Language of document : ECLI:EU:T:2016:501

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

15. September 2016(*)

„Dumping – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien – Endgültiger Antidumpingzoll – Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Normalwert – Produktionskosten“

In der Rechtssache T‑120/14

PT Ciliandra Perkasa mit Sitz in Jakarta (Indonesien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

und

European Biodiesel Board (EBB) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.‑S. Dibling,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: M. Junius, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Verwaltungsverfahren

1        Die Klägerin, die PT Ciliandra Perkasa, ist eine indonesische Gesellschaft, die Biodiesel herstellt und diesen in die Europäische Union ausführt.

2        Biodiesel, ein alternativer Kraftstoff, der dem herkömmlichen Diesel ähnelt, wird in der Union hergestellt, aber auch in erheblichen Mengen in diese eingeführt. In Indonesien wird er hauptsächlich aus rohem Palmöl (im Folgenden: CPO für „crude palm oil“), dem wichtigsten Rohstoff bei der Herstellung von Biodiesel, erzeugt.

3        Die Europäische Kommission veröffentlichte auf einen Antrag hin, den das European Biodiesel Board (EBB) am 17. Juli 2012 im Namen von Herstellern eingereicht hatte, auf die mehr als 60 % der Gesamtproduktion von Biodiesel in der Union entfallen, am 29. August 2012 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2012, C 260, S. 8) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung).

4        Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

5        Die Klägerin wurde im Rahmen dieser Untersuchung für eine Stichprobe aus den indonesischen ausführenden Herstellern herangezogen. In diesem Zusammenhang beantwortete sie Fragen der Kommission.

6        Am 27. Mai 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 490/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 141, S. 6, im Folgenden: vorläufige Verordnung). In dieser Verordnung informierte sie insbesondere über die Einzelheiten des Sachverhalts und die wesentlichen Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen erlassen worden waren. Der auf die Klägerin entfallende vorläufige Zoll betrug danach 0,00 Euro, wobei der Normalwert der gleichartigen Ware auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der Klägerin auf den oben in Rn. 5 genannten Fragenkatalog enthalten waren, ohne Berichtigung der CPO-Kosten berechnet wurde.

7        Nach dem 63. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ermittelte die Kommission den Normalwert der vergleichbaren Ware nach dem in Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung festgelegten Verfahren rechnerisch, indem sie die Produktionskosten der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum vermehrt um die ihnen entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie eine angemessene Gewinnspanne zugrunde legte. Ferner stellte sie klar, dass die Frage, ob diese Kosten die mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten, in der endgültigen Phase weiter untersucht werde, da ihr nicht genügend Informationen darüber vorlägen, ob das System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze (im Folgenden: DET‑System) in Indonesien den Palmölpreis drücke und daher die Kosten der Biodieselhersteller verzerre.

8        In den Erwägungsgründen 64 und 65 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, die Untersuchung habe ergeben, dass der indonesische Inlandsmarkt für Biodiesel massiv vom Staat reguliert werde, so dass für die Höhe des Gewinns nicht die von den Stichprobenunternehmen tatsächlich verzeichneten Zahlen hätten herangezogen werden können, da die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen seien. Deshalb sei der Betrag des Gewinns, der bei der Berechnung des Normalwerts herangezogen worden sei, gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung bestimmt worden.

9        Am 1. Oktober 2013 informierte die Kommission alle Verfahrensbeteiligten über den Sachstand und die wesentlichen Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr der betroffenen Ware vorschlagen wolle (im Folgenden: endgültige Information), wobei allen Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Vorlage von Stellungnahmen zu dieser endgültigen Information eingeräumt wurde.

10      In der endgültigen Information schlug die Kommission vor, gegenüber der Klägerin einen Antidumpingzoll anzuwenden, der dem Unterschied zwischen der Dumpingspanne und jener Spanne entspreche, die während der vorläufigen Untersuchungsphase als Folge einer Berichtigung der CPO-Kosten ermittelt worden sei. In einem Begleitschreiben setzte die Kommission die Klägerin von der Möglichkeit in Kenntnis, ein Verpflichtungsangebot abzugeben.

11      Am 15. Oktober 2013 nahm die Klägerin an einer förmlichen Anhörung teil, in der sie sich gegen die von der Kommission vorgenommene Kostenberichtigung sowie die Berechnung der angemessenen Gewinnspanne bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware wandte.

