Language of document : ECLI:EU:T:2023:508

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

6. September 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke COMMANDOS – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑425/22,

Kalypso Media Group GmbH mit Sitz in Worms (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Boddien,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und R. Norkus,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2023

folgendes

Urteil

1        Die Klägerin, die Kalypso Media Group GmbH, beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. April 2022 (Sache R 1864/2020‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 9. Mai 2019 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen COMMANDOS als Unionsmarke an.

3        Die Anmeldemarke wurde für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Prüferin wies mit Entscheidung vom 14. September 2020 die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) teilweise zurück. Im Einzelnen wies sie die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurück:

–        Klasse 9: „Software und Computerprogramme für die Datenverarbeitung, insbesondere Software-Applikationen für Smartphones und Tablet-PCs, Computerspiel-Software, Software zur Durchführung von Spielen; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; elektronische und maschinenlesbare Datenträger“;

–        Klasse 28: „Spiele, einschließlich Spiele für Spielhallen und elektronische Spiele sowie münzbetätigte Spiele; Spielkarten und Kartenspiele; Spielzeug; Spielzeugfiguren; Spielzeugmodelle“;

–        Klasse 41: „Bereitstellen von Online-Computerspielen; Durchführung von Spielen im Internet; Bereitstellung von Online‑Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Unterhaltung; Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen“.

5        Die Klägerin legte am 21. September 2020 gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Diese wies die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung aus zwei Gründen zurück. Erstens bestehe ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Zeichen sowie den fraglichen Waren und Dienstleistungen, da es mehrere ihrer Merkmale, u. a. ihre Natur, ihren Inhalt und ihren Verwendungszweck, beschreibe. Die Voraussetzungen für das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 seien daher erfüllt. Zweitens fehle dem beanstandeten Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß erstens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin bringt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass das beanstandete Zeichen glatt beschreibend sei.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin hierzu entgegen.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

14      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, dass die darin genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Des Weiteren genügt es für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, dass das fragliche Zeichen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Skechers USA/EUIPO [ARCH FIT], T‑598/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:922, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

18      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen sich sowohl an ein Fachpublikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad als auch an Allgemeinverbraucher richten, deren Aufmerksamkeitsgrad je nach Art und Komplexität der Ware oder Dienstleistung von durchschnittlich bis überdurchschnittlich hoch variiere. Des Weiteren stellte sie in ihrer Begründung auf das relevante englisch‑, spanisch- und deutschsprachige Publikum ab.

19      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Allgemeinverbraucher über einen Aufmerksamkeitsgrad verfügten, der von durchschnittlich bis überdurchschnittlich hoch variiere, obwohl nach Ansicht der Klägerin die Gepflogenheiten der Spielebranche es rechtfertigten, dass auch die Allgemeinverbraucher einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen. In der Spielebranche sei es üblich, dass der Name des Spiels einen Hinweis auf die Themen oder Arten der Spiele enthalte, was die Verbraucher nicht daran hindere, ihre betriebliche Herkunft zu identifizieren.

20      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, das einen solchen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der Allgemeinverbraucher belegen könnte. Ihr Vorbringen, wonach der Allgemeinverbraucher daran gewöhnt sei, dass der Name eines Spiels auf dessen Inhalt hinweise, belegt keinen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. Außerdem erhöht die Kenntnis des Publikums von diesen behaupteten Gepflogenheiten der Spielebranche nicht zwangsläufig die Wahrscheinlichkeit, dass das Zeichen als nicht beschreibend oder als unterscheidungskräftig wahrgenommen wird, sondern sie könnte eher zu der Feststellung führen, dass es beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Upper Echelon Products/EUIPO [Everlasting Comfort], T‑562/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Daher ist der Feststellung der Beschwerdekammer zuzustimmen, wonach sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum einen an ein Fachpublikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad und zum anderen an Allgemeinverbraucher, deren Aufmerksamkeitsgrad je nach Art und Komplexität der Ware oder Dienstleistung von durchschnittlich bis überdurchschnittlich hoch variiert, richten.

 Zur Frage, ob die streitige Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist

22      Die Beschwerdekammer stützt sich auf die Definition des Wortes „commandos“, insbesondere im Englischen, das „militärische Einheiten“ bedeute. Die Klägerin hat diese Definition akzeptiert, wobei sie darauf hinwies, dass dieses Wort im Englischen allgemeiner und außerhalb des militärischen Bereichs auch „Befehl“, „Anordnung“, „Anweisung“ oder „Einweisung“ bedeuten könne.

