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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Lecce (Italien), eingereicht am 24. März 2022 – BU/Comune di Copertino

(Rechtssache C-218/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Lecce

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BU

Beklagte: Comune di Copertino

Vorlagefrage

Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen (d. h. Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 vom 6. Juli 2012, Dringlichkeitsvorschriften zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben unter Beibehaltung der Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen im Bankensektor, mit Änderungen umgewandelt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 135 vom 7. August 2012) entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers ein Urlaubsabgeltungsverbot im Fall der Eigenkündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht,

und sind darüber hinaus,

falls dies bejaht wird, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nachweisen muss, dass es ihm nicht möglich war, den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen?

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1     ABl. 2003, L 299, S. 9.