Language of document : ECLI:EU:T:2015:863

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

18. November 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke PORT CHARLOTTE – Ältere Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ und ‚Port‘ – Nichtigkeitsgründe – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009“

In der Rechtssache T‑659/14

Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP mit Sitz in Peso de Régua (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Sousa e Silva,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch Ó. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Bruichladdich Distillery Co. Ltd mit Sitz in Argyll (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Harvard Duclos,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 17. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. Oktober 2006 meldete die Streithelferin, die Bruichladdich Distillery Co. Ltd, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das Wortzeichen PORT CHARLOTTE (im Folgenden: angegriffene Marke).

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „alkoholische Getränke“.

4        Die angegriffene Marke wurde am 18. Oktober 2007 unter der Nr. 5421474 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 60/2007 vom 29. Oktober 2007 veröffentlicht.

5        Am 7. April 2011 stellte der Kläger, das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4, Art. 53 Abs. 2 Buchst. d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009, soweit diese Marke die oben in Rn. 3 genannten Waren umfasste.

6        Als Reaktion auf den Antrag auf Nichtigerklärung beschränkte die Streithelferin das Verzeichnis der für die angegriffene Marke eingetragenen Waren auf „Whisky“.

7        Zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung berief sich der Kläger auf die Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“, die zum einen in sämtlichen Mitgliedstaaten durch mehrere Bestimmungen des portugiesischen Rechts und durch Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154, S. 1) geschützt seien und zum anderen nach dem Lissabonner Abkommen zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung vom 31. Oktober 1958 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Lissabonner Abkommen) in Frankreich, in Italien, auf Zypern, in Ungarn, in Portugal und in der Slowakei registriert und geschützt seien.

8        Mit Entscheidung vom 30. April 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

9        Am 22. Mai 2013 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 8. Juli 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

11      Zunächst hat die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine zum einen ausschließlich von der Verordnung Nr. 491/2009 geregelt werde und daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Auch wenn sich der nach dieser Verordnung gewährte Schutz nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimme, beschränke sich der Schutz von geografischen Angaben auf solche, die in der nach Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) veröffentlichten „Liste der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ (im Folgenden: Liste der Qualitätsweine b. A.) abschließend aufgezählt seien. Ferner schütze Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 die Begriffe „Porto“ und „Port“ als geografische Angaben nur auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit mit dem Begriff „Oporto“ (Rn. 14 bis 18 der angefochtenen Entscheidung).

12      Im Übrigen seien diese geografischen Angaben lediglich für Weine geschützt und damit für Waren, die mit einer Ware mit der Bezeichnung „Whisky“, d. h. einem anders aussehenden alkoholischen Getränk mit einem anderen Alkoholgehalt, das die Produktspezifikation eines Weines im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 491/2009 nicht erfüllen könne, weder gleichartig noch vergleichbar seien. Soweit der Kläger sich auf das Ansehen dieser Ursprungsbezeichnungen im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung berufen hatte, ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die angegriffene Marke die geografischen Angaben „Porto“ oder „Port“ weder „verwend[e]“ noch darauf „anspiel[e]“, so dass eine Prüfung, ob diese Angaben Ansehen genössen, nicht notwendig sei. Es gebe nur eine einzige Stadt namens Porto – Oporto auf Portugiesisch –, im Unterschied zu einer großen Zahl von Städten mit Namen, die sich aus den Bestandteilen „Porto“ oder „Port“ zusammensetzten, wie Porto Allegre oder Port Louis. Es sei ebenso wenig möglich, eine Verbindung zwischen dem Zeichen PORT CHARLOTTE zum einen, dessen beide Bestandteile einen nach einer Persönlichkeit namens Charlotte benannten Hafen, einen geografischen Ort oder eine an der Küste gelegene Stadt bezeichneten, und den geografischen Angaben „Porto“ oder „Port“ zum anderen herzustellen. Der portugiesische Verbraucher wisse, dass „die geografische Angabe eigentlich ‚Oporto‘ oder ‚Porto‘ sei, und dass ‚Port‘ lediglich die verkürzte Form sei, die auf Weinetiketten verwendet werde, um die unter dieser geografischen Angabe geschützte Art von Wein zu bezeichnen“ (Rn. 19 bis 26 der angefochtenen Entscheidung).

13      Insoweit hat die Beschwerdekammer das Argument des Klägers zurückgewiesen, der Schutz nach Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 müsse auf jedes den Begriff „Port“ enthaltende Zeichen erstreckt werden. Es gebe auch keine „Anspielung“ auf Portwein im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung, da es sich bei Whisky um eine andere Ware handle und kein Bestandteil der angegriffenen Marke eine möglicherweise irreführende oder täuschende Angabe enthalte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer konnte der Beschwerde daher auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von geografischen Angaben für Weine nicht entsprochen werden, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die angegriffene Marke Ansehen genieße oder nicht (Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung).

14      Sodann hat die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund, der auf den bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) am 18. März 1983 unter der Nummer 682 nach dem Lissabonner Abkommen eingetragenen beanspruchten Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ beruhte, zurückgewiesen. Diese Eintragung schütze lediglich den Begriff „Porto“, der kein Bestandteil der angegriffenen Marke sei, und gelte nicht für Portugal (Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung).

15      Schließlich hat die Beschwerdekammer die auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegründe zurückgewiesen. Zum einen beziehe sich die angegriffene Marke nicht gleichzeitig auf einen – existenten oder nicht existenten – Ort namens Port Charlotte und „auf die Stadt Oporto (Porto)“. Der Kläger habe das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung erst „zum Zeitpunkt der Beschwerde“ geltend gemacht und habe es versäumt, die Behauptung, dass ein Ort oder eine Stadt des Namens Port Charlotte dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher bekannt sei, zu belegen. Daher habe der Kläger „in den Nichtigkeitsverfahren“ nie einen Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt und sei daher nicht berechtigt, diesen Grund mit seiner Beschwerde geltend zu machen (Rn. 35 bis 38 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen könne die angefochtene Marke die Verkehrskreise nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung über die geografische Herkunft der mit ihr versehenen Ware täuschen. Der Begriff „Port“ bezeichne kein geografisches Gebiet, und die angegriffene Marke weise keine Verbindung mit dem Gebiet auf, in dem die Waren des Klägers hergestellt würden. Eine Täuschung sei umso weniger möglich, als der Verbraucher leicht erkenne, dass es sich bei Whisky um eine Ware handle, deren Eigenschaften sich von denjenigen der Waren des Klägers unterschieden (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

16      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die angegriffene Marke für nichtig erklärt wird;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren vor dem HABM und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

17      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zusammenfassung der Aufhebungsgründe

18      Der Kläger stützt seine Klage auf einen tatsächlichen und fünf rechtliche Gründe.

19      Mit seinem ersten Klagegrund greift der Kläger die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung an, der portugiesische Name der Stadt Porto sei Oporto und nicht Porto.

20      Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ nach portugiesischem Recht als Ursprungsbezeichnungen geschützt seien und geografische Angaben insbesondere im Sinne von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 darstellten.

