Language of document : ECLI:EU:T:2022:389

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

22. Juni 2022(*)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Schwerwiegender Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG – Verhältnismäßigkeit – Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Unternehmensführung und ‑kontrolle von Kreditinstituten – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑797/19,

Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG, mit Sitz in Wien (Österreich),

Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande),

vertreten durch Rechtsanwälte M. Ketzer und O. Behrends,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,

Beklagte,


erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterinnen M. J. Costeira (Berichterstatterin) und M. Kancheva, des Richters B. Berke sowie der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der Entscheidung der Präsidentin der Neunten Kammer vom 19. Dezember 2019, dem Antrag, die Rechtssache mit Vorrang zu entscheiden, stattzugeben,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

aufgrund des Beschlusses vom 7. Februar 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:37), mit dem der Präsident des Gerichts den Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen hat,

aufgrund des Beschlusses vom 17. Dezember 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (C‑114/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1059), mit dem die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 7. Februar 2020 zurückgewiesen hat,

aufgrund des Beschlusses vom 15. April 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB, mit dem der Präsident des Gerichts einen neuen Antrag der Klägerinnen gemäß Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen hat,

aufgrund des Beschlusses vom 17. Dezember 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (C‑207/20 P[R], nicht veröffentlicht, ECLI:EU:C:2020:1057), mit dem die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. April 2020 zurückgewiesen hat,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen, die Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG (im Folgenden: AAB Bank), und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV (im Folgenden: Aktionärin) die Nichtigerklärung des Beschlusses ECB‑SSM‑2019‑AT 8 WHD‑2019 0009 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14. November 2019, mit dem diese der AAB Bank die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin zu 1, die AAB Bank, ist ein in Österreich niedergelassenes weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die [EZB] (ABl. 2013, L 287, S. 63). Sie übte ihre Tätigkeit aufgrund einer nach dem Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz) (im Folgenden: BWG) erteilten Konzession aus.

3        Die Klägerin zu 2, die Aktionärin, ist eine Finanzholding, die 99,99 % der Aktien der AAB Bank hält.

4        Am 26. April 2019 übermittelte die Österreichische Finanzmarktbehörde (im Folgenden: FMA) der EZB gemäß Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) einen Beschlussentwurf, mit dem der AAB Bank als Kreditinstitut die Zulassung entzogen werden sollte.

5        Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 übermittelte die EZB der AAB Bank einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, zu dem diese am 23. Juli 2019 Stellung nahm.

6        Mit dem angefochtenen Beschluss entzog die EZB der AAB Bank die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

7        Die EZB führte auf der Grundlage der von der FMA im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank im Wesentlichen aus, dass die AAB Bank kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.

8        Die EZB war daher der Ansicht, dass die in Art. 18 Buchst. f der in das österreichische Recht umgesetzten Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) vorgesehenen Kriterien für den Entzug der Zulassung der AAB Bank zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erfüllt seien, da diese gegen Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und o dieser Richtlinie in ihrer Umsetzung in das österreichische Recht verstoßen habe, und dass dieser Entzug verhältnismäßig sei.

9        Außerdem lehnte es die EZB ab, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses für einen Zeitraum von 30 Tagen auszusetzen, da die Stellungnahme der AAB Bank nicht geeignet sei, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen, dieser keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könne und weil das öffentliche Interesse am Schutz der Einleger, Anleger und Gegenparteien der AAB Bank sowie die Stabilität des Finanzsystems die sofortige Anwendung des Beschlusses rechtfertigten.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

10      Da ein Mitglied der Neunten erweiterten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts durch Beschluss vom 18. Mai 2021 einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

11      Nach dem Tod von Richter Berke am 1. August 2021 haben die drei das vorliegende Urteil unterzeichnenden Richter gemäß Art. 22 und Art. 24 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beratung fortgesetzt.

12      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 13. August 2021 ist diese Rechtssache einer neuen Berichterstatterin der Neunten Kammer zugewiesen worden.

