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Klage, eingereicht am 1. April 2014 – Mederer/HABM – Cadbury Netherlands International Holdings (Gummi Bear-Rings)

(Rechtssache T-210/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mederer GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Sachs und O. Ruhl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cadbury Netherlands International Holdings BV (Breda, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2013 in der Sache R 225/2013-5 aufzuheben;

den Beklagten und die andere Verfahrensbeteiligte zu verurteilen, die Kosten der Verfahren vor dem HABM und dem Gericht zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Gummi Bear-Rings“ für Waren der Klasse 30 – Internationale Registrierung Nr. 1 051 028 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cadbury Netherlands International Holdings BV.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Gummy“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.