21      Mit seinem dritten Klagegrund rügt der Kläger, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Weine ausschließlich nach der Verordnung Nr. 491/2009 bestimme und nicht auch nach dem nationalen Recht.

22      Mit seinem vierten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße, da die Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ ihrem Inhaber sowohl nach portugiesischem Recht als auch nach dem Unionsrecht das Recht verliehen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

23      Mit seinem fünften Klagegrund macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

24      Mit seinem sechsten Klagegrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

25      Das Gericht hält es für erforderlich, den ersten, den zweiten und den dritten Klagegrund, die sich überschneiden, zusammen zu prüfen.

 Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund, die auf einen Tatsachenfehler in Bezug auf den Namen Oporto, weil die Begriffe „Porto“ und „Port“ als geografische Angaben per se, und nicht als „gleichwertige Angaben“ geschützt seien, gestützt sind und darauf, dass sich der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine nicht nur nach der Verordnung Nr. 491/2009, sondern auch nach dem nationalen Recht bestimme

 Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

26      Im Rahmen seines ersten, auf einen Tatsachenfehler gestützten Klagegrundes greift der Kläger, gestützt auf mehrere Beweise, die Rn. 18, 23 und 26 der angefochtenen Entscheidung an, soweit darin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Name der Stadt, auf die die Ursprungsbezeichnung „Porto“ zurückgehe, Oporto sei. Dieser zuletzt genannte Name werde ausschließlich von englisch- und spanischsprachigen Personen verwendet, um die Stadt Porto – was bekanntermaßen ihr Name auf Portugiesisch sei – zu bezeichnen. Dieser Tatsachenfehler habe die Beschwerdekammer zu den falschen Schlussfolgerungen, die im Rahmen der folgenden rechtlichen Klagegründe beanstandet werden, geführt und müsse vom Gericht korrigiert werden.

27      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt der Kläger vor, der von der Beschwerdekammer begangene Tatsachenfehler sei der Ausgangspunkt ihrer falschen Annahme, wonach die Begriffe „Porto“ und „Port“ nicht als geografische Angaben geschützt seien, sondern nur aufgrund ihrer Gleichwertigkeit mit dem Begriff „Oporto“ (vgl. Rn. 14, 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung). Art. 1 Abs. 2 des Decreto‑Lei n° 166/86, de 26 de Junho de 1986 (portugiesisches Gesetzesdekret Nr. 166/86 vom 26. Juni 1986) bestimme jedoch u. a., dass „als Ursprungsbezeichnungen bestätigt werden … die Bezeichnungen ‚Vinho do Porto‘, ‚Vin de Porto‘, ‚Port Wine‘, ‚Porto‘, ‚Port‘ (oder ihre Entsprechungen in anderen Sprachen), die ausschließlich in Verbindung mit Weinbauerzeugnissen für den in den Grenzen des Gebiets ‚Douro‘ hergestellten Likörwein verwendet werden dürfen, der traditionell diesen Namen hat“. Jedenfalls sei die Liste der Qualitätsweine b. A. am 1. August 2009, d. h. vor Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens beim HABM durch das in Art. 118n der Verordnung Nr. 491/2009 bezeichnete elektronische Register mit der Bezeichnung E‑Bacchus (im Folgenden: Datenbank E‑Bacchus) ersetzt worden. Der einschlägige Eintrag in der Datenbank E‑Bacchus zur geografischen Angabe „Porto“ erwähne die gleichwertigen Ausdrücke und Begriffe „Oporto“, „Vinho do porto“, „Vin de porto“, „Port“, „Port wine“, „Portwein“, „Portvin“ und „Portwijn“ und nehme Bezug auf die einschlägige portugiesische Gesetzgebung, mithin das Decreto‑Lei n° 166/86, das durch das Decreto‑Lei n° 173/2009, de 3 de Agosto de 2009 (portugiesisches Gesetzesdekret Nr. 173/2009 vom 3. August 2009) ersetzt worden sei. Der Kläger präzisiert, dass der mit der Verordnung Nr. 1493/1999 eingeführte gemeinschaftliche Schutz der Weinbezeichnungen auf den Bezeichnungen beruhe, die mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt worden seien, so dass selbst die fehlerhafte Veröffentlichung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Liste der Qualitätsweine b. A. unschädlich sei. Daher seien die Begriffe „Porto“ und „Port“ nicht nur als „gleichwertig“ geschützt, sondern genössen vielmehr nach den anwendbaren portugiesischen Rechtsvorschriften Schutz als Ursprungsbezeichnung und stellten daher geografische Angaben insbesondere im Sinne von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 dar.

28      Im Rahmen seines dritten Klagegrundes beanstandet der Kläger die Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung, in denen es sinngemäß heiße, dass der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine ausschließlich mit der Verordnung Nr. 491/2009 geregelt werde und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Mit diesem Ansatz habe die Beschwerdekammer rechtswidrig die einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften und die einschlägige Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Obwohl in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass es das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) sei, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen vorzusehen, sei diese Verordnung weder auf Waren aus dem Bereich des Weinanbaus noch auf Spirituosen anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung). Die einheitliche und abschließende Schutzregelung nach der Verordnung Nr. 510/2006 stehe der Anwendung einer außerhalb ihres Anwendungsbereichs stehenden Regelung zum Schutz von geografischen Angaben nicht entgegen, was auch durch ein vorbereitendes Arbeitsdokument der Europäischen Kommission von Oktober 2008 für das Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen und durch die „Richtlinien [des HABM] zum Widerspruchsverfahren – Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 4“ bestätigt werde. Der Kläger schließt daraus, dass sich der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Weine nicht nur nach der Verordnung Nr. 491/2009 bestimme, sondern auch nach dem nationalen Recht, und dass das Gericht für die Feststellung, ob die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ ihrem Inhaber ein Recht verleihe, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts berücksichtigen müsse.

29      Nach Auffassung des HABM und der Streithelferin hat der Umstand, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, der portugiesische Name der fraglichen Stadt sei Oporto und nicht Porto, oder dass sie sich fälschlicherweise auf die Liste der Qualitätsweine b. A. bezogen habe, die „Oporto“ als geschützte geografische Angabe verzeichne, und nicht auf die Datenbank E‑Bacchus, die „Porto“ als geschützte geografische Angabe verzeichne, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer habe sich nämlich nicht nur auf die geografische Angabe „Porto“ oder „Oporto“ gestützt, sondern habe auch den gleichwertigen Begriff „Port“ berücksichtigt (vgl. Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung), und ihre Schlussfolgerungen wären nicht wesentlich anders ausgefallen, wenn sie ausdrücklich festgestellt hätte, dass der Begriff „Port“ als solcher eine geografische Angabe und keinen gleichwertigen Begriff darstelle.

