Language of document : ECLI:EU:T:2014:1071

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

12. Dezember 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SELOGYN – Ältere nationale Wortmarke SELESYN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr –Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 –Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache T‑173/13

Selo Medical GmbH mit Sitz in Unternberg (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schneider,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

biosyn Arzneimittel GmbH mit Sitz in Fellbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. P. Kunz-Hallstein,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2013 (Sache R 2601/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der biosyn Arzneimittel GmbH und der Selo Medical GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 24. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Beteiligten und der am 12. und 13. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund der am 23. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Beteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1        Am 22. April 2010 meldete die Klägerin, die Selo Medical GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SELOGYN.

3        Das Zeichen wurde für folgende Waren in Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Pharmazeutische Erzeugnisse, ausschließlich für gynäkologische Anwendung, und veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2010/171 vom 16. Juni 2010 veröffentlicht.

5        Am 3. Dezember 2010 erhob die Streithelferin, die biosyn Arzneimittel GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die deutsche Wortmarke SELESYN gestützt, die am 7. Juli 2009 mit der Nr. 302009009432 für folgende Waren der Klasse 5 eingetragen worden war: „Arzneimittel für humanmedizinische und tierärztliche Zwecke; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Diagnostika für medizinische Zwecke; chemische Reagenzien und chemische Testpräparate für den Gebrauch beim Arzt für medizinische Zwecke; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Spurenelementen, Mineralien, soweit in Klasse 5 enthalten“.

7        Der Widerspruch wurde mit dem relativen Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

8        Am 4. November 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch hinsichtlich aller angefochtenen Waren statt, wies die Anmeldung insgesamt zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

9        Am 20. November 2011 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 21. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf. Sie ging davon aus, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Publikum als auch aus Fachleuten im pharmazeutischen und medizinischen Bereich zusammensetzten und, da es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handele, auf die Verkehrskreise in Deutschland abzustellen sei. Beim Warenvergleich gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und die, die von der älteren Marke erfasst seien, teilweise identisch und im Übrigen ähnlich seien. Der Vergleich der Wortzeichen SELESYN und SELOGYN ergab nach Ansicht der Beschwerdekammer eine „überdurchschnittliche“ Ähnlichkeit in Schriftbild und Klang; der begriffliche Vergleich falle neutral aus. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ging die Beschwerdekammer davon aus, dass wegen der Art der fraglichen Waren zwar von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise auszugehen sei, in Anbetracht der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marken wegen der „überdurchschnittlichen“ Ähnlichkeit der Zeichen in Schriftbild und Klang und der Warenidentität bzw. ‑ähnlichkeit aber die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 gehören zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

16      In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die ältere Marke eine deutsche Marke sei, so dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland ankomme. Sie hat außerdem festgestellt, dass sich die mit den in Rede stehenden Marken gekennzeichneten Waren der Klasse 5 sowohl an das allgemeine Publikum richteten, das als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei, als auch an den Fachverkehr im pharmazeutischen und medizinischen Bereich. Allerdings hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise auszugehen sei.

17      Zunächst ist die Erwägung der Beschwerdekammer, der zufolge die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland abhängt, als zutreffend anzusehen, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird.

18      Sodann ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das sich darauf stützt, dass die von der älteren Marke erfassten Waren als Arzneimittel apothekenpflichtig seien, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren hingegen nicht allein in Apotheken, sondern auch in Drogerien verkauft würden.

19      Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei dem gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeschriebenen Warenvergleich auf die Bezeichnung der Waren abzustellen ist, die von der älteren Marke erfasst werden, und nicht auf die Waren, für die die Marke tatsächlich benutzt wird, es sei denn, die betreffende Marke unterliegt bereits dem Benutzungszwang nach Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und im Rahmen eines Antrags auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke wird dieser Nachweis nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, erbracht (Urteil vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 85).

20      In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die ältere Marke noch nicht dem Benutzungszwang nach Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung unterliege, was die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat.