13      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

14      Die EZB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie von der Aktionärin erhoben wird;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von der Aktionärin erhoben worden ist

15      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die EZB geltend, dass die Klage der Aktionärin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unzulässig sei, weil sie von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei.

16      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aktionäre eines Kreditinstituts, dem die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen worden ist, von dem Beschluss über den Entzug der Zulassung nicht unmittelbar betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 107 bis 115 und 119).

17      Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie von der Aktionärin erhoben worden ist.

B.      Zur Begründetheit

18      Die AAB Bank stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

19      Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013, da die EZB das nationale Recht fehlerhaft angewandt habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 in Verbindung mit dem sich aus der Weigerung der EZB, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, ergebenden Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund rügt die AAB Bank eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des Eigentumsrechts der Aktionärin gerügt.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 durch fehlerhafte Anwendung des nationalen Rechts durch die EZB

20      Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die AAB Bank im Wesentlichen geltend, dass die im Unionsrecht in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013, in Art. 83 der Verordnung Nr. 468/2014 sowie in Art. 18 Buchst. f und Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und o der Richtlinie 2013/36 und in den einschlägigen, die letztgenannten Vorschriften umsetzenden Bestimmungen des österreichischen Rechts festgelegten Voraussetzungen für den Entzug einer Zulassung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien und dass die EZB den angefochtenen Beschluss ohne die Berechtigung zum Erlass eines solchen Beschlusses erlassen habe.

21      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

a)      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013, da die in Art. 18 Buchst. f und Art. 67 Buchst. d und o der Richtlinie 2013/36 in ihrer Umsetzung in das österreichische Recht festgelegten Kriterien für den Entzug der Zulassung nicht erfüllt gewesen seien

22      Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die AAB Bank im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013, des Art. 83 der Verordnung Nr. 468/2014 und des § 70 Abs. 4 BWG, mit dem Art. 18 der Richtlinie 2013/36 umgesetzt worden sei, sowie die in Art. 67 der Richtlinie 2013/36 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, da sie nicht eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinne der letztgenannten Bestimmung gemäß den §§ 34 ff. des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (im Folgenden: FM‑GwG) für schuldig befunden worden sei, die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. 2005, L 309, S. 15) [jetzt Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie [2005/60] und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73)] erlassen worden seien. In diesem Zusammenhang wirft die AAB Bank der EZB erstens vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass sie schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) für schuldig befunden worden sei, und zweitens, ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmungen verletzt zu haben, auf die die EZB ihre Feststellung gestützt habe, dass die mutmaßlichen Verstöße gegen die Geldwäschegesetze einen Entzug der Zulassung rechtfertigten.

23      Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

24      Im angefochtenen Beschluss vertrat die EZB die Auffassung, dass die AAB Bank im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 schwerwiegender Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden worden sei, die den Entzug ihrer Zulassung nach Art. 18 Buchst. f dieser Richtlinie, wie er durch § 70 Abs. 4 BWG umgesetzt worden sei, gerechtfertigt hätten.

25      Sie stellte insbesondere fest, dass die AAB Bank gegen § 39 Abs. 2 und Abs. 2b Ziff. 5 und 11 BWG sowie gegen § 6 Abs. 1, 2 bis 4, 6 und 7, § 7 Abs. 7, § 9, § 23 Abs. 3 und § 29 FM‑GwG verstoßen habe.

26      Die EZB wies zunächst darauf hin, dass die Art, Anzahl und Häufigkeit der verbindlichen Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise förmliche Anordnungen, die die FMA habe ergreifen müssen, die Schwere der festgestellten Verstöße und die Tatsache zeigten, dass diese über einen langen Zeitraum anhielten, und führte zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen u. a. Folgendes an:

–        den Bericht der Oesterreichischen Nationalbank (Österreich) zu einer Vor-Ort-Prüfung vom 22. Januar 2010, in deren Verlauf diese substanzielle Mängel im Bereich der Governance der AAB Bank zur Verhinderung der Geldwäsche festgestellt habe;

