Language of document : ECLI:EU:T:2019:746

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

15. Oktober 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ULTRARANGE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑434/18

Vans, Inc. mit Sitz in Costa Mesa, Kalifornien (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Hirsch und Rechtsanwältin M. Metzner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2018 (Sache R 2544/2017‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTRARANGE als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Nihoul in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. Svenningsen und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Vans, Inc., ist ein weltweit tätiges Unternehmen nach amerikanischem Recht, das Schuhe, Textilien und Accessoires herstellt.

2        Am 28. April 2017 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ULTRARANGE.

4        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Modische Taschen zum Aufbewahren und Tragen von Laptops“;

–        Klasse 18: „Mehrzwecktragetaschen, Geldbörsen, Schultertaschen, Umhängetaschen, Badetaschen, Kuriertaschen, Kleine Reisetaschen, Schultertaschen, Rucksäcke; Brieftaschen“;

–        Klasse 25: „Schuhwaren; Bekleidungsstücke, Hemden, T‑Shirts, Tanktops, Sweater, Jacken, Unterhosen, Jeanshosen, Leggins, Shorts, Boardshorts, Röcke, Kittel, Badebekleidung, Socken, Gürtel, Halstücher, Unterwäsche, Handschuhe; Kopfbedeckungen“.

5        Mit Entscheidung vom 7. November 2017 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 4 genannten Waren der Klasse 25 teilweise zurück.

6        Am 27. November 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7        Mit Entscheidung vom 25. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers.

8        In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass das in Rede stehende Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise zwar leicht im Gedächtnis zu behalten sei, aber keine besondere Originalität oder besonderen Anklang aufweise. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine der notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um dieses Zeichen als unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 anzusehen. Außerdem müsse die in Rede stehende Marke als Gesamtes bewertet werden, auch wenn jeder Bestandteil der angemeldeten Marke für sich genommen mehrere Bedeutungen haben könne.

9        Insbesondere führte die Beschwerdekammer aus, dass die Bestandteile der angemeldeten Marke den Zweck der betreffenden Waren beschrieben, da sie im Hinblick auf diese Waren anpreisend seien. Sie schloss daraus, dass die angemeldete Marke an sich nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 rügt.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem es sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Gericht auf die in der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Argumente zu verweisen.

14      Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien die angemeldete Marke in ihren Schriftsätzen im Hinblick auf die aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), zu einem Werbeslogan mit möglichen unterscheidungskräftigen Bestandteilen entwickelten Rechtsprechung geprüft haben.

15      Die Klägerin und das EUIPO waren sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts allerdings einig, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich bei der angemeldeten Marke nicht um einen Werbeslogan, sondern um eine sprachliche Neuschöpfung handele.

16      Hierzu ist festzustellen, dass die auf das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), zurückgehende Rechtsprechung speziell Marken in Form von Werbeslogans betrifft. Da die angemeldete Marke kein solcher Slogan ist, ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall folglich nicht anwendbar.

17      Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung die Aufmerksamkeit des als durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehenden Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, EU:T:2007:304, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer den Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise richtig bestimmt, da im vorliegenden Fall die Waren der Klasse 25 gängige Konsumartikel sind, bei denen die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers geringer ist als bei beständigen Gütern oder bei wertvolleren Gütern oder solchen mit ungewöhnlicherem Verwendungszweck. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die betreffenden Waren sich im Wesentlichen an die breite Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeit durchschnittlich ist, richten.

19      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin die Definitionen der Beschwerdekammer für die zur englischen Alltagssprache gehörenden Wortbestandteile „ultra“ und „range“ nicht.

20      Nach Ansicht der Beschwerdekammer bedeute der Begriff „ultra“ nämlich „über das Übliche und Gewöhnliche hinausgehend“, „übertrieben“, „extrem“, „maßlos“ und bezeichne auch ein sehr langes Rennen, insbesondere ein noch längeres Rennen als einen Marathon.

21      Daher ist der Begriff „ultra“ ein Synonym für „über etwas hinausgehend“ und „extra“, ein Superlativ zur Bezeichnung hoher und gesteigerter Qualität, der oft in der Werbesprache benutzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM (EXTRA), T‑216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 21 und 23).

22      Außerdem hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Begriff „range“ alle Waren eines Herstellers, Designers oder Wiederverkäufers bezeichne. Wenn Gegenstände an zwei Stellen voneinander abweichen oder in unterschiedliche Kategorien fallen, besteht zwischen ihnen ein Unterschied hinsichtlich der Messskala und der Qualität.

23      Im Übrigen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung und insbesondere aus den Rn. 3, 7, 39 und 41 bis 43, dass die Beschwerdekammer ebenso wie der Prüfer festgestellt hat, dass der Begriff „ultra“ und die angemeldete Marke generell eine Verbindung zu bestimmten sportlichen Tätigkeiten aufwiesen.

24      Nach Ansicht der Klägerin ließen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Definitionen der Begriffe „ultra“ und „range“ nicht den Rückschluss zu, dass diesen Begriffen – in Alleinstellung oder auch in Kombination – eine lobende Bedeutung zukomme, da der Begriff „ultra“ negativ konnotiert sein könne und nicht primär oder sogar ausschließlich zur Hervorhebung positiver Eigenschaften einer Sache oder Person verwendet werde.

