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Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Abramovich/Rat

(Rechtssache T-1105/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roman Arkadyevich Abramovich (Nemchinovo, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, C. Zatschler und S. Bonifassi sowie Rechtsanwältinnen J. Goffin, J. Bastien und M. Brésart)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Aufnahmekriterium nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2014/269 für rechtswidrig zu erklären, soweit es „in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen oder andere natürliche Personen [betrifft], die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wesentliche Einnahmequelle dienen“, und folglich

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit damit die Anwendung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen verlängert wird,

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit damit die Anwendung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 vom 15. März 2022 gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen verlängert wird,

hilfsweise, in Bezug auf die weiteren von ihm geltend gemachten Klagegründe,

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit damit die Anwendung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen verlängert wird,

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 vom 13. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit damit die Anwendung der mit dem Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 vom 15. März 2022 gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen verlängert wird,

den Rat zur vorläufigen Zahlung von 1 000 000 Euro für den immateriellen Schaden des Klägers zu verurteilen,

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende sechs Gründe:

Einrede der Rechtswidrigkeit des neuen Kriteriums g) in der durch den Beschluss (GASP) 2023/1094 und die Verordnung (EU) 2023/1089 geänderten Fassung.

Verletzung der Grundrechte des Klägers.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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