–        den Bericht der FMA vom 11. Juli 2013 hinsichtlich einer Vor-Ort-Prüfung, in dem 38 Mängel oder Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung festgestellt worden seien;

–        den Bericht vom 24. März 2015, in dem bei 18 von 20 überprüften Geschäftsfällen Unregelmäßigkeiten festgestellt und dessen Feststellungen im Nachgang durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt worden seien;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 18. August 2015, in der der AAB Bank aufgetragen worden sei, die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche aus dem Jahr 2008 auf sämtliche ihrer Kunden anzuwenden;

–        das am 14. September 2016 von der FMA wegen Verstößen gegen die rechtlichen Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Einzelinstituts- und systemischer Ebene erlassene Straferkenntnis;

–        das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) vom 7. Februar 2019, Az. W230 2138107‑1/37E, mit dem das Straferkenntnis der FMA vom 14. September 2016 unter Herabsetzung des Betrags der Strafe bestätigt worden sei;

–        den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) vom 15. Mai 2019, Az. Ro 2019/02/0006‑3, mit dem die Revision der AAB Bank gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 zurückgewiesen worden sei;

–        das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) vom 23. Februar 2017, Az. 33 Cg 716s 18, in dem bestätigt worden sei, dass „bei neun Back-to-back-Kreditgeschäften mit anderen Banken, die von der FMA oder externen Wirtschaftsprüfern im Einzelnen untersucht worden waren, festgestellt [wurde], dass bei sämtlichen dieser neun Transaktionen schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren AML [(Anti-Money Laundering)]/CFT [(Countering Financing of Terrorism)]-Rechtsvorschriften vorlagen“;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 24. Oktober 2018, mit der zahlreiche Rechtsverstöße der AAB Bank in ihren Beziehungen zur Meinl Bank Antigua Ltd festgestellt worden seien, insbesondere, dass die AAB Bank, nachdem sie mitgeteilt habe, dass die Konten der Meinl Bank Antigua gesperrt seien, die Übertragung von 19,5 Mio. Euro von ihrem Hauptkonto zugelassen habe und über keine geeigneten Unterlagen über ihre Geschäftsbeziehungen verfügt habe;

–        den Bericht der FMA vom 17. Januar 2019 zur Vor-Ort-Prüfung 2018 (im Folgenden: FMA-Bericht zur vierten Prüfung), mit dem 22 Mängel oder Verstöße gegen die Rechtsvorschriften festgestellt worden seien, von denen einige Meinl Bank Antigua betroffen hätten;

–        das von der FMA am 7. Juni 2019 eingeleitete Verfahren, mit dem hinsichtlich der verbliebenen 15 Feststellungen aus dem FMA-Bericht zur vierten Prüfung der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden sollte, zu dem die AAB Bank eine Stellungnahme eingereicht habe, die im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden sei, in dem im Wesentlichen festgestellt worden sei, dass eine Vielzahl der Verstöße noch andauerte;

–        Prüfberichte der AAB Bank und bestimmte Tatsachen, die während des Verwaltungsverfahrens zusammengetragen wurden.

1)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 18 Buchst. f der Richtlinie 2013/36 und Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 in der Umsetzung in österreichisches Recht, da die AAB Bank keines schwerwiegenden Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) für schuldig befunden worden sei

27      Die AAB Bank macht im Wesentlichen geltend, die im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidungen ließen nicht die Annahme zu, dass sie schwerwiegender Verstöße gegen das BWG oder gegen das FM‑GwG für schuldig befunden worden sei, da die ihr in diesen Entscheidungen vorgeworfenen Verstöße bereits früher begangen, verjährt oder nicht schwerwiegend gewesen oder beseitigt worden seien und weil sie nicht in rechtskräftigen Entscheidungen festgestellt worden seien.

28      Die EZB tritt dieser Rüge entgegen.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 und vorbehaltlich der Bestimmungen ihres Art. 14 ausschließlich die EZB im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben für die Zulassung von Kreditinstituten mit Sitz in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten und für den Entzug der Zulassungen dieser Institute zuständig ist.

