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Klage, eingereicht am 12. April 2024 – Digi International/EUIPO – Teraoka Seiko (DIGI)

(Rechtssache T-196/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Digi International, Inc. (Hopkins, Minnesota, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Hawkins, T. Dolde und C. Zimmer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teraoka Seiko Co. Ltd (Tokio, Japan)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke DIGI mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 326 111 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2024 in der Sache R 1906/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke Nr. 3 481 199 DIGI festgestellt wurde;

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Widerspruch Nr. B 2 887 449 gegen die streitige Marke insgesamt zurückzuweisen;

dem EUIPO und/oder der anderen Beteiligten (soweit sie sich am Verfahren beteiligt) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verfälschung von Beweismitteln nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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