30      Auf den zweiten und den dritten Klagegrund entgegnet das HABM, unterstützt durch die Streithelferin, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Verordnung Nr. 491/2009 das für die Definition des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „Porto“ einzig maßgebliche Recht darstelle. Die Regelung zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine sei mit der Schutzregelung nach der Verordnung Nr. 510/2006 vergleichbar. Die Rechtsprechung habe anerkannt, dass die letztgenannte Regelung „abschließenden Charakter“ habe, was sinngemäß auch für die in der Verordnung Nr. 491/2009 vorgesehene Regelung zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine gelten könne. Daher bestimme sich im vorliegenden Fall der Umfang des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „Porto“, auch wenn sie im portugiesischen Recht anerkannt sei, ausschließlich nach der Verordnung Nr. 491/2009.

 Zur behaupteten Verkennung der portugiesischen Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“

31      Zunächst ist, wie das HABM und die Streithelferin einräumen, festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer offensichtlich geirrt hat, zum einen mit der Annahme, der Begriff „Oporto“ sei die portugiesische Bezeichnung der im Norden Portugals gelegenen Hafenstadt Porto, und zum anderen mit der Bezugnahme auf die Eintragung dieses Begriffs als geschützte geografische Angabe in der Liste der Qualitätsweine b. A. (vgl. Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung) und nicht auf die entsprechende Eintragung in der Datenbank E‑Bacchus, die auch „Porto“ umfasst. Es steht nämlich fest, dass die portugiesische Bezeichnung dieser Stadt Porto lautet und dass die Datenbank E-Bacchus mit dieser Eintragung noch vor der Einreichung des Nichtigkeitsantrags an die Stelle der Liste der Qualitätsweine b. A. getreten war.

32      Allerdings folgt entgegen dem Vorbringen des Klägers aus diesen Fehlern nicht, dass die Beschwerdekammer gegen die einschlägigen Vorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben verstoßen hätte (siehe unten, Rn. 34 bis 42). Dieser Fehler reicht daher unbeschadet der Prüfung der Klagegründe 2 bis 6 für sich genommen nicht aus, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen (siehe unten, Rn. 51).

33      Ferner trägt der Kläger im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes sinngemäß vor, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Prüfung der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Tatbestandsmerkmale zu Unrecht von einer Anwendung der einschlägigen Regelungen des portugiesischen Rechts, wie sie von den portugiesischen Gerichten und Behörden umgesetzt würden, mit der Begründung abgesehen, dass sich der Umfang des der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ gewährten Schutzes nur nach der Verordnung Nr. 491/2009 bestimme.

34      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwischen den Parteien außer Streit steht, dass die Begriffe „Porto“ oder „Port“ als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, und zwar sowohl nach portugiesischem Recht als auch nach der Verordnung Nr. 491/2009, was die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen anerkannt hat, auch wenn sie fehlerhaft auf den Begriff „Oporto“ und die Liste der Qualitätsweine b. A. Bezug genommen hat. Überdies war die Prüfung der Beschwerdekammer nicht auf den zuletzt genannten Begriff beschränkt, sondern bezog sich gleichzeitig auch auf die Begriffe „Porto“ und „Port“ (vgl. insbesondere Rn. 22, 24, 26 bis 28, 31, 32 und 34 der angefochtenen Entscheidung).

35      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung sinngemäß, wenn auch ungenau, ausgeführt hat, dass der in Rede stehende „Schutz“ der Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, auch wenn sich der mit der Verordnung Nr. 491/2009 gewährte „Schutz“ nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimme, ausschließlich unter diese Verordnung und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Aufgrund dieser Feststellung hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ihre Kontrolle auf die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts beschränkt und die vom Kläger in den beiden Instanzen vor dem HABM geltend gemachten und vorgelegten Bestimmungen des portugiesischen Rechts, wie sie in den Entscheidungen der portugiesischen Gerichte und Behörden ausgelegt werden, nicht berücksichtigt.

36      Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Erwägungen hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst den genauen Umfang des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Verordnung Nr. 491/2009 zu prüfen, was im Wesentlichen dem Gegenstand des zweiten Klagegrundes entspricht. Sodann ist zu untersuchen, ob dieser Schutz abschließend ist oder ob die Beschwerdekammer außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 gleichwohl verpflichtet war, die einschlägigen Vorschriften des portugiesischen Rechts anzuwenden, was sich im Wesentlichen mit dem Gegenstand des dritten Klagegrundes deckt.

 Zum Umfang des durch die Verordnung Nr. 491/2009 verliehenen Schutzes als solchem

37      Zum Umfang des durch die Verordnung Nr. 491/2009 verliehenen Schutzes als solchem geht aus Art. 118s Abs. 1 dieser Verordnung klar hervor, dass Weinnamen, die u. a. nach den Art. 51 und 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützt sind, „automatisch im Rahmen [dieser] Verordnung geschützt“ sind und dass „[d]ie Kommission … sie in dem Register gemäß Artikel 118n der … Verordnung“ Nr. 491/2009 aufführt, d. h. in der Datenbank E‑Bacchus. Nach gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus dem automatischen Schutz der bereits nach der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützten Weinnamen, dass die Eintragung in die Datenbank E‑Bacchus für ihren Schutz in der Union nicht erforderlich ist, da diese Eintragung lediglich eine Folge des automatischen Übergangs eines bereits bestehenden Schutzes von einem Regelungsrahmen auf einen anderen ist, nicht aber eine der Voraussetzungen für diesen Schutz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Ungarn/Kommission, T‑194/10, EU:T:2012:587, Rn. 21, bestätigt durch Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, Slg, EU:C:2014:70, Rn. 58). Wie das HABM geltend macht, ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass dieser „automatische“ Schutz, auch wenn er unmittelbar auf den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften beruhe, nicht zwangsläufig bedeute, dass das HABM nach der Verordnung Nr. 491/2009 verpflichtet sei, diese Rechtsvorschriften oder die darin vorgesehenen Voraussetzungen für den Schutz zu beachten. Die in Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 491/2009 verwendeten Formulierungen „geschützte Ursprungsbezeichnungen“ und „geschützte geografische Angaben“ wiederholen nämlich nur die Formulierungen von Art. 118n dieser Verordnung, der sich lediglich auf die in der Datenbank E‑Bacchus aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben – einschließlich der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden – bezieht, ohne jedoch die Anwendung der nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für den Schutz anzuordnen.

38      Vielmehr sind die genauen Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes – im Einklang mit dem Geist und der Systematik des einheitlichen Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend zur Verordnung Nr. 510/2006 Urteil vom 8. September 2009, Budĕjovický Budvar, C‑478/07, Slg, EU:C:2009:521, Rn. 107 ff.) – ausschließlich in Art. 118m Abs. 1 und 2 dieser Verordnung geregelt.