30      Nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen.

31      Außerdem bestimmt Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013, dass die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, das einschlägige Unionsrecht und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften anwendet, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

32      Daraus folgt, dass die EZB zur Erfüllung der ihr durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgabe verpflichtet ist, außer den Bestimmungen dieser Verordnung die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 im Licht dieser Richtlinie anzuwenden.

33      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Buchst. f der Richtlinie 2013/36 die zuständigen Behörden die erteilte Zulassung entziehen können, wenn ein Kreditinstitut einen Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 dieser Richtlinie begeht.

34      Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 bezieht sich auf den Fall, dass ein Kreditinstitut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 erlassenen nationalen Bestimmu0ngen für schuldig befunden wurde.

35      Was die von der AAB Bank angeführten nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 betrifft, geht aus § 70 Abs. 4 BWG hervor, dass, wenn ein Kreditinstitut u. a. die Bestimmungen des BWG oder eines zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakts verletzt, die FMA

„… 3. die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen [hat], wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.“

36      Darüber hinaus bestimmt § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG:

„Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 [FM-GwG] kann die FMA … die von der FMA erteilte Konzession … widerrufen“.

37      Die in § 34 Abs. 2 und 3 FM-GwG genannten Verpflichtungen dienen der Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) und verweisen u. a. auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen § 6 Abs. 1, 2 bis 4, 6 und 7, § 7 Abs. 7, § 9, § 23 Abs. 3 und § 29 FM‑GwG.

38      Im vorliegenden Fall hat die EZB im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass sich u. a. aus Entscheidungen der FMA und der österreichischen Gerichte ergebe, dass die AAB Bank unter Verstoß gegen § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2b Nr. 11 BWG seit 2010 und mindestens bis 2019 nicht über ein angemessenes Verfahren für das Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche verfügt habe, und dass aus diesen nationalen Entscheidungen und Urteilen auch hervorgehe, dass die AAB Bank schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße gegen § 6 Abs. 1, 2 bis 4, 6 und 7, § 7 Abs. 7, § 9, § 23 Abs. 3 und § 29 FM‑GwG für schuldig befunden worden sei.

i)      Zum Argument, ein Kreditinstitut müsse in einer neueren und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eines schwerwiegenden Verstoßes für schuldig befunden worden sein

39      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die FMA nach österreichischem Recht für den Erlass von Entscheidungen zuständig ist, mit denen ein Verstoß gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen Bestimmungen des BWG und des FM‑GwG festgestellt und geahndet wird.

40      Daraus folgt, dass die FMA Verwaltungsentscheidungen erlassen kann, mit denen ein Kreditinstitut eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes im Sinne von § 34 Abs. 2 FM‑GwG, mit dem Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird, für schuldig befunden wird.

41      Nach Ansicht der AAB Bank können die Sanktionen wegen schwerer Pflichtverletzungen im Sinne von § 34 Abs. 2 FM‑GwG nur nach dem Verwaltungsstrafrecht oder Strafrecht verhängt werden und müssen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werden.

42      Zum einen ergibt sich jedoch aus Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60 (jetzt Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849), dass die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, in ihren Rechtsvorschriften geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen müssen, die gegen Kreditinstitute verhängt werden können, die gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstoßen.

43      Somit können die schwerwiegenden Verstöße, auf die sich § 34 Abs. 2 FM‑GwG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60 bezieht, sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen auslösen, wobei die Art der Sanktion (strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich) für die Einstufung des Verstoßes als „schwerwiegend“ nicht ausschlaggebend ist.

44      Was zum anderen die Art der den Verstoß feststellenden Entscheidung angeht, würde in dem Fall, dass die Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen die fraglichen Bestimmungen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, die von der AAB Bank vertretene Auffassung, wonach die Begehung schwerwiegender Verstöße gegen diese Bestimmungen nur durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen festgestellt werden kann, darauf hinauslaufen, die Anwendung von § 31 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG von der Entscheidung des betroffenen Instituts abhängig zu machen, ob es gegen die Entscheidungen dieser Behörde Klage erhebt oder nicht.