25      Dieser Begriff könne sowohl im Sinne von „extrem“ oder „übertrieben“ als auch als Substantiv als Synonym für einen radikalen Vertreter einer politischen Richtung („ultrarechts“) oder auch einen Fußballhooligan („Ultras“) verstanden werden. Zudem könne das englischsprachige Wort „range“ im Sinne von „Angebot“ oder „Sortiment“, aber auch als Synonym für „Reichweite“ verstanden werden.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, REWE‑Zentral/HABM (LITE), T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 3. September 2015, iNET 24 Holding/HABM (IDIRECT 24), T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43).

27      Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst, wie es die Beschwerdekammer getan hat, die einzelnen Bestandteile der Marke geprüft werden dürfen. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen.

29      Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer aus Wörtern, die eine sprachliche Neuschöpfung bilden, zusammengesetzten Marke darf sich gleichwohl nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Worte oder Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 24).

30      Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall einer sprachlichen Neuschöpfung wie im vorliegenden Fall die etwaige Unterscheidungskraft zwar partiell für jeden ihrer Wortbestandteile getrennt geprüft werden kann, aber in jedem Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abhängen muss.

31      Daher kann der von der Klägerin geltend gemachte Verweis auf die etwaige negative Konnotation des Bestandteils „ultra“ nicht isoliert verstanden werden. Mit anderen Worten darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer sprachlichen Neuschöpfung nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Wortbestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein.

32      Im vorliegenden Fall tragen die generische Bedeutung des Wortbestandteils „ultra“, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, und seine Verwendung im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff zum anpreisenden Charakter der angemeldeten Marke bei (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, EU:T:2002:279, Rn. 26).

33      Außerdem suggeriert die Verknüpfung des Superlativs „ultra“ mit dem Substantiv „range“, dass die von der Marke erfassten Waren eine höhere Qualität als ähnliche Waren haben und daher über diese hinausgehen. Somit besitzt die sprachliche Neuschöpfung „ultrarange“ einen anpreisenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 24).

34      Daher dient die angemeldete Marke nur dazu, die positiven Aspekte der betreffenden Waren, die aufgrund von Qualitätsmerkmalen sowie Innovation und Fortschritten in eine bestimmte Kategorie eingeordnet werden, die Leistungssteigerungen nahelegt, hervorzuheben.

35      Die sprachliche Neuschöpfung „ultrarange“ wird folglich von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als lobende Aussage aufgefasst, nach der die betreffenden Waren und Dienstleistungen für die Verbraucher einen Qualitätsvorteil gegenüber konkurrierenden Waren und Dienstleistungen aufweisen.

36      Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Klägerin, dass nicht davon auszugehen sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke ULTRARANGE als beschreibende Angabe für die Waren der Klasse 25 verstehen und verwenden würden, nicht in Frage gestellt.

37      Die Beschwerdekammer hat nämlich, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, lediglich festgestellt, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der von ihr erfassten Waren der Klasse 25 eine Anspielung enthalte. Dem ist zuzustimmen. Im Übrigen suggeriert die Verknüpfung des Superlativs „ultra“ mit dem Substantiv „range“, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, dass diese Waren eine höhere Qualität haben und daher dem Verbraucher erlauben, „einen Schritt weiter zu gehen“.

38      Außerdem ist zum Vorbringen der Klägerin zur ungewöhnlichen Kombination der Bestandteile der angemeldeten Marke die Auffassung der Beschwerdekammer zu bestätigen, da die Marke nichts enthält, was im Hinblick auf die Bedeutung, die Kombination, die Zusammensetzung oder die Umkehrung der Bestandteile „range“ und „ultra“, wie von der Klägerin behauptet, von den Regeln der englischen Grammatik abweicht oder ein Wortspiel darstellen oder auf eine gedankliche Leistung des Verbrauchers hinweisen könnte (vgl. z. B. Urteil vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 47).


39      Schließlich ist der Verweis der Klägerin auf die Eintragung der angemeldeten Marke durch mehrere englischsprachige europäische Ämter, wodurch nachgewiesen werden soll, dass die angemeldete Marke keine werbende Aussage enthält, als unbegründet zurückzuweisen.

40      Die Voreintragungen stellen nämlich höchstens ein Indiz dar, das in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihnen im Rahmen der vorliegenden Anmeldung ein wesentliches Gewicht zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65 und 66, vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58, vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58, und vom 8. November 2018, Perfect Bar/EUIPO [PERFECT Bar], T‑759/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:760, Rn. 64).

41      Daraus folgt, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden darf. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Azur Space Solar Power/EUIPO [Darstellung schwarzer Linien und Steine], T‑614/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:675, Rn. 44).

42      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt und dass sie gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren eingetragen werden kann.

43      Deshalb ist der einzige, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

 Kosten

44      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

45      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vans, Inc. trägt die Kosten.

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2019.

Der Kanzler

 

In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

      V. Valančius


*      Verfahrenssprache: Deutsch.