21      Folglich hat die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht mit Blick auf die Bezeichnung der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren bestimmt, zu denen nicht nur ausschließlich in Apotheken verkaufte Waren, sondern auch Waren gehören, die außerhalb von Apotheken verkauft werden können, wie Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke, insbesondere Vitamine, Spurenelemente und Mineralien.

22      Auch das Argument der Klägerin, die Wahrnehmung der Fachkreise stehe deutlich im Vordergrund, ist zurückzuweisen.

23      Nach der Rechtsprechung setzen sich nämlich, auch wenn die in Rede stehenden Waren Arzneimittel sind, die vor ihrem Verkauf an die Verbraucher in den Apotheken einer Verschreibung durch den Arzt bedürfen, die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Endverbrauchern als auch aus medizinischen Fachleuten, d. h. Ärzten, die das Arzneimittel verschreiben, und Apothekern, die das verschriebene Arzneimittel verkaufen, zusammen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 52 bis 66, und vom 9. Februar 2011, Ineos Healthcare/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T‑222/09, Slg, EU:T:2011:36, Rn. 42 bis 45).

24      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Fachleuten im pharmazeutischen und medizinischen Bereich als auch aus der breiten Öffentlichkeit zusammensetzen.

25      Was darüber hinaus den Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise betrifft, ist zum einen daran zu erinnern, dass medizinische Fachleute bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen. Zum anderen ist hinsichtlich der Endverbraucher im Fall des rezeptfreien Verkaufs pharmazeutischer Erzeugnisse davon auszugehen, dass die Verbraucher, die als angemessen unterrichtet, aufmerksam und verständig anzusehen sind, an diesen Produkten, da sie ihren gesundheitlichen Zustand beeinflussen, interessiert sind und verschiedene Produktvarianten weniger leicht verwechseln werden (Urteile vom 21. Oktober 2008, Aventis Pharma/HABM – Nycomed [PRAZOL], T‑95/07, EU:T:2008:455, Rn. 29, und vom 8. Juli 2009, Procter & Gamble/HABM – Laboratorios Alcala Farma [oli], T‑240/08, EU:T:2009:258, Rn. 50). Damit kann bei Arzneimitteln, ob sie auf ein Rezept hin abgegeben werden oder nicht, angenommen werden, dass ihnen die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit widmen (Urteile vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, EU:T:2009:507, Rn. 28, und vom 15. Dezember 2010, Novartis/HABM – Sanochemia Pharmazeutika [TOLPOSAN], T‑331/09, Slg, EU:T:2010:520, Rn. 26).

26      Daher sind sämtliche Erwägungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise als zutreffend anzusehen.

 Zum Warenvergleich

27      Die Klägerin zieht die Erwägungen in Zweifel, die die Beschwerdekammer in den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung zum Vergleich der in Rede stehenden Waren angestellt hat.

28      Erstens bestreitet die Klägerin die Erwägung der Beschwerdekammer, dass die veterinärmedizinischen Erzeugnisse, die Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, die pharmazeutischen Erzeugnisse ausschließlich für gynäkologische Anwendungen und die diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, die für die angemeldete Marke beansprucht würden, mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien.

29      Soweit die Klägerin zunächst die in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angestellte Erwägung, dass die von den in Rede stehenden Marken erfassten veterinärmedizinischen Erzeugnisse identisch seien, in Zweifel zieht, ist festzustellen, dass sie kein Argument zur Stützung dieser Rüge anführt. Sie ist daher nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der eine kurze Darstellung der Klagegründe verlangt, als unzulässig zurückzuweisen.

30      Sodann vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke nicht von der älteren Marke erfasst seien; diese erfasse nämlich Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke. Insoweit genügt die Feststellung, dass aus der vorstehenden Rn. 6 eindeutig hervorgeht, dass die ältere Marke nicht nur Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke, sondern auch solche für medizinische Zwecke erfasst. Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