39      Dieser Artikel bestimmt insbesondere:

„(1)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)       jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)       durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)       soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)       jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

d)       alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.“

40      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“ aufgrund des Decreto-Lei n° 173/2009 und des Decreto-Lei n° 212/2004, de 23 de Agosto de 2004 (portugiesisches Gesetzesdekret Nr. 212/2004 vom 23. August 2004) und des portugiesischen Gesetzes über geistiges Eigentum geschützt sind, was zunächst zu ihrer Eintragung in die Liste der Qualitätsweine b. A. und sodann in die Datenbank E‑Bacchus geführt hat (vgl. Art. 118s Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 118m der Verordnung Nr. 491/2009). Nach Art. 54 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1493/1999 umfassten die Qualitätsweine b. A. „die Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (‚Qualitätslikörweine b. A.‘), die der Definition von Likörwein entsprechen“; bezüglich dieser Weine waren die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 4 dieser Verordnung verpflichtet, der Kommission das Verzeichnis der anerkannten Weine unter Angabe der jeweils für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu übermitteln. Für die Anwendung von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 oblag es daher dem HABM, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Ursprungsbezeichnungen nach innerstaatlichem Recht geschützt waren, was die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall getan hat (vgl. Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen wird diese Beurteilung durch die Argumentation zur Koexistenz der Schutzregelungen auf nationaler und Unionsebene nicht entkräftet, die der Kläger insbesondere aus bestimmten vorbereitenden Unterlagen der Kommission zieht (siehe oben, Rn. 28), da diese Unterlagen sich weder auf den Umfang noch auf die genauen Voraussetzungen für diesen Schutz beziehen.

41      Daraus ist für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 491/2009 zu schließen, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 sowohl die Genehmigung als auch die Grenzen bis hin zum Verbot der kommerziellen Verwendung der durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einheitlich und ausschließlich regelt, so dass für die Beschwerdekammer in diesem konkreten Zusammenhang kein Anlass bestand, die in den einschlägigen Vorschriften des portugiesischen Rechts speziell festgelegten Schutzvoraussetzungen anzuwenden, die der Eintragung der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“ in die Datenbank E‑Bacchus zugrunde lagen.

42      Soweit der Kläger der Beschwerdekammer im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorwirft, verkannt zu haben, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ nach portugiesischem Recht geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 darstellten, kann dieser Klagegrund daher nicht durchgreifen.

43      Diese Schlussfolgerung gilt jedoch unbeschadet der – insbesondere im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgeworfenen – Frage, ob der Schutz nach Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 491/2009 durch eine andere unionsrechtliche Schutzregelung ergänzt werden kann, die ihrerseits die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhende Schutzregelung einschließt.

 Zum Umfang des durch Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verliehenen Schutzes

44      Zu dem behaupteten abschließenden Charakter des nach Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 491/2009 verliehenen Schutzes, wie er von der Beschwerdekammer bejaht und vom HABM geltend gemacht worden ist, ist festzustellen, dass weder aus der Verordnung Nr. 491/2009 noch aus der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, dass der Schutz nach der erstgenannten Verordnung als abschließend in dem Sinne zu verstehen ist, dass er außerhalb seines eigenen Anwendungsbereichs nicht durch eine andere Schutzregelung ergänzt werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 sowie mit Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Nichtigkeitsgründe alternativ oder kumulativ auf ältere Rechte „gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden [Unions]recht oder nationalen Recht“ gestützt werden können. Daraus folgt, dass der Schutz, den die Verordnung Nr. 491/2009 (geschützten) Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verleiht, durch einen zusätzlichen Schutz nach dem einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden kann, sofern die Bezeichnungen oder Angaben „ältere Rechte“ im Sinne der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen.

45      In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass sowohl aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4, der nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c anwendbar ist, als auch nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zwei Fälle klar danach zu unterscheiden sind, ob das ältere Recht durch das Unionsrecht „oder“ durch nationales Recht geschützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 48, und vom 7. Mai 2013, macros consult/HABM – MIP Metro [makro], T‑579/10, Slg, EU:T:2013:232, Rn. 57 und 60). Auch wenn dem Antragsteller eines Nichtigkeitsverfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass er nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Geltendmachung eines älteren Rechts befugt ist, wofür er nicht nur Belege vorzulegen hat, dass er die nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines solchen Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch Belege für Inhalt und Geltung der Rechtsvorschriften, ist es außerdem zunächst Sache der zuständigen Stellen des HABM, die Aussagekraft und die Tragweite dieser Belege zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Edwin/HABM, EU:C:2011:452, Rn. 49 bis 51, und makro, EU:T:2013:232, Rn. 59, 60 und 62).

46      Ferner kann eine Gemeinschaftsmarke nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn ein anderes Zeichen als eine Marke schon vorhanden ist, für nichtig erklärt werden, wenn das andere Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, das Kennzeichenrecht muss nach dem Recht des Mitgliedstaats erworben worden sein, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke benutzt wurde, und das Zeichen muss seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Auch wenn sich die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der nicht nur örtlichen Bedeutung des geltend gemachten Zeichens, bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ergeben und daher im Licht des Unionsrechts auszulegen sind, ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichen maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren, in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b dieser Verordnung genannten Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil makro, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2013:232, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Die Frage, inwieweit ein in einem Mitgliedstaat geschütztes Zeichen das Recht zum Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke verleiht, ist im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geltend gemachte nationale Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Zeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 190, vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM, C‑325/13 P und C‑326/13 P, EU:C:2014:2059, Rn. 47, vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T‑507/11, EU:T:2013:198, Rn. 20 und 21, und vom 10. Februar 2015, Infocit/HABM – DIN [DINKOOL], T‑85/14, EU:T:2015:82, Rn. 63).

48      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass sich der Kläger sowohl im Verfahren vor dem HABM als auch im weiteren Verfahren, wiederholt auf verschiedene Beweismittel, die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ sowie auf die Entscheidungspraxis der portugiesischen Behörden und Gerichte in dieser Hinsicht berufen hat. Im Übrigen haben weder die Beschwerdekammer noch das HABM geltend gemacht, dass der Kläger insoweit seiner Beweislast nicht genügt hätte. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdekammer in Anbetracht ihrer nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und ihrer Sorgfaltspflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM – Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T‑108/08, Slg, EU:T:2011:391, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung) diese Beweismittel nicht unberücksichtigt lassen und von der Anwendung der fraglichen portugiesischen Regelung mit der Begründung absehen, dass der Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben ausschließlich unter die Verordnung Nr. 491/2009, ja sogar in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung).

49      Infolgedessen beruht dieser Ansatz der Beschwerdekammer auf einer offensichtlichen Verkennung der Tragweite von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt.

50      Daher ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, über die Argumente der Parteien zu befinden, die auf die im vorliegenden Fall nicht anwendbare Verordnung Nr. 510/2006 gestützt sind.

51      Dagegen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, da von der zur Begründung entwickelten Argumentation des Klägers – wonach die Beschwerdekammer fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Begriffe „Porto“ und „Port“ lediglich als gleichwertige Begriffe zum Begriff „Oporto“ geschützt seien – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer geschlossen werden kann (siehe oben, Rn. 34).