45      Zweitens geht aus der Rechtsprechung zu den Handlungen der Organe der Europäischen Union hervor, dass eine Entscheidung, die von ihrem Adressaten nicht fristgerecht angefochten wurde, ihm gegenüber bestandskräftig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 37, und vom 8. Mai 2019, Lucchini/Kommission, T‑185/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:298, Rn. 38).

46      Aus der Rechtsprechung zu Handlungen der Organe der Union ergibt sich ferner, dass der Beweis der Schuld einer Person, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, als endgültig erbracht angesehen werden kann, wenn die Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 76).

47      Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf Entscheidungen nationaler Verwaltungsbehörden wie der FMA anzuwenden, mit denen ein Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wird.

48      Ein Kreditinstitut kann daher aufgrund von Verwaltungsentscheidungen schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG im Licht des Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 für schuldig befunden werden.

49      Zwar hat der Gerichtshof, wie die AAB Bank geltend macht, bereits entschieden, dass ein Ausschluss vom Markt durch Entzug der Konzession eines Betreibers von Glücksspielen, der aufgrund beweiskräftiger Indizien unter Verdacht steht, in kriminelle Aktivitäten verwickelt zu sein, nur dann als dem Ziel der Bekämpfung der Kriminalität angemessen betrachtet werden kann, wenn er auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer hinreichend schweren Straftat beruht (Urteil vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80, Rn. 81).

50      In Anbetracht der Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aber auch der besonderen Verantwortung der Kreditinstitute in dieser Hinsicht und der Notwendigkeit, schnellstmöglich die Konsequenzen aus der Begehung von Verstößen gegen diese Vorschriften zu ziehen, ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verwaltungsentscheidung, mit der ein Kreditinstitut schwerwiegender Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen nationalen Bestimmungen im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wird, ausreicht, um einen Entzug der Zulassung zu rechtfertigen.

51      Nach alledem kann der EZB entgegen dem Vorbringen der AAB Bank nicht vorgeworfen werden, dass sie festgestellt hat, dass die AAB Bank in nicht gerichtlichen und nicht rechtskräftigen Entscheidungen schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden worden sei.

52      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die internen Prüfberichte der AAB Bank für sich genommen nicht als ausreichend für den Nachweis angesehen werden können, ob dieses Kreditinstitut schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde oder nicht, da sie nicht als Verwaltungsmaßnahmen oder gerichtliche Maßnahmen eingestuft werden können, mit denen das Kreditinstitut schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde.

53      Entgegen der Behauptung der AAB Bank können solche Berichte, auch wenn sie gegebenenfalls herangezogen werden können, um Feststellungen der EZB zu bestreiten, die nicht auf einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines Verstoßes beruhen, nicht als ausreichend angesehen werden, um Feststellungen in Frage zu stellen, die in bestandskräftig bzw. rechtskräftig gewordenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen getroffen wurden.

54      Im Übrigen vermag das Vorbringen der AAB Bank zur Beurteilung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihres Geschäftsmodells, der Risikostruktur ihrer Kunden, des Verzichts auf Back-to-back-Treuhandgeschäfte, der Merkmale ihrer Revision und der Zahl der sie betreffenden Verdachtsmeldungen durch die EZB nichts daran zu ändern, dass der angefochtene Beschluss auf endgültigen Entscheidungen beruht, mit denen sie schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde.

55      Gleiches gilt für das Vorbringen der AAB Bank zu den Feststellungen der EZB zu ihren Eigentümern, zu ihrer Verwicklung in den Odebrecht-Skandal und in Bezug auf die Meinl Bank Antigua.

56      Dieses Vorbringen betrifft nämlich nicht tragende tatsächliche Erwägungen der EZB, die keinen Bezug zur Anwendung des in § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Kriteriums haben, das verlangt, dass die betreffenden Institute schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden worden sein müssen.