12      Am 17. Oktober 2013 gab die Klägerin ihre Stellungnahme zur endgültigen Information ab und legte ein Verpflichtungsangebot vor.

13      Am 8. November 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass deren Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden könne.

14      Am 19. November 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Angefochtene Verordnung

15      Zum Ersten bestätigte der Rat im 28. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung, wonach der Normalwert der gleichartigen Ware nach Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung berechnet wurde. Insoweit wies der Rat darauf hin, dass die Inlandsverkäufe nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden könnten, da der Biodieselmarkt Indonesiens einer starken staatlichen Regulierung unterliege.

16      Jedoch folgt aus den Erwägungsgründen 30, 34 und 66 bis 74 der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Berechnung der mit der Herstellung der untersuchten Ware zusammenhängenden Kosten, dass der Rat im Anschluss an eine zusätzliche Untersuchung den Vorschlag der Kommission annahm, die Schlussfolgerungen im 63. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung abzuändern. Insbesondere bestätigte er die Beurteilung, wonach das DET‑System auf dem Inlandsmarkt den Preis für CPO als dem wichtigsten Rohstoff drücke, der damit künstlich niedrig gehalten werde und sich daher auf die Kosten der Biodieselhersteller auswirke. Da sich nach seiner Ansicht die Kosten für Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware daher in den Aufzeichnungen der untersuchten indonesischen Hersteller nicht angemessen widerspiegelten, beschloss der Rat gemäß Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, die von den betroffenen Unternehmen aufgezeichneten tatsächlichen CPO-Kosten nicht zu berücksichtigen und diese durch den Preis zu ersetzen, zu dem diese Unternehmen CPO ohne eine solche Verzerrung gekauft hätten, nämlich zu dem von den indonesischen Behörden veröffentlichten und auf veröffentlichte Weltmarktpreise (Rotterdam, Malaysia, Indonesien) gestützten Referenz-Ausfuhrpreis (im Folgenden: HPE-Preis).

17      Im Hinblick auf die Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten entschied der Rat in den Erwägungsgründen 77 bis 84 der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen, eine Gewinnspanne von 15 % anzuwenden und bestätigte insoweit die Beurteilung im 65. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung.

18      Zum Zweiten bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 105 bis 142 der angefochtenen Verordnung die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung betreffend das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung.

19      Zum Dritten bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 144 bis 189 der angefochtenen Verordnung die in der vorläufigen Verordnung enthaltene Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren und der dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schädigung.

20      Zum Vierten bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 190 bis 201 der angefochtenen Verordnung, dass die Einführung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen im Unionsinteresse liege.

21      Schließlich beschloss der Rat angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union u. a., dass die Sicherheitsleistungen für die durch die vorläufige Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden müssten (228. Erwägungsgrund und Art. 2 der angefochtenen Verordnung) und dass ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführt werden müsse (Art. 1 Abs. 1).

22      In Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung wurde hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien für die betroffene Ware der endgültige für die Klägerin geltende Antidumpingzollsatz auf 76,94 Euro je Tonne Nettogewicht festgesetzt.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

23      Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

24      Mit Schriftsätzen, die am 13. Mai und am 2. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und das EBB beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

25      Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ist dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben worden.

26      Mit Schriftsätzen, die am 9. Juli und 8. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin beantragt, bestimmte in ihren Schreiben enthaltene Schriftstücke und Informationen gegenüber dem EBB als vertraulich zu behandeln, falls dieses als Streithelfer zugelassen wird.

27      Mit Beschluss vom 22. September 2014 ist dem Antrag des EBB auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben und die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags der Klägerin auf vertrauliche Behandlung vorbehalten worden.

28      Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 1. Oktober 2014 eingereicht.

29      Mit Schreiben, das am 17. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist das EBB den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung entgegengetreten.

30      Mit am 22. Oktober und am 3. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben hat der Rat beantragt, bestimmte in seinen Schriftsätzen enthaltene Schriftstücke und Informationen gegenüber dem EBB als vertraulich zu behandeln.

31      Mit jeweils am 28. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Klägerin und der Rat ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz der Kommission abgegeben.

32      Das EBB hat seinen Streithilfeschriftsatz am 12. Dezember 2014 eingereicht. Mit Schriftsatz, der am 18. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz abgegeben.

33      Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 ist den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung teilweise und jenen des Rates in vollem Umfang stattgegeben worden.

34      Das Gericht (Neunte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien schriftliche Fragen vorgelegt, auf die diese fristgemäß geantwortet haben.

