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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-632/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Georgieva, B. Stromsky und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die staatlichen Beihilfen, die mit dem Beschluss der Kommission in den Sachen SA.26212 (11/C) (ex 11/NN – ex CP 176/A/08) und SA.26217 (11/C) (ex 11/NN – ex CP 176/B/08), durchgeführt von der Republik Bulgarien, C(2014) 6207 final1 , für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, von den Begünstigten zurückzufordern, und nicht die notwendigen Informationen übermittelt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 4 bis 6 des Beschlusses der Kommission verstoßen hat,

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Rechtssache betrifft eine nach Art. 108 Abs. 2 und Art. 288 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Klage.

Die Kommission macht geltend, dass die Republik Bulgarien nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die staatlichen Beihilfen, die mit dem Beschluss der Kommission in den Sachen SA.26212 (11/C) (ex 11/NN – ex CP 176/A/08) und SA.26217 (11/C) (ex 11/NN – ex CP 176/B/08), C(2014) 6207 final, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden seien, von den Begünstigten zurückzufordern.

Das Versäumnis, den Beschluss fristgerecht und effektiv umzusetzen, sei auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benennung eines unabhängigen Sachverständigen für die Berechnung der Höhe der Beihilfen und die von der Republik Bulgarien angewandten Methoden zur Bestimmung des Marktwerts der Grundstücke zurückzuführen, die zu einer Bewertung der Grundstücke führten, die nicht dem tatsächlichen Marktwert entspreche. Es lägen keine Umstände vor, die eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung des Beschlusses belegten. Die Republik Bulgarien habe auch nicht, wie in Art. 6 des Beschlusses vorgesehen, die notwendigen Informationen übermittelt. Sie habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 4 bis 6 des Beschlusses der Kommission verstoßen.

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1 ABl. 2015, L 80, S. 100.