31      Die Klägerin macht ferner geltend, die pharmazeutischen Erzeugnisse ausschließlich für gynäkologische Anwendung und die diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, die von der angemeldeten Marke beansprucht würden, seien nicht mit den pharmazeutischen Erzeugnissen bzw. den diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, die von der älteren Marke erfasst würden, identisch. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wenn die von der älteren Marke erfassten Waren die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren einschließen, diese Waren als identisch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden (Urteil vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg, EU:T:2002:262, Rn. 32 und 33). Vorliegend schließen die pharmazeutischen Erzeugnisse die pharmazeutischen Erzeugnisse ausschließlich für gynäkologische Anwendung und – da der Begriff des Erzeugnisses weiter ist als der des Lebensmittels – die diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke die diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke ein. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

32      Daher ist die Erwägung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die veterinärmedizinischen Erzeugnisse, die Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, die pharmazeutischen Erzeugnisse ausschließlich für gynäkologische Anwendung und die diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, die von der angemeldeten Marke beansprucht werden, mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch sind.

33      Zweitens zieht die Klägerin die in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Erwägung der Beschwerdekammer in Zweifel, der zufolge zwischen der Babykost, die von der angemeldeten Marke beansprucht wird, und den diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, den Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke und den Nahrungsergänzungsmitteln für nicht medizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Spurenelementen und Mineralien, soweit in Klasse 5 enthalten, die von der älteren Marke erfasst werden, eine Ähnlichkeit besteht.

34      Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Hinsichtlich der in Rede stehenden Waren ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass Babykost auf der einen und diätetische Erzeugnisse sowie Nahrungsergänzungsmittel auf der anderen Seite einander ähnlich sein könnten. Denn in beiden Fällen handelt es sich um spezielle Nahrungsmittel, die für besondere Personengruppen bestimmt sind und einem diätetischen Zweck dienen. Die Beschwerdekammer ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Vertriebswege übereinstimmen, da die betreffenden Waren nebeneinander in Apotheken, Supermärkten und Drogerien angeboten werden.

36      Daher ist als Ergebnis festzustellen, dass zwischen der Babykost, die von der angemeldeten Marke beansprucht wird, und den diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, den Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke und den Nahrungsergänzungsmitteln für nicht medizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Spurenelementen und Mineralien, soweit in Klasse 5 enthalten, die von der älteren Marke erfasst werden, eine Ähnlichkeit besteht.

37      Soweit die Klägerin drittens geltend macht, dass die von den beiden Marken beanspruchten Waren deshalb unterschiedlich seien, weil die unter der älteren Marke verkauften Waren für Intensivmediziner und damit für Fachkreise bestimmt seien, während sich die unter der angemeldeten Marke verkauften Waren an ein breites allgemeines Publikum richteten und auch in Apotheken verkauft würden, wirft sie damit der Beschwerdekammer vor, nicht die tatsächliche Benutzung dieser Waren berücksichtigt zu haben. Diese Rüge ist unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorstehenden Rn. 18 bis 21 zurückzuweisen.

38      Demzufolge sind sämtliche Rügen gegen die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Identität und Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren zurückzuweisen und die hierzu getroffenen Feststellungen der Beschwerdekammer zu bestätigen.

 Zum Zeichenvergleich

39      In den Rn. 16 bis 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Marken einen „überdurchschnittlichen“ Ähnlichkeitsgrad in Bild und Klang aufwiesen und der begriffliche Vergleich zwischen ihnen neutral ausfalle.

40      Die Klägerin zieht diese Erwägungen in Zweifel.

41      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den Ähnlichkeiten in Bild und Klang

42      In Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die beiden Marken in bildlicher Hinsicht einander „überdurchschnittlich“ ähnlich seien. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen von gleicher Länge seien und in den Buchstabengruppen „sel“ am Wortanfang sowie „yn“ am Wortende und somit in fünf der sieben Buchstaben, aus denen sie sich zusammensetzten, übereinstimmten. Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass sich die Unterschiede zwischen den beiden Marken auf die Buchstabengruppen „og“ und „es“ im Wortinneren der Marken beschränkten und die angesprochenen Verkehrskreise die Übereinstimmungen am Zeichenanfang und ‑ende stärker beachteten als die Unterschiede in der Zeichenmitte.