57      Sie können daher nicht die Tatsache in Frage stellen, dass die AAB Bank durch bestandskräftige bzw. rechtskräftige Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen solcher Verstöße für schuldig befunden wurde.

58      Auch das Vorbringen der AAB Bank, dass es sich bei den festgestellten Verstößen um lange zurückliegende oder behobene Verstöße handele, stellt diese Feststellung nicht in Frage.

59      Weder das BWG noch das FM-GwG noch Art. 18 Buchst. f oder Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 sehen nämlich zum einen eine Frist vor, die zu beachten ist, um frühere Entscheidungen zu berücksichtigen, mit denen die Verantwortlichkeit der Urheber der Verstöße festgestellt wird, und zum anderen, dass solche Verstöße nicht unterbrochen wurden oder zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung noch bestehen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Entscheidungen betroffen sind, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen wurden.

60      Dies gilt erst recht für Verstöße, die erst drei oder fünf Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurden, da solche Entscheidungen nicht als lange zurückliegend angesehen werden können.

61      Außerdem würde der Standpunkt der AAB Bank, wonach bestimmte festgestellte Verstöße behoben worden seien und einen Entzug der Zulassung nicht mehr rechtfertigen könnten, das Ziel der Sicherung des europäischen Bankensystems in Frage stellen, da er es Kreditinstituten, die schwerwiegende Verstöße begangen haben, erlauben würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, solange die zuständigen Behörden ihnen nicht wieder neue Verstöße nachweisen.

62      Aus demselben Grund ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die AAB Bank andere Verbesserungsmaßnahmen eingeführt habe, u. a. das Co-Sourcing der internen Revision, die Verbesserung verschiedener Prozesse zur Bekämpfung der Geldwäsche seit dem 22. Juli 2019 und die Verhängung von Sperren zur Geldwäschebekämpfung.

63      Gleiches gilt für die behauptete Bereinigung des Defizits in der Kennzeichnung der wirtschaftlich Berechtigten, über die die FMA von der AAB Bank mit Schreiben vom 19. März 2019 unterrichtet wurde.

64      Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die AAB Bank auch in jüngerer Zeit in der von ihr nicht angefochtenen Entscheidung der FMA vom 24. Oktober 2018, in der das Fehlen einer nachvollziehbaren Dokumentation ihrer Geschäftsbeziehungen, insbesondere zur Meinl Bank Antigua, hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche festgestellt wurde, schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde.

65      Ebenso hat die FMA, wie die EZB in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, in ihrem Bericht zur vierten Prüfung 22 Mängel oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, von denen einige die Meinl Bank Antigua betrafen.

66      Nach alledem wird, da die EZB festgestellt hat, dass die AAB Bank mit zwischen 2010 und 2018 erlassenen endgültigen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen mehrfach schwerwiegender Verstöße gegen die Bestimmungen des FM‑GwG, mit denen die Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) umgesetzt wurde, für schuldig befunden wurde, durch das Vorbringen der AAB Bank, wonach die festgestellten Verstöße behoben worden seien und die internen Prüfberichte bestätigt hätten, dass die vorgenommenen Verbesserungen zufriedenstellend seien, nicht dargetan, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit die EZB festgestellt hat, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde, die den Widerruf ihrer Konzession gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 rechtfertigten.

ii)    Zu den Auswirkungen einer etwaigen Verjährung der in Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten festgestellten schwerwiegenden Verstöße

67      Die AAB Bank macht geltend, die im FMA-Bericht zur vierten Prüfung festgestellten Verstöße seien nicht mehr relevant, da sie als geringfügig oder als gemäß § 36 FM‑GwG, der eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehe, verjährt anzusehen seien, da die Prüfung Geschäftsvorfälle aus dem Jahr 2014 und davor betroffen habe.

