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Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 – ABN Amro Group/Kommission

(Rechtssache T-319/11)1

(Staatliche Beihilfen – Finanzsektor – Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe – Beteiligungsverbot – Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht - Eigentumsrecht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABN Amro Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (vormals NN 53b/08, NN 2/10 und NN 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die ABN Amro Group NV trägt die Kosten.

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1     ABl. C 252 vom 27.8.2011.