35      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und das EBB, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

37      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Schlussfolgerung, wonach es eine Verzerrung ihrer Ankaufspreise gebe, mit dem zweiten macht sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) im Zusammenhang mit der Berichtigung der Kosten der Herstellung von CPO, mit dem dritten einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, mit dem vierten die Rechtswidrigkeit der Festlegung der angemessenen Gewinnspanne und mit dem fünften einen Begründungsmangel sowie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

38      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen.

39      Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in drei Teile untergliedert. Im Rahmen des ersten Teils bringt die Klägerin vor, der Rat und die Kommission (im Folgenden: Organe) seien nicht von ihrer Beweislast befreit, die darin bestehe, das Vorliegen einer Verzerrung der CPO-Preise durch das DET‑System rechtlich hinreichend nachzuweisen, wenn sie von den CPO-Preisen in ihren Aufzeichnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung abweichen wollten, und dass die angefochtene Verordnung insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Im zweiten Teil wird der Umstand gerügt, dass der HPE-Preis keine angemessene Grundlage für eine Berichtigung der CPO-Kosten in den Aufzeichnungen darstelle, da er selbst von der geltend gemachten, durch das DET‑System verursachten Verzerrung beeinträchtigt sei. Der dritte Teil betrifft die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung und insbesondere die entsprechende Anwendung des Urteils vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), durch die Organe.

40      Der erste und der dritte Teil sind gemeinsam zu prüfen.

41      Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, die Grundlage, auf der die Organe festgestellt hätten, dass der auf dem indonesischen Inlandsmarkt erzielte CPO-Preis künstlich niedrig gehalten sei, gehe nicht klar aus der angefochtenen Verordnung hervor, da insbesondere das jeweilige Niveau der „Weltmarkt“-Preise, auf das verwiesen werde, nicht näher erläutert werde. Ferner weist sie in diesem Kontext darauf hin, dass die im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthaltene Feststellung, wonach das DET‑System die Möglichkeiten für eine Ausfuhr von CPO begrenze, durch den Umstand widerlegt werde, dass Indonesien ungefähr 70 % seiner Gesamterzeugung von CPO ausführe. Im Übrigen stelle der HPE-Preis keinen geeigneten Bezugsrahmen für die Schlussfolgerung dar, dass die indonesischen CPO-Preise verfälscht seien. Zudem stellt die Klägerin die Zulässigkeit der Studien in Abrede, die die Organe zur Stützung ihrer Auffassung ins Feld führen, dass die CPO-Preise in Indonesien als Folge einer von diesem System verursachten Verzerrung verfälscht seien. Im Übrigen erlaube es Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung nicht, die Kosten allein mit der Begründung zu berichtigen, dass diese niedrig seien. Schließlich könne das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), soweit es eine bestimmte Form des unmittelbaren Eingreifens der Regierung fordere, nicht als Präzedenzfall für die Möglichkeit der Berichtigung der sich in den Aufzeichnungen widerspiegelnden Kosten dienen, da es sich dabei um eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel handle und diese eng ausgelegt werden müsse.

42      Der Rat macht, unterstützt durch die Kommission und das EBB, im Wesentlichen geltend, die Organe seien ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens einer Verzerrung der CPO-Preise nachgekommen und hätten Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung rechtsfehlerfrei angewendet. In der angefochtenen Verordnung hätten Letztere das DET‑System erläutert und dargetan, dass dieses System eine Verzerrung verursacht habe, aufgrund deren die CPO-Preise auf dem Inlandsmarkt künstlich niedriger gewesen seien als der von den indonesischen Behörden mitgeteilte und auf die veröffentlichten Weltmarktpreise gestützte HPE-Preis für CPO. Im Übrigen sei die Auswirkung der indonesischen Regelung im Hinblick auf die Vorteile für nachgelagerte Industrien in mehreren Studien anerkannt und berechnet worden. Die Unterschiede in tatsächlicher Hinsicht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), ergangen sei, seien nicht maßgeblich, da das Gericht in diesem Urteil den allgemeinen Grundsatz bestätigt habe, wonach die Herstellungskosten der untersuchten Ware, wenn sie sich nicht in den Aufzeichnungen der betroffenen Unternehmen angemessen widerspiegelten, nicht als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts dienen könnten, der im jeweiligen Sachverhalt zur Anwendung komme. Was die angeblich möglichen unterschiedlichen Formen staatlicher Intervention angehe, sei festzustellen, dass dieses Argument ebenfalls nicht entscheidungserheblich sei, da es im vorliegenden Fall eine unmittelbare Intervention des indonesischen Staates gegeben habe, durch welche die Ausfuhrzollsätze festgesetzt und die Versteigerungen beeinflusst worden seien. Die Organe hätten daher nicht allein deshalb die Kosten berichtigt, weil sie niedrig, sondern weil sie verfälscht gewesen seien, wodurch die inländischen Preise für CPO und damit die Aufzeichnungen der Unternehmen, die diese Ware herstellten, erheblich beeinflusst worden seien.