68      Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die im FMA-Bericht zur vierten Prüfung festgestellten Verstöße nicht die einzigen schwerwiegenden Verstöße sind, auf die die EZB den Entzug der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gestützt hat, so dass das Vorbringen der AAB Bank, selbst wenn es begründet wäre, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

69      Sodann kann sich ein Kreditinstitut nicht auf die etwaige Verjährung schwerwiegender Verstöße berufen, deren es in einer Verwaltungsentscheidung für schuldig befunden wurde, um darzutun, dass es für die Zwecke des Entzugs seiner Zulassung nicht solcher Verstöße für schuldig befunden wurde.

70      Sobald nämlich eine Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wird, bestandskräftig wird, stellt sich die Frage der Verjährung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts nicht mehr. Daher war die EZB durch nichts daran gehindert, diese endgültige Entscheidung für die Zwecke eines Zulassungsentzugs zu berücksichtigen.

71      Im Übrigen würde die von der AAB Bank vertretene Auslegung, wonach eine endgültige Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wird, im Fall der Verjährung des den Verstoß begründenden Sachverhalts nicht berücksichtigt werden könnte, dazu führen, dass die Möglichkeit des Entzugs einer Zulassung im Fall schwerwiegender Verstöße von der Dauer des Verwaltungsverfahrens, das zur Feststellung dieser Verstöße, oder von der Dauer des Verwaltungsverfahrens, das zum Entzug der Zulassung geführt hat, abhängig gemacht und damit die praktische Wirksamkeit von Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Frage gestellt würde.

72      Dieses Vorbringen belegt somit nicht, dass der angefochtene Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet ist, soweit die EZB die Auffassung vertreten hat, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

iii) Zum Bestreiten des der AAB Bank in ihren Beziehungen zur Meinl Bank Antigua vorgeworfenen Sachverhalts

73      Die AAB Bank wendet sich gegen die Feststellung der EZB, sie habe rechtswidrige Transaktionen der Meinl Bank Antigua auf ihren Konten zugelassen bzw. vorgenommen und Informationen über diese Bank verschleiert, indem AML-Sperren auf diesen Konten aufgehoben worden seien.

74      Insoweit berücksichtigte die EZB diese Verstöße u. a. gestützt auf Feststellungen in der Entscheidung der FMA vom 24. Oktober 2018, aus denen sie den Schluss zog, dass die AAB Bank gegen § 39 Abs. 2 und Abs. 2b Ziff. 5 und 11 BWG sowie § 23 Abs. 3 FM‑GWG verstoßen habe.

75      Diese Entscheidung ist jedoch endgültig und wurde seitens der AAB Bank nicht angefochten, obwohl eine Klage gegen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte erhoben werden können.

76      Daher kann das Vorbringen der AAB Bank, es gebe keine endgültige Feststellung einer Nichteinhaltung ihrer Prüf- und Dokumentationspflichten und auch keine sonstige gerichtlich festgestellte strafrechtliche Verfehlung, keinen Erfolg haben.

77      Außerdem sind die Behauptungen, die AAB Bank sei als Korrespondenzbank von Meinl Bank Antigua nur passiver Weiterleiter von Zahlungsströmen gewesen, nicht deren Organisator, da sie mit dem Bundeskriminalamt (Österreich) zusammengearbeitet, von sich aus Konten gesperrt und der FMA die gewünschten Transaktionsdaten zu gesperrten Konten sowie Informationen zur gesetzlichen transaktionsbezogenen Aufhebung der Sperre vorgelegt habe, die darauf abzielen, die der AAB Bank vorgeworfenen Verstöße herunterzuspielen, nicht geeignet, die Feststellung der Begehung schwerwiegender Verstöße in der von der EZB berücksichtigten endgültigen Entscheidung der FMA in Frage zu stellen.

78      Dieses Vorbringen vermag somit nicht zu belegen, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit die EZB die Auffassung vertreten hat, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

iv)    Zum Bestreiten der Schwere der Verstöße, deren die AAB Bank für schuldig befunden wurde

79      Die AAB Bank macht im Wesentlichen geltend, dass Verstöße, um als schwerwiegend im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG eingestuft werden zu können, deutlich über die Nichteinhaltung einzelner Bestimmungen der Umsetzungsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen müssten. Die Verstöße, deren sie dem angefochtenen Beschluss zufolge für schuldig befunden worden sei, könnten jedoch nicht als schwerwiegend angesehen werden.