52      Aus den in den Rn. 37 bis 42 dargelegten Gründen ist schließlich auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

53      Das Gericht hält es dennoch für erforderlich, den vierten, den fünften und den sechsten Klagegrund zu prüfen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009

 Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

54      Im Rahmen dieses Klagegrundes wirft der Kläger der Beschwerdekammer erstens vor, sie habe die von ihm vorgelegten Beweise dafür, dass die angegriffene Marke gegen die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts zum Schutz der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ verstoße, rechtswidrig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Rügen eingangs zurückzuweisen seien. Damit habe die Beschwerdekammer zweitens den Umfang des Schutzes dieser Ursprungsbezeichnung nach den betreffenden Bestimmungen verkannt. Drittens sei die angefochtene Entscheidung mit der früheren Entscheidungspraxis des HABM in ähnlichen, Portwein betreffenden Widerspruchssachen unvereinbar. Selbst wenn sie nach portugiesischem Recht die Verwendung der angegriffenen Marke nicht verbieten könnte, würde viertens ein solches Verbot aus Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 491/2009 folgen, da Whisky eine mit stummgemachtem Wein wie Portwein vergleichbare Ware sei. Darüber hinaus wäre, auch wenn die fraglichen Waren nicht „vergleichbar“ wären, nach dieser Bestimmung ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ durch die angegriffene Marke verboten. Im Übrigen schütze Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 491/2009 den Kläger gegen die Verwendung der angegriffenen Marke, soweit das Wort „Port“ eine „Nachahmung oder Anspielung“ auf die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ impliziere. In Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit dieser Ursprungsbezeichnung würde ein Durchschnittsverbraucher, wenn er den Ausdruck „Port Charlotte“ auf der Flasche eines alkoholischen Getränks sähe, zu der Annahme veranlasst, dass dieses Getränk eine Verbindung zu Portwein aufweise, oder er würde sich zumindest fragen, ob eine solche bestehe, was eine Anspielung auf diese Ursprungsbezeichnung bedeute.

55      Das HABM ist, unterstützt durch die Streithelferin, der Ansicht, die Beschwerdekammer habe zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke zu keiner der in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 491/2009 genannten Fallgruppe gehöre. Daher sei der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

56      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zumindest implizit und teilweise die Wahrnehmung des portugiesischen Durchschnittsverbrauchers berücksichtigt hat (vgl. Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung). Dies wird vom Kläger und von der Streithelferin beanstandet, die der Meinung sind, im vorliegenden Fall sei auf den Durchschnittsverbraucher der Union abzustellen.

57      Da sowohl Portwein als auch Whisky handelsübliche, in allen Mitgliedstaaten der Union vertriebene Konsumgüter sind und davon auszugehen ist, dass alle Verbraucher dieser Länder die besonderen Bezeichnungen und Eigenschaften dieser Waren kennen können, ist diesem Vorbringen zu folgen.

58      Allerdings folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die angegriffene Entscheidung wegen Verkennung der maßgeblichen Verkehrskreise rechtswidrig wäre. Das wäre lediglich dann der Fall, wenn das Ergebnis der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nach der Herkunft oder den sprachlichen Fähigkeiten der maßgeblichen Verkehrskreise unterschiedlich ausfallen könnte, was im Rahmen jedes Klagegrundes gesondert zu beurteilen ist.

59      Daher ist zu folgern, dass die zu berücksichtigenden maßgeblichen Verkehrskreise u. a. im Rahmen dieses Klagegrundes aus dem Durchschnittsverbraucher der Union bestehen.

60      Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile unterteilt. Mit dem ersten wird geltend gemacht, dass die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts anzuwenden, und der zweite bezieht sich auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009.

 Zum ersten Teil: Die Beschwerdekammer habe es unterlassen, das portugiesische Recht anzuwenden

61      Zum ersten Teil, der insbesondere auf die unterbliebene Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts und die unterbliebene Prüfung der hierzu vorgelegten Beweismittel gestützt wird und der sich weitgehend mit dem dritten Klagegrund überschneidet, genügt es, auf die Ausführungen oben in den Rn. 44 bis 50 zu verweisen und festzustellen, dass die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen die aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 folgenden Erfordernisse ihre Prüfung auf die Voraussetzungen des Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 beschränkt und die portugiesischen Bestimmungen und die Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat. Sie hat es damit rechtswidrig unterlassen, über die Tragweite des eventuellen Schutzes „älterer Rechte“, d. h. der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“, nach dem einschlägigen portugiesischen Recht zu befinden, dessen Anwendung jedenfalls nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geboten war.

62      Bereits aus diesen Gründen ist dem ersten Teil stattzugeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob nach der anwendbaren portugiesischen Regelung die Schutzvoraussetzungen vorliegend erfüllt waren (siehe auch unten, Rn. 109 und 110).

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009

63      Im Rahmen des zweiten Teils ist erstens zu prüfen, ob die Eintragung oder die Verwendung der angegriffenen Marke eine „direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung“ der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ für vergleichbare Erzeugnisse darstellt, die nicht der Produktspezifikation dieser Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 491/2009 entsprechen.

64      Die Beschwerdekammer hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dass die geografischen Angaben im Sinne dieser Bestimmung lediglich für Weine geschützt seien und damit für Waren, die mit einer als „Whisky“ bezeichneten Ware, d. h. einem anders aussehenden alkoholischen Getränk mit einem anderen Alkoholgehalt, das die Produktspezifikation eines Weines nicht erfüllen könne, weder gleichartig noch vergleichbar seien (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

65      Da eine Spirituose wie Whisky – ein Erzeugnis aus der alkoholischen Vergärung von Getreide – der Natur der Sache nach nicht die Produktspezifikation im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 118c Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 für Wein – ein Erzeugnis aus der alkoholischen Vergärung von Trauben – erfüllen kann, weist diese Beurteilung keinen Fehler auf.

66      In dieser Hinsicht kann dem Vorbringen des Klägers, wonach die Bezugnahme auf die „Produktspezifikation“ allein die geschützten Waren betreffe, und nicht die in Rede stehenden Waren, da diese mit Spirituosen vergleichbare Waren sein könnten, nicht gefolgt werden. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 491/2009 verlangt nämlich eindeutig, dass es sich bei den „vergleichbaren Erzeugnissen“ um solche handelt, die „der Produktspezifikation … nicht entsprechen“, was nur für einen Wein oder einen Likörwein (vgl. Anhang IV Abs. 1 bis 3 der Verordnung [EG] Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen [EG] Nr. 1493/1999, [EG] Nr. 1782/2003, [EG] Nr. 1290/2005, [EG] Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen [EWG] Nr. 2392/86 und Nr. 1493/1999 [ABl. L 148, S. 1]) möglich ist, und nicht für eine Spirituose wie Whisky. Wie das HABM zu Recht geltend macht, gilt dies umso mehr, als aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 S. 16) hervorgeht, dass Spirituosen einer von der Schutzregelung für Weine verschiedenen Schutzregelung unterliegen und anderen Anforderungen genügen müssen, um einen solchen Schutz zu erhalten (vgl. Art. 5 dieser Verordnung).

67      Daher ist die erste, auf einen Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 491/2009 gestützte Rüge zurückzuweisen, ohne dass es in diesem Stadium erforderlich wäre, darüber zu befinden, ob Likörweine wie Portwein einerseits und Whisky andererseits vergleichbar sind.