43      In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass sich die Zeichen in klanglicher Hinsicht ähnelten. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus Sicht der deutschsprachigen Verbraucher aus drei Silben beständen, von denen die jeweils erste – „se“ – identisch sei, die jeweils zweite – „le“ und „lo“ – denselben Konsonanten enthalte und die jeweils dritte in der Endung „yn“ übereinstimme; die Zeichen unterschieden sich lediglich hinsichtlich der Vokale „o“ bzw. „e“ in der jeweils zweiten Silbe und den Konsonanten „g“ bzw. „s“ am Anfang der jeweils dritten Silbe. Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass der jeweilige Sprech- und Betonungsrhythmus der einander gegenüberstehenden Zeichen identisch sei.

44      Die Klägerin hält diese Erwägungen für falsch. Was erstens die bildliche Ähnlichkeit betrifft, macht sie geltend, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen wegen der Unterschiede hinsichtlich der zwei Buchstaben in der Mitte der Zeichen visuell nicht ähnlich seien. Zweitens sieht sie keine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Die jeweils erste Silbe der Zeichen, die die Klägerin mit „selo“ und „sele“ angibt, wiesen einen entscheidenden Unterschied auf, da die Vokale „e“ und „o“ starke, im Verhältnis zueinander völlig unterschiedliche Selbstlaute seien. Ferner seien die jeweils zweite Silbe „gyn“ und „syn“ unterschiedlich, da es sich bei dem Konsonanten „g“ um einen „stimmhaften velaren Plosiv“ handele, der vom Durchschnittsverbraucher deutlich wahrgenommen werde, während es sich bei dem Konsonanten „s“ um einen „stimmlosen alveolaren Frikativ“ handele, der vom Durchschnittsverbraucher nicht deutlich wahrgenommen werde. Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen kurz seien und daher bereits kleine Unterschiede zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen könnten.

45      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Was erstens die bildliche Ähnlichkeit betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Zeichen SELOGYN und SELESYN aus sieben Buchstaben bestehen, somit eine identische Länge aufweisen und in fünf Buchstaben übereinstimmen, nämlich den Buchstaben „sel“ am Anfang und den Buchstaben „yn“ am Ende. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verbraucher üblicherweise dem jeweils ersten Teil eines Zeichens mehr Gewicht beilegt (Urteil vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM – SERCA [COR], T‑342/05, EU:T:2007:152, Rn. 42) und die einander gegenüberstehenden Marken nicht nur an ihrem Anfang, sondern auch an ihrem Ende übereinstimmen. Folglich sind diese Zeichen einander in klanglicher Hinsicht ähnlich.

47      In diesem Zusammenhang ist das auf die Länge der Zeichen gestützte Argument der Klägerin zu verwerfen. Denn Unterschiede zwischen Zeichen werden zwar leichter wahrgenommen, wenn es sich um kurze Zeichen handelt, und diese Unterscheide sind daher eher geeignet, einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg, EU:T:2005:134, Rn. 39, und COR, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2007:152, Rn. 42); jedoch können die einander gegenüberstehenden Marken, die jeweils aus sieben Buchstaben bestehen, aus Sicht des deutschsprachigen Verbrauchers nicht als besonders kurz angesehen werden.

48      Was zweitens die klangliche Ähnlichkeit betrifft, sind zunächst die Feststellungen der Beschwerdekammer zu bestätigen, denen zufolge die jeweils erste Silbe – „se“ – identisch ausgesprochen wird, die jeweils zweite Silbe – „le“ bzw. „lo“ – mit dem gleichen Konsonanten beginnt und die jeweils dritte Silbe – „gyn“ bzw. „syn“ – in ihrem Endlaut „yn“ übereinstimmt. Zwar unterscheiden sich – wie die Klägerin bemerkt – die jeweils zweite Silbe durch den Vokal „e“ bzw. „o“ und die jeweils dritte Silbe durch den Konsonanten „s“ bzw. „g“. Diese Unterschiede vermögen jedoch nicht die klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen in Frage zu stellen. Denn, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, weisen die Zeichen SELOGYN und SELESYN einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus auf. Ein deutschsprachiger Verbraucher spricht die Zeichen so aus, dass die Betonung auf der jeweils ersten und dritten Silbe liegt. Folglich ist der klangliche Unterschied, der sich aus den unterschiedlichen Vokalen „o“ und „e“ ergibt, weniger geeignet, einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Daher sind die einander gegenüberstehenden Zeichen als in klanglicher Hinsicht ähnlich anzusehen.

