Language of document :

Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Timchenko/Rat

(Rechtssache T-1107/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elena Petrovna Timchenko (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck, Rechtsanwältinnen J. Goffin und L. Burguin, Rechtsanwalt S. Bonifassi und Rechtsanwältin E. Fedorova)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendung der restriktiven Maßnahmen verlängert, die mit dem Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8. April 2022 gegen die Klägerin erlassen wurden;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie die Anwendung der restriktiven Maßnahmen verlängert, die mit dem Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8. April 2022 gegen die Klägerin erlassen wurden;

den Rat zur Zahlung eines vorläufigen Betrags in Höhe von 1 000 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die vom Rat angeführten Gründe und insbesondere in Bezug auf das auf die Klägerin angewandte Aufnahmekriterium und die Natur der erlassenen Maßnahmen.

Verstoß des Rates gegen die Begründungspflicht.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verstoß gegen die Grundrechte, die die Klägerin aus ihrem grundlegenden Status als europäische Bürgerin ableite. Die Klägerin macht geltend, dass der auf der Grundlage der GASP erfolgende Eingriff in ihre durch die Verträge garantierte Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union einer Rechtsgrundlage entbehre sowie unverhältnismäßig und nicht erforderlich sei.

Verstoß gegen andere durch die Charta der Grundrechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Grundrechte der Klägerin, insbesondere Verstoß gegen ihr Recht auf Eigentum und ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

____________