Language of document : ECLI:EU:T:2010:316





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010 – Fondation IDIAP/Kommission

(Rechtssache T‑286/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf Erlass einstweiliger Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 9‑11)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 2) (vgl. Randnrn. 21‑26)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 27‑28)

Gegenstand

Im Wesentlichen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 11. Mai 2010, mit dem die Ergebnisse der Prüfung der von der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 in Bezug auf das Projekt Amida und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 in Bezug auf die Projekte Bacs und Dirac vorgelegten Kostenaufstellungen bestätigt wurden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.