49      In diesem Kontext ist das auf die Länge der Zeichen gestützte Argument der Klägerin zu verwerfen. Zum einen spricht ein deutschsprachiger Verbraucher – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die Zeichen SELESYN und SELOGYN nicht zwei-, sondern dreisilbig aus. Zum anderen können im Deutschen Zeichen, die aus drei Silben bestehen, nicht als in klanglicher Hinsicht besonders kurz angesehen werden.

50      Als Ergebnis ist daher festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht einander ähnlich sind.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

51      Die Klägerin zieht auch die in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen der Beschwerdekammer in Zweifel, wonach der begriffliche Vergleich der Zeichen neutral sei, da keines der Zeichenwörter als Ganzes einen Begriffsgehalt aufweise. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der älteren Marke SELESYN nicht berücksichtigt. Der Bestandteil „sele“ verweise auf das deutsche Wort „Selen“ und deute somit auf selenhaltige Produkte hin. Die Verwendung von Selen sei im Bereich der Lebensmittelergänzung besonders beliebt. In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts hat die Klägerin vorgetragen, dass die Verbindung zwischen dem Bestandteil „sele“ und Selen in Anbetracht der Art der Waren, die die Streithelferin verkaufe und für die sie Werbung mache, offenkundig sei. Wegen ihres erhöhten Aufmerksamkeitsgrads würden die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weiteres Nachdenken eine hinreichend direkte und konkrete Verbindung zu dem Inhaltsstoff der in Rede stehenden Waren erkennen.

52      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen. Das HABM macht geltend, dass das Wort „selesyn“ als Ganzes im Deutschen keine Bedeutung und somit keinen beschreibenden Charakter habe. Die Streithelferin trägt vor, dass die Bedeutung weder des Bestandteils „sele“ noch des Bestandteils „syn“ sofort verständlich sei.

53      Insoweit ist erstens festzustellen, dass im Deutschen weder SELESYN noch SELOGYN als Ganzes eine Bedeutung hat, was die Klägerin nicht in Abrede stellt.

54      Zweitens nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 25); dennoch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg, EU:T:2004:292, Rn. 51, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 57).

55      In diesem Zusammenhang ist zunächst das Argument der Klägerin zu verwerfen, das sich auf die Art der von der Streithelferin verkauften und beworbenen Waren stützt. Wie in den vorstehenden Rn. 18 bis 20 ausgeführt, ist vorliegend im Rahmen des Warenvergleichs auf sämtliche mit den in Rede stehenden Marken gekennzeichneten Warenkategorien abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Bestandteil „sele“ auf Selen hindeutet.

56      Daher muss geprüft werden, ob der erste Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, zu denen neben Fachleuten im pharmazeutischen und medizinischen Bereich auch die breite Öffentlichkeit gehört, in Bezug auf die gekennzeichneten Warenkategorien einen Hinweis auf Selen darstellt.