43      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Organe in der angefochtenen Verordnung bei der Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware die Produktionskosten für Biodiesel nicht anhand des sich aus den Aufzeichnungen der Klägerin ergebenden CPO-Preises berechnet haben, sondern, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 29 ff. dieser Verordnung ergibt, diesen Preis unberücksichtigt gelassen und – gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung – durch den HPE-Preis ersetzt haben.

44      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung der Normalwert der gleichartigen Ware, wenn diese im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen, anhand der Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt wird, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. Diese Bestimmung sieht zudem vor, dass von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorhergehenden Satzes u. a. dann ausgegangen werden kann, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

45      Außerdem werden nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung, wenn der Normalwert der gleichartigen Ware nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung berechnet wird, die Produktionskosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen der überprüften Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise berücksichtigen.

46      Spiegeln sich die mit der Produktion und dem Verkauf einer untersuchten Ware verbundenen Kosten in den Aufzeichnungen der betreffenden Partei nicht in angemessener Weise wider, so werden sie nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

47      Mit Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung soll dafür gesorgt werden, dass die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware verbundenen Kosten, die in die Berechnung des Normalwerts dieser Ware Eingang finden, die Kosten widerspiegeln, die einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären.

48      Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung, dass die Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen und die Verwendung der Daten aus diesen Aufzeichnungen die Regel und ihre Berichtigung oder Ersetzung durch eine andere angemessene Grundlage die Ausnahme darstellt.

49      Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die sich aus Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung ergebende Ausnahmeregelung eng auszulegen ist.

50      Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin, ohne die Gründe in Zweifel zu ziehen, aus denen die Organe den Normalwert der gleichartigen Ware gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung berechnet haben, gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung, auf dessen Grundlage sich die Organe bei dieser Berechnung nicht auf die in ihren Aufzeichnungen angegebenen CPO-Preise gestützt haben.

51      Die Organe machten in der angefochtenen Verordnung nicht geltend, dass die Aufzeichnungen der Klägerin nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in Indonesien entsprächen. Sie waren hingegen der Auffassung, dass ihre Aufzeichnungen die mit CPO verbundenen und für die Herstellung von Biodiesel erforderlichen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten.

52      Wie nämlich den Erwägungsgründen 29 bis 34 und 66 bis 70 der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, waren die Organe der Ansicht, dass das DET‑System, weil es für CPO und für Biodiesel unterschiedliche Ausfuhrzollsätze vorgesehen habe, den CPO-Preis verzerrt habe, da dieses System auf dem Inlandsmarkt Druck auf den CPO-Preis ausgeübt habe, was zu einem künstlich niedrigen Niveau dieses Preises geführt habe.

53      Unter Verweis auf das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), haben die Organe im 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass bei einer Regulierung der Preise für Rohstoffe, die zu künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen führe, von einer Verzerrung der Produktionskosten der betreffenden Ware auszugehen sei. Unter diesen Voraussetzungen seien die in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller enthaltenen Daten nicht als angemessen anzusehen und könnten daher berichtigt werden.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 44 des Urteils vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), festgestellt hat, dass in Anbetracht des Umstands, dass den betreffenden ausführenden Herstellern das Erdgas nach der russischen Regelung für einen sehr niedrigen Preis geliefert werden musste, der Herstellungspreis der Ware, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil ergangen ist, von einer Verzerrung des russischen Inlandsmarkts in Bezug auf den Gaspreis betroffen war, da dieser Preis nicht Ergebnis der Marktkräfte war. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Organe davon ausgehen durften, dass einer der Posten in den Aufzeichnungen der Klägerinnen in der Rechtssache, in der das fragliche Urteil ergangen ist, nicht als angemessen anzusehen war und daher durch Heranziehung anderer Quellen aus Märkten zu berichtigen war, die sie für repräsentativer hielten.

