Urteil des Gerichts vom 25. September 2015 – Bopp/HABM (Grün umrandetes Achteck)
(Rechtssache T-209/14)1
(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2014 (Sache R 1276/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Carsten Bopp trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 151 vom 19.5.2014.