Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2016 – Mederer/HABM – Cadbury Netherlands International Holdings (Gummi Bear-Rings)
(Rechtssache T‑210/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Bildmarke Gummi Bear-Rings – Ältere nationale Bildmarke GUMMY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21-25, 69, 84)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken Gummi Bear-Rings und GUMMY (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27-29, 70, 71)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 30, 31, 44, 51)
4. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 65)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 78)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken – Anerkennung eines gewissen Grades an Unterscheidungskraft einer nationalen Marke (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 79)
7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der Eigenschaften der Zeichen oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 87)
8. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 65 Abs. 6)(vgl. Rn. 93)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2013 (Sache R 225/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cadbury Netherlands International Holdings BV und der Mederer GmbH |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Mederer GmbH trägt die Kosten. |