55      Vorliegend ergibt sich jedoch, wie von der Klägerin zutreffend geltend gemacht wird, im Unterschied zur Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), ergangen ist, nicht aus den Akten, dass der CPO-Preis in Indonesien unmittelbar reguliert war. Das DET‑System, auf das sich die Organe berufen, beschränkte sich nämlich darauf, Ausfuhrabgaben mit unterschiedlichen Sätzen für CPO und für Biodiesel vorzusehen.

56      Der Umstand, dass das DET‑System die Preise für CPO in Indonesien nicht unmittelbar reguliert, schließt allerdings für sich genommen die Anwendung der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme nicht aus.

57      Es ist nämlich mit den Organen darauf hinzuweisen, dass die Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung entsprechende Bestimmung durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 384/96 (ABl. 2002, L 305, S. 1) in die frühere Grundverordnung – die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) – eingefügt wurde.

58      Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 geht hervor, dass mit der Einfügung der Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung entsprechenden Bestimmung bestimmte Verfahrensregeln für den Fall festgelegt werden sollten, dass die Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, und zwar insbesondere dann, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen. In einem solchen Fall müssen die relevanten Informationen diesem Erwägungsgrund zufolge aus Quellen stammen, die von „diesen Verzerrungen“ nicht betroffen sind.

59      Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 ist daher die Möglichkeit vorgesehen, insbesondere dann auf Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung zurückzugreifen, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer Verzerrung keinen angemessenen Vergleich zulassen. Daraus ergibt sich auch, dass eine solche Situation insbesondere dann eintreten kann, wenn eine besondere Marktlage wie die in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannte vorliegt, in der die Preise der betreffenden Ware künstlich niedrig sind, ohne dass aber eine derartige Situation auf Fälle beschränkt wäre, in denen der Ausfuhrstaat die Preise der gleichartigen Ware oder die Rohstoffe für diese Ware unmittelbar reguliert.

60      Dagegen kann bei vernünftiger Betrachtung nicht die Ansicht vertreten werden, dass jede Maßnahme der Behörden des Ausfuhrstaats, die einen Einfluss auf den Preis der Rohstoffe und damit auf die Preise der betreffenden Ware haben kann, eine Verzerrung zu begründen vermag, die es erlaubt, bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Preisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei angegeben sind. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, bestünde nämlich, wenn jede Maßnahme der Behörden des Ausfuhrlands, die einen – wenn auch geringen – Einfluss auf die Preise der Rohstoffe haben kann, berücksichtigt werden könnte, die Gefahr, dass dem in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung aufgestellten Grundsatz, dass diese Aufzeichnungen die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.

61      Somit kann eine Maßnahme der Behörden des Ausfuhrstaats die Organe nur dann veranlassen, bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Rohstoffpreisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei angegeben sind, wenn sie zu einer erheblichen Verzerrung der Preise dieser Rohstoffe führt. Denn eine andere Auslegung der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung, wie sie von den Organen befürwortet wird und die es in einer Situation wie der vorliegenden zuließe, dass diese Daten durch einen Kostenbetrag ersetzt werden, der anhand einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt wurde, könnte in unverhältnismäßiger Weise gegen den Grundsatz verstoßen, dass diese Aufzeichnungen die vorrangige Informationsquelle für die Ermittlung der Produktionskosten dieser Ware darstellen.

62      Ferner ist zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung rechtfertigen, festzustellen, dass die Organe, wenn sie der Ansicht sind, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da die Vorgehensweise, die Produktionskosten der gleichartigen Ware, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei angegeben sind, bei der Berechnung des Normalwerts dieser Ware unberücksichtigt zu lassen, zu einer Ausnahmeregelung gehört (siehe oben, Rn. 49), müssen die Organe, wenn die von ihnen geltend gemachte Verzerrung nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), ergangen ist, eine unmittelbare Folge der sie hervorrufenden staatlichen Maßnahme, sondern die Folge der Auswirkungen ist, die diese Maßnahme auf den Markt haben soll, dafür Sorge tragen, dass sie die Funktionsweise des betreffenden Marktes erläutern, und die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf diesen Markt nachweisen, ohne sich dabei auf bloße Vermutungen zu stützen.

64      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Organe rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den CPO-Preisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der Klägerin angegeben waren.

