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Klage, eingereicht am 30. Mai 2008 - Antwerpse Bouwwerken/Kommission

(Rechtssache T-195/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Antwerpse Bouwwerken NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Verbist und D. de Keuster)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 29. April 2008 übermittelte, der Klägerin am 5. Mai 2008 zugegangene Entscheidung vom 29. April 2008, mit der die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die Klägerin als Bieterin nicht den Zuschlag erhielt, wie ergänzt durch ein der Klägerin am 8. Mai 2008 zugegangenes Schreiben der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2008, in dem die Europäische Kommission ihre Gründe für die ablehnende Entscheidung darlegt, sowie die von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 15. Mai 2008 übermittelte, der Klägerin am 16. Mai 2008 zugegangene Vergabeentscheidung vom 23. April 2008 für nichtig zu erklären;

die außervertragliche Haftung der Kommission für den zu einem späteren Zeitpunkt zu beziffernden Schaden der Klägerin festzustellen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen einer Ausschreibung der Kommission für den Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien1 gab die Klägerin ein Angebot ab. Dieses Angebot erhielt letztlich nicht den Zuschlag durch die Kommission.

Die Klägerin beruft sich in ihrer Klageschrift auf einen Verstoß gegen Art. 91 der Verordnung Nr. 1605/20022 sowie gegen die Art. 122, 138 und 148 der Verordnung Nr. 2342/20023 in Verbindung mit den Art. 2 und 28 der Richtlinie 2004/18/EG4.

Aus dem Vergabeprotokoll gehe hervor, dass das erfolgreiche Angebot einer wesentliche Verdingungsklausel nicht genügt habe und infolgedessen, weil es die Voraussetzungen der Baubeschreibung nicht erfüllt habe, hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei der Intervention durch den Bieter mit dem erfolgreichen Angebot habe es sich nicht nur um eine Erläuterung des Angebots gehandelt, sondern um eine zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens unzulässige Ergänzung.

Darüber hinaus genüge die Vergabeentscheidung nicht dem Transparenzgrundsatz, da das Bewertungsprotokoll, so wie es der Klägerin übermittelt worden sei, in wesentlichen Punkten unleserlich gemacht worden sei.

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1 - B-Geel: Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien (2006/S 102-108785).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S.1).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

4 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).