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Klage, eingereicht am 8. März 2010 - Insula/Kommission

(Rechtssache T-110/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: J.-D. Simonet und P. Marsal)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 84 120 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 84 120 Euro zu erteilen;

festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-366/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden ist, da sie miteinander in Zusammenhang stehen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt der Kläger, die Unvereinbarkeit der Belastungsanzeige vom 28. Januar 2010, mit der die Kommission infolge eines Auditberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Rückzahlung von an den Kläger geleisteten Vorschüssen verlangt, mit dem Vertrag EL HIERRO (NNE5/2001/950) festzustellen, der im Rahmen eines spezifischen Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Energie, der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung geschlossen wurde.

Der Kläger stützt sich auf zwei Klagegründe.

Mit seinem ersten Klagegrund bestreitet er die Fälligkeit der - infolge der 2005 durchgeführten Kontrolle - von der Kommission erhobenen Forderung.

Mit dem zweiten Klagegrund macht er geltend, dass die Kommission durch die Ausstellung der neuen Belastungsanzeige gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoße, nach denen sie sechs Jahre nach der letzten Zahlung an Insula und ohne Bekanntgabe ihrerseits innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist keine ergänzenden Nachweise mehr verlangen könne.

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