68      Zweitens ist bezüglich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 491/2009 darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass die angegriffene Marke die geografischen Angaben „Porto“ oder „Port“ weder „verwend[e]“ noch darauf „anspiel[e]“, so dass eine Prüfung, ob diese Angaben Ansehen genössen, nicht erforderlich sei. Diese Begriffe seien auch Bestandteil von zusammengesetzten Namen einer großen Zahl von Städten, wie Porto Allegre oder Port Louis. Ebenso wenig könne eine Verbindung hergestellt werden zwischen einerseits dem Zeichen PORT CHARLOTTE, dessen zwei Bestandteile einen Hafen mit dem Namen einer Persönlichkeit namens Charlotte, einen geografischen Ort oder eine an der Küste gelegene Stadt bezeichneten, und andererseits dem geografischen Namen „Porto“ oder „Port“ herzustellen, anhand dessen der portugiesische Verbraucher erkenne, dass es sich um den unter diesem geografischen Namen geschützten Wein handle.

69      Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 491/2009 werden die betroffenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt, soweit durch diese Verwendung ihr Ansehen ausgenutzt wird.

70      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung, deren Inhaber der Kläger ist und die in die Datenbank E‑Bacchus eingetragen ist, die Bezeichnungen „Oporto“, „Portvin“, „Portwein“, „Portwijn“, „Vin de porto“, „Port wine“, „Port“, „Vinho do porto“ und „Porto“ umfasst. Es handelt sich somit um Bezeichnungen in verschiedenen Sprachen, die entweder aus zwei Bestandteilen bestehen, nämlich „Port“ oder „Porto“ und „Wein“, oder aus einem einzigen Bestandteil, nämlich „Oporto“ oder „Porto“. Zum anderen ist, wie das HABM vorträgt, der Umstand zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke ebenfalls einen Ausdruck enthält, der sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich „Port“ und „Charlotte“, die wie der Ausdruck „Port wine“ als logische und begriffliche Einheit zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Torres/HABM – Vinícola de Tomelloso [TORRE DE GAZATE], T‑286/06, EU:T:2008:601, Rn. 55).

71      Anders als der Ausdruck, der sich auf die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung bezieht, verweist der auf die angegriffene Marke bezogene Ausdruck aber nicht ausdrücklich auf einen Wein sondern auf den weiblichen Vornamen Charlotte, der unmittelbar mit dem Bestandteil „Port“ verbunden ist, dessen Grundbedeutung in einer Vielzahl europäischer Sprachen einschließlich des Englischen und des Portugiesischen die eines Hafens ist, d. h. eines am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ortes. Daher wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, das Zeichen PORT CHARLOTTE, zusammenhängend als logische und begriffliche Einheit gelesen, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Hafens verstanden, der nach einer Person namens Charlotte benannt ist, ohne dass eine unmittelbare Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder einem Portwein hergestellt würde. Dies gilt, wie die Streithelferin geltend macht, umso mehr, als der Begriff „Charlotte“ den wichtigsten und unterscheidungskräftigsten Bestandteil der angegriffenen Marke darstellt, der umgehend die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zieht. Diese nehmen den Bestandteil „Port“ nicht als einen vom Begriff „Charlotte“ verschiedenen oder trennbaren Bestandteil wahr, sondern als eine mit diesem Begriff unmittelbar verbundene nähere Bestimmung, die darüber informiert, dass sich die angegriffene Marke auf einen Ort bezieht, der an der Küste oder an einem Fluss liegt. Diese Beurteilung gilt für jeden Durchschnittsverbraucher der Union, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen oder einer romanischen Sprache verfügt.

72      Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke die genannte Ursprungsbezeichnung weder verwende noch auf sie anspiele, so dass deren Ansehen dahingestellt bleiben kann.

73      Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 491/2009 zurückzuweisen.

74      Drittens ist zum behaupteten Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 491/2009 darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer eine „Anspielung“ auf Portwein im Sinne dieser Bestimmung verneint hat, da es sich bei Whisky um ein anderes Erzeugnis handle und kein Bestandteil der angegriffenen Marke eine möglicherweise irreführende oder täuschende Angabe enthalte (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).

75      Insoweit genügt der Hinweis auf die Ausführungen oben in Rn. 71, um festzustellen, dass die Verwendung der angegriffenen Marke keine „Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ der bzw. auf die Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“ im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 491/2009 beinhaltet.

76      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, wonach zum einen der Begriff der Anspielung eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, Slg, EU:C:2011:484, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und zum anderen eine Anspielung auf eine Ursprungsbezeichnung auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (vgl. Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, Slg, EU:C:2008:117, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den oben in Rn. 71 ausgeführten Gründen wird der Durchschnittsverbraucher im vorliegenden Fall dagegen, auch wenn der Begriff „Port“ Bestandteil der angegriffenen Marke ist und selbst wenn unterstellt wird, dass er portugiesischer Herkunft ist oder Portugiesisch spricht, beim Anblick eines Whiskys der genannten Marke diese nicht mit einem Portwein in Verbindung bringen, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt. Diese Beurteilung wird durch die nicht vernachlässigbaren Unterschiede bestätigt, die zwischen den Eigenschaften eines Portweins und eines Whiskys, insbesondere im Hinblick auf Zutaten, Alkoholgehalt und Geschmack bestehen, die dem Durchschnittsverbraucher wohlbekannt sind und die von der Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend angeführt worden sind (siehe auch oben, Rn. 65).

77      Daher ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 491/2009 ebenfalls zurückzuweisen.

78      Schließlich ist die Rüge des Klägers zurückzuweisen, wonach die angefochtene Entscheidung gegen die Entscheidungspraxis des HABM in ähnlichen Widerspruchssachen verstoße (siehe oben, Rn. 54). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern oder des HABM zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschlüsse vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, EU:C:2008:83, Rn. 43, und vom 15. Februar 2008, Brinkmann/HABM, C‑243/07 P, EU:C:2008:94, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet der Pflicht des HABM, bei der Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung die im Rahmen ähnlicher Verfahren ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T‑601/13, EU:T:2014:1067, Rn. 41).

79      Selbst wenn angenommen würde, dass mit dieser Rüge ein Verstoß gegen diese Prüfungspflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht werden soll, müssen diese Pflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zum eigenen Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Wer beantragt, eine Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären, kann sich daher vor dem HABM nicht auf eine Entscheidungspraxis berufen, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderliefe oder dazu führte, dass das HABM eine rechtswidrige Entscheidung trifft (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, EU:C:2009:91, Rn. 18, und Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76, und Pioneering for You, oben in Rn. 78 angeführt, EU:T:2014:1067, Rn. 42).