57      Insoweit ist festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nicht unbedeutender Teil der breiten Öffentlichkeit und zumindest ein Teil der Fachleute die Buchstabengruppen „sele“, „sel“ oder „se“ nicht als Hinweis auf Selen versteht. Zwar entspricht die in der älteren Marke enthaltene Buchstabenfolge „sele“ vier der fünf Buchstaben des deutschen Worts „Selen“. Trotzdem stellt aber nicht jeder, der der breiten Öffentlichkeit zuzurechnen ist, zwangsläufig eine gedankliche Verbindung zu dem Wort „Selen“ her. Zunächst handelt es sich bei Selen nicht um einen Stoff, der häufig verwendet wird. Sodann stellt weder die Buchstabengruppe „sele“ noch die Buchstabengruppe „sel“ im Deutschen eine offizielle oder übliche Abkürzung für Selen dar. Zudem lässt sich die Buchstabengruppe „sele“ – wie das HABM und die Streithelferin zutreffend bemerken – nicht nur mit Selen verbinden. Denn diese Buchstabengruppe ist auch in den deutschen Wörtern „Selektion“ und „selektieren“ enthalten. Im Übrigen gibt es – worauf die Streithelferin zu Recht hinweist – einen Arzneistoff mit dem Namen „Selegilin“, der in Medikamenten gegen die Parkinson-Krankheit verwendet wird und kein Selen enthält. Ein Teil des breiten Publikums kann dem Umstand, dass der Anfang einer Marke die Buchstabengruppe „sele“ enthält, also nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken entnehmen, dass die Waren, für die die betreffende Marke benutzt wird, Selen enthält. Zudem steht die Buchstabengruppe „se“ zwar im Periodensystem der Elemente für Selen. In Anbetracht der Vielzahl von Wörtern im Deutschen, die mit der Buchstabengruppe „se“ beginnen, wird jedoch die breite Öffentlichkeit in einem Zeichen, das mit dieser Buchstabengruppe beginnt, keinen Bezug zu Selen erkennen.

58      Folglich ist festzustellen, dass zumindest ein nicht zu vernachlässigender Teil des breiten Publikums die Buchstabengruppen „sele“, „sel“ oder „se“ nicht als Hinweis auf Selen versteht. Für diesen Teil des breiten Publikums ist somit das von der Beschwerdekammer gefundene Ergebnis zu bestätigen, dass der begriffliche Vergleich der Zeichen neutral ist.

59      Von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die in der Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN einen Hinweis auf Selen erkennt, sieht zumindest ein Teil einen solchen Bezug auch in der Buchstabengruppe „sel“, die in der der angemeldeten Marke SELOGYN enthalten ist. Für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise weisen die einander gegenüberstehenden Marken somit eine begriffliche Ähnlichkeit auf.

60      Was den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, an den die Klägerin denkt und der die Buchstabengruppe „sele“ in dem älteren Zeichen SELESYN als Hinweis auf Selen sieht, ohne jedoch einen solchen Bezug in der Buchstabengruppe „sel“ wahrzunehmen, die in der angemeldeten Marke SELOGYN enthalten ist, ist daran zu erinnern, dass es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausreicht, dass diese Gefahr für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht. Demzufolge wird im Weiteren nur auf die in den vorstehenden Rn. 56 bis 59 genannten Teile der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

61      In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die ältere Marke SELESYN normale Kennzeichnungskraft besitze.

62      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung in Anbetracht des beschreibenden Charakters der Bestandteile „sele“ und „syn“ für falsch.

63      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – der Bestandteil „syn“ für die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren keine konkrete Bedeutung hat.

65      Folglich ist zum einen hinsichtlich des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN nicht als Hinweis wahrnimmt, das von der Beschwerdekammer gefundene Ergebnis zu bestätigen, dass diese Marke normale Kennzeichnungskraft besitzt.

66      Zum anderen kann hinsichtlich des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN als Hinweis wahrnimmt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass diese Marke keine Kennzeichnungskraft besitzt. Zunächst besitzt nämlich auch für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffende Marke als Ganzes – d. h. die Kombination des Bestandteils „sele“, dessen Kennzeichnungskraft schwach ist, und des Bestandteils „syn“, dem normale Kennzeichnungskraft zukommt – Kennzeichnungskraft. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in dem Verfahren über einen Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die Gültigkeit nationaler Marken, auf die der Widerspruch gestützt wird, nicht in Frage gestellt werden kann. Folglich kann – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die ältere nationale Marke SELESYN im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als rein beschreibend gewertet werden, weil dies darauf hinausliefe, ihre Kennzeichnungskraft und damit ihre Gültigkeit in Abrede zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 41 und 42).

67      Daher ist für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN nicht als Hinweis wahrnimmt, das von der Beschwerdekammer gefundene Ergebnis zu bestätigen, dass diese Marke normale Kennzeichnungskraft besitzt, und sogar für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Buchstabengruppe „sele“ in der betreffenden älteren Marke als Hinweis wahrnimmt, weist sie zumindest eine gewisse Kennzeichnungskraft auf.

