Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014 – Moallem Insurance/Rat
(Rechtssache T-182/13)1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Ermessensfehler)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Moallem Insurance Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit mit ihm der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit mit ihr der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und zweitens Klage auf Feststellung, dass Art. 12 des Beschlusses 2010/413 und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 nicht auf die Klägerin anwendbar sind
Tenor
Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Moallem Insurance Co. in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Name der Moallem Insurance in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde.
Die Wirkungen des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 werden in Bezug auf Moallem Insurance ab ihrem Inkrafttreten bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist des Art. 56 Abs 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder – falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird – bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Moallem Insurance entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 164 vom 8.6.2013.