Language of document : ECLI:EU:T:2015:672





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2015 –

Hüpeden/Rat und Kommission

(Rechtssache T‑206/14)

„Außervertragliche Haftung – Dumping – Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China – Vom Gerichtshof für ungültig erklärte Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 – Schaden, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der Verordnung entstanden sein soll – Schadensersatzklage – Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs – Zulässigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009) – Sorgfaltspflicht – Kausalzusammenhang“

1.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit – Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs – Ausnahme – Unmöglichkeit oder übermäßige Schwierigkeit, vor dem nationalen Gericht Schadensersatz zu erlangen – Beweislast –Umfang – Beschränkung der Beibringung von Anhaltspunkten für ernst zu nehmende Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des durch den innerstaatlichen Rechtsweg gewährleisteten Schutzes (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 19, 22, 29)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 32, 58)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – Nichtfortführung der Untersuchungen in einem Antidumpingverfahren – Völliges Verkennen der sich aus der Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtungen – Fehlen – Nichteintritt der Haftung der Union (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Richtlinie Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a) (vgl. Rn. 37, 39, 42-44, 46, 48, 50-53, 55-58)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 60)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der mit dem Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, Slg, EU:C:2012:158), für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. L 350, S. 35) entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hüpeden & Co. (GmbH & Co.) KG trägt die Kosten.