23      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die streitige Marke COMMANDOS einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweise. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 war sie der Ansicht, dass diese Marke die Verbraucher unmittelbar darüber informiere, dass die unter diesem Zeichen vertriebene Software die Benutzung von Militärspielen unter Beteiligung von Kommandos erlaube. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 28 weise die Marke unmittelbar darauf hin, dass es sich um solche Spiele handele. Im Hinblick auf die Dienstleistungen in Klasse 41 schließlich informiere die Marke die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über den Zusammenhang dieser Dienstleistungen mit solchen Spielen.

24      Die Beschwerdekammer stellte in Bezug auf alle fraglichen Waren und Dienstleistungen fest, dass das beanstandete Zeichen „direkt beschreibende Angaben über die Natur, das Thema, den Inhalt, die Bestimmung und den Verwendungszweck dieser Waren und Dienstleistungen“ beinhalte. Es sei daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen.

25      Es ist festzustellen, dass das beanstandete Zeichen COMMANDOS, wie die Klägerin einräumt, eine Bedeutung hat, die sich auf die Art oder die Inhalte der mit ihm gekennzeichneten Waren bezieht.

26      Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, können die von der Anmeldemarke erfassten Computerwaren der Klasse 9 die Benutzung von Spielen unter Beteiligung militärischer Einheiten wie Kommandos erlauben, können die Spielwaren der Klasse 28 solche Spiele sein und können die Dienstleistungen der Klasse 41 mit dieser Art von Spielen zu tun haben.

27      Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die Bedeutung des beanstandeten Zeichens den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu erkennen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer Natur, ihres Inhalts und ihres Verwendungszwecks militärische Einheiten wie Kommandos beträfen, ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

28      Was erstens die Unterscheidung betrifft, die die Klägerin bezüglich der Bedeutung des englischen Wortes „commando“ vorzunehmen versucht, das auch „Befehl“, „Anordnung“, „Anweisung“ oder „Einweisung“ bedeuten könne, ist allgemein bekannt, dass dieses Wort im Englischen nicht diese Bedeutung hat. Die Klägerin legt im Übrigen keinerlei Beweis vor, der eine solche Bedeutung belegen würde.

29      Zweitens beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 10. Oktober 2019, Kalypso Media Group/EUIPO – Wizards of the Coast (DUNGEONS) (T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739), um zu argumentieren, dass die bloße Tatsache, dass der Inhalt der mit Spielen in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen einen Bezug zu Kommandos aufweisen könne, nicht die Annahme erlaube, dass die streitige Marke für ihre Merkmale beschreibend sei. Sie wendet sich gegen die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall vertretene Auffassung. Die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung das oben genannte Urteil geprüft und festgestellt, dass in der dortigen Rechtssache die Begriffe „dungeons & dragons“ nicht beschreibend gewesen seien, da die maßgeblichen Verkehrskreise sich „alle möglichen Handlungen und Geschichten, an denen Drachen und Verliese teilnehmen, darunter vorstellen“ könnten, was beim Begriff „commandos“ nicht der Fall sei. Nach Auffassung der Klägerin könnten die maßgeblichen Verkehrskreise sich auch alle möglichen Handlungen und Geschichten vorstellen, in denen ein „Kommando“ oder „Kommandostrukturen“ eine Rolle spielen könnten. Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS (T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739), ergangen sei, bestehe nur ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Marke und den Waren und Dienstleistungen, so dass das Zeichen COMMANDOS eintragungsfähig sei.

30      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS (T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739), ergangen ist, das Vorbringen der Klägerin zugunsten einer geringen Unterscheidungskraft der älteren Unionswortmarke DUNGEONS & DRAGONS dahin gehend beantwortet hatte, dass der bloße Umstand, dass Spiele und Computerspiele in ihrem Inhalt oder Namen Bezugnahmen auf „dungeons“ (Verliese) oder „dragons“ (Drachen) enthalten können, nicht ausreichte, um festzustellen, dass die Wörter „dungeons“ und „dragons“ für die Merkmale der Spiele als solche beschreibend sind (Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS, T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739, Rn. 64). Wie das EUIPO zutreffend ausführt, wurde diese Erwägung in einem Widerspruchsverfahren angestellt, in dessen Rahmen das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die ältere Marke allein aufgrund ihrer Eintragung ein Mindestmaß an originärer Unterscheidungskraft besitzt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS, T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch anders, da sie absolute Eintragungshindernisse betrifft, die einer Marke entgegengehalten werden, deren Eintragung beantragt wird und für die daher keine Vermutung eines Mindestmaßes an originärer Unterscheidungskraft besteht.

