Language of document : ECLI:EU:T:2008:277

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

10. Juli 2008(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-198/08 AJ

Steffen Donath, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

und

Rat der Europäischen Union,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 3. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist,

in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C‑422/97 P, Slg. 1998, I‑4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 46),

in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der Schadensersatzklage, die der Antragsteller gegen die Kommission und den Rat zu erheben beabsichtigt, im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,

und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑198/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 10. Juli 2008

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.