Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 – ABN Amro Group/Kommission
(Rechtssache T-319/11)1
(Staatliche Beihilfen – Finanzsektor – Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe – Beteiligungsverbot – Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht - Eigentumsrecht)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ABN Amro Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (vormals NN 53b/08, NN 2/10 und NN 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333, S. 1)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die ABN Amro Group NV trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 252 vom 27.8.2011.