80      Daher greift diese Rüge nicht durch.

81      Nach alledem ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

82      Zur Stützung dieses Klagegrundes weist der Kläger sinngemäß darauf hin, dass der aus Portugal oder anderen Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs stammende Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Port“ für Portweine kenne und es relativ gebräuchlich sei, dass Portweinmarken aus zwei Wörtern zusammengesetzt seien, von denen das eine „Port“ sei (DOW’S PORT, FERREIRA PORT, GRAHAM PORT), das manchmal an erster Stelle stehe (PORT FOR TWO). Dieser Verbraucher sei ebenfalls daran gewöhnt, dass dieses Wort mit hervorgehobenen Buchstaben auf den Etiketten von Portweinflaschen stehe. Da die Farbe von weißem Portwein derjenigen von Whisky gleiche, sei es daher sehr wahrscheinlich, dass dieser Verbraucher beim Anblick einer Flasche Whisky, die die Marke PORT CHARLOTTE trage, darauf schließe, dass es sich um eine Flasche Portwein handle. Die angegriffene Marke, die das Wort „Port“ enthalte, führe also dazu, dass der Verbraucher über die geografische Herkunft getäuscht werde, indem er zu der Annahme verleitet werde, dass die mit dieser Marke versehenen Erzeugnisse Portwein enthielten oder eine gewisse Verbindung mit Portwein aufwiesen.

83      Das HABM, unterstützt durch die Streithelferin, hält dem entgegen, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei.

84      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen oder werden für nichtig erklärt, „die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der [fraglichen] Ware … zu täuschen“.

85      Insoweit ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke das Publikum nicht über ihre geografische Herkunft täuschen könne, da der Begriff „Port“ kein geografisches Gebiet bezeichne und die angegriffene Marke keine Verbindung zu dem Gebiet aufweise, in dem die Waren des Klägers hergestellt würden. Eine Täuschung sei umso weniger möglich, als der Verbraucher leicht erkenne, dass ein Whisky Eigenschaften aufweise, die sich von denen der genannten Waren unterschieden (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

86      Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Beurteilung fehlerfrei.

87      Wie das HABM geltend macht, ergibt sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Fälle der Ablehnung einer Eintragung und die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Nichtigkeitsgründe die Feststellung einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schweren Gefahr einer solchen Irreführung voraussetzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. Mai 2011, SIMS – École de ski internationale/HABM – SNMSF [esf école du ski français], T‑41/10, EU:T:2011:200, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den oben in den Rn. 71 und 76 genannten Gründen können die maßgeblichen Verkehrskreise unabhängig von ihrer Herkunft und ihren sprachlichen Fähigkeiten den bloßen Begriff „Port“ in der angegriffenen Marke nicht auf die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder einen damit bezeichneten Likörwein beziehen. Daher ist festzustellen, dass ein unter dieser Marke vertriebener Whisky umso weniger über Art, Qualität oder geografische Herkunft irreführen wird. Dies gilt, wie die Streithelferin geltend macht, umso mehr, als Portugal oder zumindest die Region, in der die Stadt Porto liegt, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Unterschied zu Schottland nicht als Regionen bekannt sind, in denen Whisky hergestellt wird.

88      Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

 Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

89      Der Kläger trägt vor, dass ihm, selbst wenn der Antrag auf Nichtigerklärung nicht auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte absolute Eintragungshindernis gestützt wäre, die Existenz des Ortes Port Charlotte bis zur Einreichung des Schriftsatzes der Streithelferin am 17. Oktober 2011 unbekannt gewesen sei und dass er dies vor der Nichtigkeitsabteilung in seiner Erwiderung vom 20. Dezember 2011 vorgetragen habe. In dieser Hinsicht habe die Beschwerdekammer allerdings die entscheidende Frage, ob ein allgemeines Interesse daran bestehe, dass solche beschreibenden Begriffe einer geografischen Herkunft frei verwendet werden dürfen, nicht geprüft. Wenn allerdings ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise entsprechend dem Vortrag der Streithelferin davon ausgehe, dass sich die Marke PORT CHARLOTTE auf „einen echten und für die Versorgung mit Whisky bekannten Ort“ beziehe, müsse dieses absolute Eintragungshindernis Anwendung finden, da die angegriffene Marke ausschließlich aus einem Zeichen bestehe, das im Handel zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Ware dienen könne.

90      Nach Auffassung des HABM ist der vorliegende Klagegrund unzulässig. Auch wenn der Kläger im Nichtigkeitsverfahren Argumente hierzu vorgebracht habe, sei dieser Grund nicht Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung gewesen. Die Beschwerdekammer habe ihn daher zu Recht als unzulässige Erweiterung der Nichtigkeitsgründe eingestuft. Dem Kläger könne daher erst recht nicht gestattet werden, diesen Grund vor dem Gericht geltend zu machen. Die Streithelferin fügt sinngemäß hinzu, dass der Ausdruck „Port Charlotte“ bei Whiskykonsumenten nicht besonders bekannt sei und der Kläger auch keine mögliche Kenntnis der angegriffenen Marke nachgewiesen habe, so dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt habe, dass der Kläger sein Vorbringen nicht untermauert habe.

 Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

91      Das HABM trägt im Wesentlichen vor, der vorliegende Klagegrund sei unzulässig, da die Unvereinbarkeit der Eintragung der angegriffenen Marke mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im Antrag auf Nichtigerklärung nicht geltend gemacht worden sei und daher nicht Teil des Verfahrensgegenstands vor der Nichtigkeitsabteilung gewesen sei.

92      Diese Einrede der Unzulässigkeit kann nicht durchgreifen.

93      Erstens steht zwar fest, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung, wie er vor der Nichtigkeitsabteilung gestellt wurde, nicht auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis bezogen hatte; der Kläger hatte diesen Grund jedoch vor derselben Instanz vorgebracht, indem er sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Erwiderung der Streithelferin, in der diese im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass der Ausdruck „Port Charlotte“ einen „für eine bestimmte Destillerie bekannten Ort auf der Insel Islay“ darstelle, auf das Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg, EU:C:1999:230) bezog.

94      Zweitens hat die Nichtigkeitsabteilung in den Rn. 40 bis 49 ihrer Entscheidung ausdrücklich zu diesem Grund Stellung genommen und ihn als unbegründet zurückgewiesen, u. a. mit der Begründung, mit den vorgelegten Beweisen werde nicht nachgewiesen, dass der durchschnittliche Whiskykonsument die Örtlichkeit Port Charlotte zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gekannt habe (Rn. 48 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung).

95      Drittens hat der Kläger in seiner Beschwerde vor der Beschwerdekammer ausdrücklich einen auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund dahin geltend gemacht, dass die Beurteilung der Nichtigkeitsabteilung insoweit fehlerhaft sei. Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung, ungeachtet der Feststellung, dass der Kläger diesen Grund erst „zum Zeitpunkt der Beschwerde“ geltend gemacht habe, diesen tatsächlich geprüft und in der Sache zurückgewiesen, weil zum einen die vom Kläger vorgebrachte Argumentation widersprüchlich sei, da sie sich gleichzeitig auf einen (existenten oder nicht existenten) Ort namens Port Charlotte und auf die „Stadt Oporto (Porto)“ beziehe, und zum anderen die Nichtigkeitsabteilung zu Recht festgestellt habe, dass der Kläger keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass ein Ort oder eine Stadt namens Port Charlotte dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei. Daher macht das HABM in Anbetracht von Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, diesen Beschwerdegrund „als unzulässige Erweiterung der Nichtigkeitsgründe“ einzustufen. Diese Beurteilung kann durch die fehlerhafte Schlussfolgerung in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung, wonach der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Grund im Nichtigkeitsverfahren nie genannt worden sei und der Kläger ihn daher nicht in seiner bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde geltend machen könne, nicht in Frage gestellt werden.