65      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Maßnahme der indonesischen Behörden, die als Ursache für die Verzerrung der CPO-Preise angesehen wurde, wie dies u. a. im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt wird, um das DET‑System handelt, weil es für CPO und für Biodiesel unterschiedliche Zollsätze vorsieht, wie dies von den Organen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Aus dem 69. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich, dass die Ausfuhren von Biodiesel im Untersuchungszeitraum mit einem Zollsatz belegt waren, der von 2 % bis 5 % reichte, während im gleichen Zeitraum der Zollsatz für Ausfuhren von CPO von 15 % bis 20 % und für Ausfuhren von raffiniertem, gebleichtem und desodoriertem Palmöl von 5 % bis 18,5 % reichte.

66      Zweitens hat der Rat zu den Auswirkungen des DET‑Systems im 30. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung u. a. ausgeführt, eine weitere Untersuchung habe bestätigt, dass dieses System die Preise der Rohstoffe auf dem indonesischen Markt künstlich niedrig halte.

67      Auch wenn der Rat im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass das DET‑System die Möglichkeiten zur Ausfuhr von CPO einschränke, da damit auf dem Inlandsmarkt größere Mengen dieses Öls verfügbar seien, wodurch die CPO-Preise auf diesem Markt unter Abwärtsdruck gerieten, ist festzustellen, dass in dieser Verordnung nicht dargelegt wird, inwiefern dieses System, weil es für die Ausfuhr von CPO und von Biodiesel unterschiedliche Ausfuhrzollsätze vorsah, eine erhebliche Verzerrung der Preise dieses Rohstoffs auf dem indonesischen Markt herbeigeführt hat.

68      Im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung stellte der Rat des Weiteren fest, dass der Unterschied zwischen dem Preis des auf dem Inlandsmarkt verkauften CPO und seinem internationalen Referenzpreis und der Ausfuhrzollsatz für CPO sehr nahe beieinanderlägen. Er hat jedoch insoweit nicht dargelegt, welche Auswirkungen der Unterschied zwischen dem Zollsatz für CPO und dem Zollsatz für Biodiesel für sich allein auf den Preis dieses Rohstoffs auf dem indonesischen Markt haben konnte. Die Feststellung in diesem Erwägungsgrund lässt nämlich allenfalls Rückschlüsse auf bestimmte Auswirkungen zu, die die Einführung einer Abgabe auf die Ausfuhr von CPO auf seinen Preis hätte haben können, nicht aber auf die Auswirkungen, die der Unterschied zwischen der Höhe dieses Zolls und der Höhe des Zolls auf Biodiesel auf den Preis von CPO auf dem indonesischen Markt hätte haben können.

69      Auch die Ausführungen des Rates in den Erwägungsgründen 67 und 70 der angefochtenen Verordnung, wonach der in den Aufzeichnungen der betreffenden Unternehmen angegebene CPO-Preis durch den Preis ersetzt worden sei, zu dem diese Unternehmen CPO ohne Verzerrung auf dem Inlandsmarkt gekauft hätten, d. h. zum HPE-Preis, lassen keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen zu, die der Unterschied zwischen dem CPO-Ausfuhrzollsatz und dem Ausfuhrzollsatz für Biodiesel auf den Preis für diesen Rohstoff gehabt haben kann. Soweit diese Erwägungsgründe als eine Feststellung des Rates zu verstehen sein sollen, dass der CPO-Preis auf diesem Markt ohne einen solchen Unterschied in den Zollsätzen mit dem HPE-Preis identisch gewesen wäre, genügt der Hinweis, dass dies weder in der angefochtenen Verordnung dargelegt wurde noch im Verfahren vor dem Gericht dargetan worden ist.

70      Schließlich folgt aus den Erwägungsgründen 73 und 74 der angefochtenen Verordnung, dass die Organe nicht bestreiten, dass nach wie vor in erheblichem Umfang CPO aus Indonesien ausgeführt wird. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, im 68. Erwägungsgrund ohne weitere Begründung die Schlussfolgerung zu ziehen, dass größere Mengen an CPO auf dem Inlandsmarkt verfügbar seien und es einen Abwärtsdruck auf seinen Preis gebe.