31      Zudem sind die Marken, deren Unterscheidungskraft beurteilt wurde, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS (T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739), ergangen ist, und in der vorliegenden Rechtssache nicht die gleichen. Im ersten Fall handelte es sich um die ältere Unionswortmarke DUNGEONS & DRAGONS, auf die ein Widerspruch gestützt wurde, während es sich vorliegend um die Wortmarke COMMANDOS handelt, deren Eintragung beantragt wird. Wie das EUIPO zutreffend darlegt, besteht das Zeichen DUNGEONS & DRAGONS aus zwei Wörtern, während das Zeichen COMMANDOS aus einem einzigen Wort besteht, und dieser Unterschied kann sich auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft auswirken.

32      Folglich sind die beiden Rechtssachen unterschiedlich, so dass das Vorbringen der Klägerin, das auf das Urteil vom 10. Oktober 2019, DUNGEONS (T‑700/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:739), gestützt ist, in der vorliegenden Rechtssache die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Anmeldemarke COMMANDOS beschreibend ist, nicht entkräften kann.

33      Drittens ist das Vorbringen, wonach sich aus den Gepflogenheiten in der Spielebranche, namentlich der Art der Namensgebung der Spiele, ergebe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage seien, ihre betriebliche Herkunft zu erkennen, aus den oben in Rn. 20 genannten Gründen zurückzuweisen.

34      Viertens genügt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass der Zweck eines Spiels in der Freizeitgestaltung bestehe, was mit Kommandos nichts zu tun habe, der Hinweis, dass dieses Vorbringen die Schlussfolgerung nicht entkräftet, dass die streitige Marke, weil sie den Inhalt eines Spiels beschreiben kann, beschreibend ist.

35      Fünftens ist, was die Dienstleistungen in Klasse 41 betrifft, die als Dienstleistungen der „Unterhaltung“ sowie der „Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen“ beschrieben werden, die nach Ansicht der Klägerin nicht zur gleichen homogenen Gruppe wie die anderen Dienstleistungen dieser Klasse gehören, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer sie wie die anderen in Rede stehenden Dienstleistungen in dieser Klasse behandelte, indem sie feststellte, dass die streitige Marke die Verbraucher unmittelbar darüber informiere, dass die unter dieser Marke vertriebenen Dienstleistungen mit Militärspielen zu tun hätten, bei denen Kommandos eingesetzt würden, und daher für diese Dienstleistungen beschreibend sei.

36      Hierzu ist festzustellen, dass, selbst wenn die Dienstleistungen der „Unterhaltung“ sowie der „Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen“ keine homogene Gruppe mit den ebenfalls zur Klasse 41 gehörenden Dienstleistungen „Bereitstellen von Online-Computerspielen; Durchführung von Spielen im Internet; Bereitstellung von Online‑Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele“ bilden sollten, alle diese Dienstleistungen dennoch eine Verbindung zu Spielen unter Beteiligung militärischer Einheiten wie Kommandos aufweisen können, so dass die streitige Marke eines ihrer möglichen Merkmale beschreibt.

37      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die streitige Marke COMMANDOS für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

38      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

39      Die Klägerin trägt vor, dass das beanstandete Zeichen COMMANDOS über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, so dass das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht anwendbar sei.

40      Das EUIPO weist das Vorbringen der Klägerin hierzu zurück.

41      Es genügt der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehlt (Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19).

42      Da das Gericht oben in Rn. 37 die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt hat, dass die streitige Marke COMMANDOS für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, hat diese Marke für diese Waren und Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft, wie die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat.

43      Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

44      Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

46      Vorliegend hat das EUIPO beantragt, der Klägerin für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, die Kosten aufzuerlegen.

47      Da die Klägerin unterlegen ist und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kalypso Media Group GmbH trägt die Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.