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Klage, eingereicht am 10. August 2021 – Tralux u. a./Parlament

(Rechtssache T-488/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Tralux, Société Générale de travaux – Luxembourg Sàrl (Leudelange, Luxemburg), Eric Soldermann, René-Pierre Ortiz, Rodrigue Thiemann, Richard Lang, Marie Real, Olivier Lingelser, Architectes Associés, Aea Architectes (Mulhouse, Frankreich), Energie & Environnement – Ingénieurs Conseils (Niederanven, Luxemburg), Edeis (Ivry-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Krieger, avocat)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Klage für begründet zu erklären;

und somit

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 2021, das Angebot der Kläger vom 16. April 2021 abzulehnen, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen die Klage gegen den Beschluss, ihr Angebot abzulehnen, das sie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 06D10/2020/SI2KAD-01 für die Planung und Errichtung eines „Europa Experience“-Geländes und eines Konferenzzentrums in Luxemburg eingereicht hatten, auf einen einzigen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 51 der Verordnung 2018/10461 geltend gemacht wird. Die Kläger bringen mehrere Argumente zur Stützung dieses Klagegrundes vor. Erstens sind sie der Ansicht, dass sie die Auswahlkriterien erfüllt hätten und zwar insbesondere jenes in Bezug auf das Mindestpersonal. Zweitens machen sie geltend, dass das Lastenheft nicht bei sonstiger Nichtigkeit des Angebots die Vorlage von Belegen verlangt habe. Sie fügen schließlich hinzu, dass auf Verlangen des Auftraggebers nach Einreichung ihres Angebots Klarstellungen zu den Angeboten hätten nachgereicht werden können. Jedenfalls vermochten diese Klarstellungen nach Ansicht der Kläger die eingereichten Unterlagen nicht wesentlich zu verändern.

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1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).