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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Outokumpu OYJ und der Outokumpu Copper Products OY gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-20/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Outokumpu OYJ mit Sitz in Espoo (Finnland) und die Outokumpu Copper Products OY mit Sitz in Espoo (Finnland) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind J. Ratliff, Barrister, sowie die Rechtsanwälte F. Distefano und J. Luostarinen.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfersanitärrohre) bezüglich der Höhe der ihnen auferlegten Geldbuße für nichtig zu erklären;

die ihnen mit dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen zusammen mit weiteren Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, indem sie sich an einer Vielzahl von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Absprache von Preisen und Aufteilung von Märkten im Kupfersanitärrohrsektor beteiligt hätten.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße aufgrund der Tatsache, dass diese schon einmal einen ähnlichen Verstoß im Edelstahlsektor begangen hätten, wegen Rückfalls um 50 % erhöht habe. Insoweit habe die Kommission gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/20031 und ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 verstoßen, die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Darüber hinaus habe die Kommission sowohl einen Rechtsfehler begangen als auch den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt, als sie die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße zur Abschreckung um 50 % erhöht habe. Insoweit habe die Kommission die abschreckende Wirkung falsch beurteilt, was gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, gegen ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 sowie gegen die allgemeinen Bußgeld-, Straf- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verstoße, da die Klägerinnen erst durch Firmenübernahmen ganz am Ende oder sogar erst nach Einstellung der Zuwiderhandlung größer als andere an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen geworden seien. Die Kommission habe daher auch insoweit fehlerhaft gehandelt, als sie nur den Umsatz und nicht die Gesamtsituation der Klägerinnen berücksichtigt habe.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, als sie zur Festsetzung der Geldbuße nicht nur die "Umwandlungsspanne" der Hersteller für die Verarbeitung von Kupfer zu Sanitärrohren, sondern auch den zugrunde liegenden Umsatz mit Kupfer berücksichtigt habe, der nicht Teil einer rechtswidrigen Zusammenarbeit gewesen sei. Dieser Fehler habe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße geführt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.