71      Zu den Wirtschaftsstudien, die von den Organen im Verfahren vor dem Gericht angeführt worden sind, ist, ohne dass auf deren Zulässigkeit eingegangen werden müsste, darauf hinzuweisen, dass aus ihnen zwar abgeleitet werden kann, dass Ausfuhrabgaben zu einer Erhöhung des Ausfuhrpreises der mit den Abgaben belegten Ware im Vergleich zu ihrem Inlandspreis, zu einer Verringerung der Ausfuhrmenge dieser Ware und zu einem Abwärtsdruck auf die Preise dieser Ware auf dem Inlandsmarkt führen. Aus ihnen lässt sich auch der Schluss ziehen, dass ein Ausfuhrabgabensystem, das die Rohstoffe mit höheren Abgaben belegt als die Waren auf einem nachgelagerten Markt, nachgelagerte heimische Wirtschaftszweige schützt und begünstigt, indem ihnen Rohstoffe in ausreichender Menge zu Vorteilspreisen zugeführt werden.

72      Diese Studien untersuchen jedoch nur die Auswirkungen von Ausfuhrabgaben auf die Preise von Rohstoffen und nicht die Auswirkungen unterschiedlicher Ausfuhrzollsätze für Rohstoffe und für Biodiesel.

73      Die Organe haben somit nur das Verhältnis zwischen den Weltmarktpreisen und den Inlandspreisen von CPO erläutert und Hinweise auf die Auswirkungen der CPO-Ausfuhrabgabe auf die Verfügbarkeit dieses Rohstoffs auf dem Inlandsmarkt und auf seinen Preise geliefert, ohne jedoch konkret die Auswirkungen darzulegen, die das DET‑System als solches auf den CPO-Preis auf diesem Markt hat haben können, und inwiefern sich diese Auswirkungen von denjenigen eines Abgabensystems unterscheiden, bei dem es keine unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze auf CPO und auf Biodiesel gibt.

74      Die Organe haben folglich nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass eine erhebliche Verzerrung des CPO-Preises in Indonesien vorlag, die auf das DET‑System zurückzuführen war, weil es unterschiedliche Ausfuhrzollsätze für CPO und für Biodiesel vorsah. Sie haben somit durch die Annahme, dass der Preis für CPO in den Aufzeichnungen der überprüften indonesischen Hersteller nicht angemessen widergespiegelt werde, und dadurch, dass sie diese nicht berücksichtigten, gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen.

75      Anders als von den Organen vorgetragen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen im Rahmen von handelspolitischen Schutzmaßnahmen, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen und der Unionsrichter insoweit seine Nachprüfung auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2002, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 134 bis 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Eine Nachprüfung durch das Gericht, die sich darauf beschränkt, zu klären, ob die Gesichtspunkte, die die Unionsorgane ihren Feststellungen zugrunde legen, die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen können, greift nämlich nicht in ihr weites Ermessen im Bereich der Handelspolitik ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68).

77      Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Organe den Nachweis erbracht haben, dass die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den mit der Herstellung und dem Verkauf dieser Ware verbundenen Kosten, wie sie sich aus den Aufzeichnungen der überprüften indonesischen Hersteller ergaben, gemäß der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung aufgestellten Regel abzuweichen.

78      Daher ist dem ersten und dem dritten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass der zweite Teil dieses Klagegrundes betreffend die Angemessenheit des CPO-Preises als Ersatzwert zu prüfen wäre.

79      Ferner ist noch zu prüfen, inwieweit der festgestellte Fehler die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit sie gegenüber der Klägerin einen Antidumpingzoll verhängt, rechtfertigt.

80      Entgegen dem Vorbringen der Organe ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht möglich, Art. 1 der angefochtenen Verordnung nur im Hinblick auf den festgestellten Fehler hinsichtlich der Berechnungsmethode für den Antidumpingzollsatz teilweise für nichtig zu erklären.

81      Nach der Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nämlich nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Teil des Rechtsakts abtrennen lassen. Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung den Rechtsakt in seinem Wesensgehalt verändern würde (Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45 und 46).

82      Wie im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes ausgeführt, beruht die von den Organen vorgenommene Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf falschen Erwägungen. Da der Normalwert eine wesentliche Voraussetzung für die Festsetzung des anwendbaren Antidumpingzollsatzes ist, kann Art. 1 der angefochtenen Verordnung nicht aufrechterhalten werden, soweit er gegen die Klägerin einen individuellen Antidumpingzoll verhängt.

83      Die angefochtene Verordnung ist daher für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen Klagegründe zu prüfen.

 Kosten

84      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

85      Die Kommission und das EBB tragen gemäß Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit er die PT Ciliandra Perkasa betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen und die der PT Ciliandra Perkasa entstandenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten.

Berardis  Czúcz  Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.