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Klage, eingereicht am 8. April 2024 – Comptoir Sel Solaire/Kommission

(Rechtssache T-190/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Comptoir Sel Solaire (Boffa, Guinea) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Lachacinski und Rechtsanwältin F. Fajgenbaum)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

dass das Gericht sich für zuständig erklärt;

dem Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/4231 der Kommission vom 31. Januar 2024 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue (g. g. A.)) stattzugeben;

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/423 der Kommission vom 31. Januar 2024 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue (g. g. A.)) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1151/20121 wegen des ungültigen, da rechtswidrigen Charakters des Namens „Fleur de sel de Camargue“. Der Kläger macht erstens geltend, dass dieser Name nicht in Einklang stehe mit der von den portugiesischen, spanischen, kroatischen und slowenischen Rechtsvorschriften gegebenen Definition von „Fleur de sel“, und, zweitens, dass eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g. g. A.), die nicht gewerblich genutzt werden könne, wirkungslos und nicht von Interesse sei, da sie nicht im Handel erhältlich sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b der Verordnung 1151/2012 in Verbindung mi Art. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) und Art. 10a der Pariser Verbandsübereinkunft, da die Eintragung der g. g. A. „Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue“ eine Situation unlauteren Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere denjenigen schaffe, die nationalen Rechtsvorschriften unterlägen, die eine verbindliche Definition des Begriffs „Fleur de sel“ vorsähen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1151/2012 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung, da der Name „Fleur de sel de Camargue“ für den Verbraucher irreführend sei. Die mit der g. g. a. „Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue“ bezeichneten Waren entsprächen nicht dem gemeinhin als „Fleur de sel“ bezeichneten Produkt, mit dem alle anderen g. U.-g. g. A. „Fleur de sel“ in Einklang stünden.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung der g. g. A. „Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue“ hätte aussetzen müssen, bis entsprechend dem Recht auf eine gute Verwaltung über den früheren von Comptoir Sel Solaire im Mai 2020 gestellten und immer noch in der Prüfung befindlichen Antrag auf Anerkennung einer garantiert traditionellen Spezialität entschieden worden sei.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2024/423 der Kommission vom 31. Januar 2024 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue (g. g. A.)) (ABl. 2024/423).

1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).