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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2010 - Dorma/HABM - Puertas Doorsa (doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS)

(Rechtssache T-500/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dorma GmbH & Co. KG (Ennepetel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Puertas Doorsa, SL (Petrel, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. August 2010 in der Sache R 542/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS" für Waren der Klassen 6, 9 und 19 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4884359.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke "DORMA" (Nr. 39525884) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 19 und 37, britische Wortmarke "DORMA" (Nr. 2201691) für Waren der Klassen 6, 7, 9, 16 und 19 und international registrierte Bildmarke "DORMA" (Nr. 722009) für Waren der Klassen 6, 7, 9, 16 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verletze, da die Beschwerdekammer die Vorschriften dieses Artikels fehlerhaft auf die streitige Marke angewandt habe.

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