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Klage, eingereicht am 28. März 2014 – Aluwerk Hettstedt/ECHA

(Rechtssache T-207/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aluwerk Hettstedt GmbH (Hettstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und J. Schrotz)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. SME(2013) 4525 der Europäischen Chemikalienagentur vom 21. Januar 2014 sowie die Rechnung Nr. 10046841 vom 23. Januar 2014 für nichtig zu erklären und

der Beklagten alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten

Die Beklagte sei zum Erlass der streitigen Entscheidung SME(2013) 4525 nicht zuständig gewesen. Weder die Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 noch die Verordnung (EG) Nr. 340/20082 ermächtige die Beklagte zum Erlass einer getrennten Entscheidung darüber, ob ein Registrant die KMU-Kriterien erfülle.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958

Die Beklagte habe in ihrem gesamten Schriftwechsel mit der Klägerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sich an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person in der Sprache dieses Staates zu richten. Aufgrund dieses Rechtsverstoßes habe die Klägerin die an sie gestellten Anforderungen in Bezug auf den Nachweis, dass sie ein kleines Unternehmen sei, nicht erfüllen können.

Dritter Klagegrund: Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidungen und Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin erhobenen Verwaltungsgebühr

Die angefochtene Entscheidungen seien in der Sache falsch. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Ermäßigung von Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 gehabt. Die Rechnung der Beklagten über die Verwaltungsgebühr sei unbegründet, da die Verwaltungsgebühr von der Klägerin auf der Grundlage eines fehlerhaften Verfahrens erhoben worden sei. Der Verwaltungsgebühr fehle es an einer geeigneten Rechtsgrundlage, und sie sei unverhältnismäßig.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.

2 Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).