 Zur Verwechslungsgefahr

68      In den Rn. 21 bis 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer angenommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung bestehe.

69      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für falsch. Sie sieht wegen der fehlenden Identität der in Rede stehenden Waren, der fehlenden visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des hohen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, die sehr spezialisiert seien, keine Verwechslungsgefahr.

70      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg., EU:C:1998:442, Rn. 17).

72      Was erstens die breite Öffentlichkeit betrifft, die die Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN nicht als Hinweis auf Selen wahrnimmt, ist das von der Beschwerdekammer gefundene Ergebnis zu bestätigen. Denn die betreffenden Waren sind teilweise identisch und im Übrigen ähnlich. Für die breite Öffentlichkeit sind die einander gegenüberstehenden Marken in visueller und klanglicher Hinsicht ähnlich, und die Ähnlichkeiten betreffen Bestandteile, die nicht beschreibend sind. In Anbetracht dieser Umstände und des Umstands, dass die ältere Marke für die genannte breite Öffentlichkeit normale Kennzeichnungskraft besitzt, ist festzustellen, dass trotz der erhöhten Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise die Gefahr besteht, dass die betreffenden Verkehrskreise die beiden Zeichen ein und demselben Unternehmen zuschreiben, wenn sie die beiden Zeichen in Verbindung mit identischen oder ähnlichen Waren sehen, und dass somit eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gegeben ist.

73      Diese Feststellung genügt für sich alleine, um den auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift gestützten Klagegrund zurückzuweisen.

74      Zweitens ist – hilfsweise – ebenso festzustellen, dass auch für die in der vorstehenden Rn. 59 genannten maßgeblichen Verkehrskreise, die die Buchstabengruppen „sele“ und „sel“ in den einander gegenüberstehenden Marken als Hinweis auf Selen wahrnehmen, eine Verwechslungsgefahr besteht.

75      Allerdings betreffen, was diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise angeht, die Ähnlichkeiten im ersten Teil der einander gegenüberstehenden Marken einen beschreibenden Bestandteil, der weniger geeignet ist, die Herkunft der Waren eines bestimmten Unternehmens zu bestimmen und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Ähnlichkeiten müssen daher im Verhältnis zu dem beschreibenden Charakter des Bestandteils, den sie betreffen, gesehen werden (Urteil vom 23. Oktober 2013, Bode Chemie/HABM – Laros [sterilina], T‑114/12, EU:T:2013:551, Rn. 32).

76      Bei den einander gegenüberstehenden Zeichen ergeben sich die visuellen Ähnlichkeiten nicht nur aus ihrem übereinstimmenden Anfang, sondern auch aus ihrem übereinstimmenden Ende sowie ihrer identischen Länge und die klanglichen Ähnlichkeiten nicht nur aus ihrem übereinstimmenden Anfang, sondern auch aus ihrem übereinstimmenden Ende sowie ihrem identischen Sprech- und Betonungsrhythmus.

77      Die Klägerin meint, die klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken würden durch die begrifflichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen neutralisiert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar impliziert, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 98, und vom 14. Oktober 2003, Phillips‑Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 54). Jedoch besteht für die maßgeblichen Verkehrskreise, die nicht nur in der Buchstabengruppe „sele“ in der älteren Marke SELESYN, sondern auch in der Buchstabengruppe „sel“ in der angemeldeten Marke SELOGYN einen Hinweis auf Selen sehen, kein begrifflicher Unterschied zwischen diesen beiden Marken. Für diese maßgeblichen Verkehrskreise besteht vielmehr eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit, die allerdings nur sehr eingeschränkt ins Gewicht fällt, da sie einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken betrifft und jedenfalls die Marken als Ganzes im Deutschen keine Bedeutung haben.

78      In Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, der visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Marken, die sich nicht auf einen beschreibenden Bestandteil beschränken, und einer eingeschränkten begrifflichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausgeschlossen werden kann.

79      Der einzige Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

80      Da der einzige Klagegrund, den die Klägerin angeführt hat, nicht durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Selo Medical GmbH trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.