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Klage, eingereicht am 29. Juni 2021 – WV/EAD

(Rechtssache T-371/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 26. August 2020 und, soweit erforderlich, alle vorbereitenden Handlungen und Entscheidungen aufzuheben, mit denen sie beschlossen hat, dass „die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. h von Anhang IX des Status gegen [vertraulich]1 , Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), verhängt wird“, und dass „dieser Beschluss … am ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Unterzeichnung folgt, wirksam [wird]“, Az. [vertraulich], von [vertraulich] am selben Tag per E-Mail mitgeteilt.

die Beklagte zum Ersatz des gesamten Schadens zu verurteilen, der dem Kläger durch den Erlass und die Durchführung dieser angefochtenen Entscheidung sowie durch das gesamte beanstandete Verhalten, das zu dieser Entscheidung geführt hat, entsteht und noch entstehen wird, vorläufig festgesetzt auf 3 500 000 Euro und vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens ex aequo et bono;

der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Nichtvorliegen der vorgeworfenen Tatsachen, Verwendung falscher Rechtsgrundlagen, Verstoß gegen die Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Absatz 1, Art. 25, Art. 55 Abs. 1 und Art. 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), offensichtliche Beurteilungsfehler, unzureichende Begründung, Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen die Verteidigungsrechte und gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.

Form- und Verfahrensfehler im Disziplinarverfahren, insbesondere Verstoß gegen die Art. 1, 2 und 22 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts sowie gegen mehrere Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 12. Juni 2019 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, wiederholte Verstöße gegen die Verteidigungsrechte und insbesondere gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der jeder Person Zugang zu den sie betreffenden Akten gewährt, Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 des Statuts, gegen die Unschuldsvermutung, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta und die darin verankerte Pflicht zur Unparteilichkeit, gegen die Verordnung 2018/17251 und die Verordnung 2001/10492 , gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, der die Folge des durch Art. 47 der Charta garantierten Konzepts eines fairen Verfahrens sei, gegen die Fürsorgepflicht, gegen die Begründungspflicht, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Pflicht, eine – be- oder entlastende – unparteiische, unabhängige und gründliche Untersuchung durchzuführen, sowie Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen sowie Verletzung des Vertrauensschutzes und offenkundiger Beurteilungsfehler: Die Strafe sei dem festgestellten Sachverhalt nicht angemessen.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, gegen die Art. 12 und 22b des Statuts, gegen die Beistandspflicht, gegen Art. 24 des Statuts, Ermessensmissbrauch und -überschreitung, Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2019/19371 , Verstoß gegen die Richtlinien 2000/782 und 2000/433 , gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gegenüber dem Europäischen Parlament, gegen die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 zur Bekämpfung von Antisemitismus (2017/2692 [RSP]), gegen die Erklärung des Rates vom 2. Dezember 2020 zur Bekämpfung von Antisemitismus, gegen die Art. 2 und 3 EUV, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, gegen die Pakte der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und gegen die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

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1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

1 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).

1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17).

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

1 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).