96      Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge der vom Kläger erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits befasst war, wie er von dieser Entscheidung und den zu ihrer Stützung angeführten Gründen umrissen war, und hierüber zumindest im Rahmen von Hilfserwägungen entschieden hat. In diesem Zusammenhang kann sich das HABM nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM – Bae [PINE TREE] (T‑28/09, EU:T:2011:7, Rn. 46), berufen, aus dem lediglich hervorgeht, dass ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht erstmals vor der Beschwerdekammer gestellt werden kann, was hier nicht der Fall ist. Vielmehr bestätigt dieses Urteil, dass es Aufgabe der Nichtigkeitsabteilung ist, in erster Instanz über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zu entscheiden, der durch die verschiedenen Anträge und die verschiedenen Verfahrenshandlungen der Beteiligten umrissen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PINE TREE, EU:T:2011:7, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), unter denen sich im vorliegenden Fall die Stellungnahme des Klägers zu der von der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Erwiderung befindet.

97      Da der auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Grund vor den beiden Instanzen des HABM geltend gemacht und dort geprüft wurde und der Kläger ebendiesen Grund vor dem Gericht geltend gemacht hat, ist dieses nach Art. 65 dieser Verordnung angerufen und dazu verpflichtet, über seine Stichhaltigkeit zu entscheiden.

98      Infolgedessen ist dieser Klagegrund für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit des Klagegrundes

99      Nach dem im vorliegenden Fall gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbaren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

100    Diese beschreibenden Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, Slg (Auszüge), EU:T:2013:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Darüber hinaus besteht das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 31, und Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 78 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 37).

102    Was insbesondere Zeichen betrifft, die zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Marke angemeldet wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität oder andere Eigenschaften der betroffenen Waren anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. Urteil CASTEL, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Von der Eintragung als Marken sind zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren freigehalten werden müssen (vgl. Urteil CASTEL, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil CASTEL, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Folglich ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise die geografische Herkunft der betroffenen Art von Waren bezeichnen kann, festzustellen, ob der fragliche geografische Name einen Ort bezeichnet, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aktuell mit der betroffenen Art der Waren in Verbindung gebracht werden kann, oder ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass zukünftig eine solche Verbindung hergestellt werden wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren haben (vgl. Urteil CASTEL, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat und das HABM und die Streithelferin vortragen, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Kläger, abgesehen von der nicht weiter belegten Feststellung der Streithelferin, dass der Ausdruck „Port Charlotte“ einen „für eine bestimmte Destillerie bekannten Ort auf der Insel Islay“ darstelle, nicht dargetan hat, dass dieser Ausdruck einen bei den beteiligten Verkehrskreisen für Whisky bereits berühmten oder bekannten geografischen Ort bezeichne und dass ein Bedürfnis bestehe, diesen Ausdruck für andere Hersteller von Whisky desselben Ursprungs als Angabe der geografischen Herkunft freizuhalten. Vielmehr hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er auf die Geltendmachung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 anfänglich verzichtet habe, da er nicht gewusst habe, dass sich die angegriffene Marke auf einen solchen konkreten Ort beziehe. Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass die angegriffene Marke als Bezeichnung eines geografischen Ortes für andere Whiskys verwendet werden könne oder dass die beteiligten Verkehrskreise unabhängig von der Herkunft und den sprachlichen Fähigkeiten des maßgeblichen Publikums gegebenenfalls zukünftig eine Verbindung mit dieser Art Waren herstellen könnten. Daher ist nicht erwiesen, dass ein Allgemeininteresse an der Freihaltung des Ausdrucks „Port Charlotte“ zur Bezeichnung anderer Whiskys als der von der Streithelferin hergestellten oder sogar ein Bedürfnis anderer Whiskyhersteller, frei über eine solche Benennung verfügen zu können, besteht.

107    Aus diesen Gründen ist dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zwischenergebnis

108    Nach alledem ist aufgrund der im Rahmen der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes festgestellten Rechtsfehler, die darauf beruhen, dass die Beschwerdekammer nicht die einschlägigen Bestimmungen des portugiesischen Rechts angewandt hat (siehe oben, Rn. 50 und 62), die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Zum Antrag auf Abänderung

109    Zum zweiten Klageantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung genügt der Hinweis, dass die vom Gericht nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeübte Kontrolle in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM besteht und das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil Edwin/HABM, oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).

110    Folglich hat das Gericht im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, eine eigenständige Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob sich der Kläger auf spezifische ältere Rechte nach den Bestimmungen des portugiesischen Rechts stützen kann. Insoweit ist zu beachten, dass sowohl das Bestehen als auch die Tragweite eines nationalen Rechts Tatsachenfragen darstellen, für die die Grundsätze der Beweislast und des Beweisverfahrens sowie der freien richterlichen Beweiswürdigung gelten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Edwin/HABM, oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2011:452, Rn. 49 bis 51, und makro, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2013:232, Rn. 62 bis 65). Daher kann das Gericht nicht seine eigene Auslegung des portugiesischen Rechts an die Stelle der Auslegung setzen, die die Beschwerdekammer aufgrund der verschiedenen Beweise, insbesondere der einschlägigen Entscheidungen der portugiesischen Gerichte, die der Kläger in den beiden Instanzen des HABM – d. h. vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung – vorgelegt hatte, hätte vornehmen müssen.

111    Infolgedessen ist der Antrag auf Abänderung zurückzuweisen.

 Kosten

112    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

113    Ferner gelten nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung nur die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Die für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung angefallenen Kosten stellen hingegen keine erstattungsfähigen Kosten dar, so dass dem Antrag des Klägers insoweit nicht stattgegeben werden kann.

114    Da das HABM unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

115    Die Streithelferin trägt nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

4.      Die Bruichladdich Distillery trägt ihre eigenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zusammenfassung der Aufhebungsgründe

Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund, die auf einen Tatsachenfehler in Bezug auf den Namen Oporto, weil die Begriffe „Porto“ und „Port“ als geografische Angaben per se, und nicht als „gleichwertige Angaben“ geschützt seien, gestützt sind und darauf, dass sich der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine nicht nur nach der Verordnung Nr. 491/2009, sondern auch nach dem nationalen Recht bestimme

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Zur behaupteten Verkennung der portugiesischen Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“

Zum Umfang des durch die Verordnung Nr. 491/2009 verliehenen Schutzes als solchem

Zum Umfang des durch Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verliehenen Schutzes

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Zum ersten Teil: Die Beschwerdekammer habe es unterlassen, das portugiesische Recht anzuwenden

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

Zur Begründetheit des Klagegrundes

Zwischenergebnis

Zum Antrag auf Abänderung

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.