80      Ferner seien alle vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 7. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen W230 2138107‑1 bestätigten Verstöße geringfügig und von diesem Gericht nicht als schwerwiegend oder systematisch eingestuft worden.

81      Schließlich beträfen die im FMA-Bericht zur vierten Prüfung enthaltenen Vorwürfe sämtlich geringfügige Verstöße, die einen Konzessionsentzug nicht rechtfertigen könnten.

82      Im angefochtenen Beschluss führte die EZB u. a. aus, dass sich aus den Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden ergebe, dass die AAB Bank seit 2010 in schwerwiegender, systematischer und kontinuierlicher Weise gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen habe, während sie gleichzeitig Hochrisiko-Transaktionen durchgeführt habe.

83      Sie stellte ferner fest, dass die AAB Bank gemäß jüngst durchgeführten Prüfungen der FMA weiterhin schwerwiegend gegen diese Bestimmungen verstoße und daher sich, den österreichischen Finanzsektor und den einheitlichen Aufsichtsmechanismus erheblichen Risiken aussetze.

84      Außerdem wies die EZB darauf hin, dass die AAB Bank der Bewertung der FMA zufolge seit 2010 gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung schwerwiegend, wiederholt und systematisch verstoßen habe, indem sie keine Maßnahmen ergriffen habe, um die festgestellten Verstöße zu beheben und dabei keine Kooperationsbereitschaft gegenüber der FMA gezeigt habe.

85      Die EZB zog hieraus den Schluss, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen Bestimmungen des FM‑GwG für schuldig befunden wurde, die den Entzug der Zulassung gerechtfertigt hätten.

86      In Anbetracht der zahlreichen von der AAB Bank begangenen Verstöße, die in den im angefochtenen Beschluss und oben in Rn. 26 angeführten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen festgestellt worden sind, die den systematischen, schwerwiegenden und kontinuierlichen Charakter der Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung belegen, hat die EZB keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie feststellte, dass diese Bank von den zuständigen Behörden und den österreichischen Gerichten schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

87      Wie die EZB im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, geht aus diesen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nämlich hervor, dass die AAB Bank in schwerwiegender und kontinuierlicher Weise gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, über eine Organisationsstruktur und ein angemessenes Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung zu verfügen, und dass sie schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden wurde.

88      Insbesondere kann der schwerwiegende Charakter der in Rede stehenden Verstöße im Stadium des Verwaltungsverfahrens vor der EZB nicht bestritten werden, da die zuständigen Behörden in den dem Entwurf des Konzessionsentzugs der FMA vorausgegangenen Entscheidungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bestandskräftig geworden waren, die AAB Bank schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für schuldig befunden hatten.

89      Außerdem kann der EZB in Anbetracht des Ziels dieser Bestimmungen, den Schutz des europäischen Bankenmarkts zu gewährleisten, nicht vorgeworfen werden, davon ausgegangen zu sein, dass systematische, schwerwiegende und kontinuierliche Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als schwerwiegende Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG und Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 einzustufen seien, die einen Entzug der Zulassung rechtfertigten.

90      Darüber hinaus geht entgegen dem Vorbringen der AAB Bank aus dem angefochtenen Beschluss, den von der FMA erlassenen Maßnahmen und den in diesem Beschluss angeführten Entscheidungen der österreichischen Gerichte klar hervor, dass die berücksichtigten Verstöße über die Nichteinhaltung einzelner Bestimmungen der Umsetzungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hinausgingen und nicht als geringfügige Verstöße eingestuft werden können.

91      Folglich hat die AAB Bank nicht dargetan, dass die EZB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, soweit sie die Auffassung vertreten hat, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde, die den Entzug der Zulassung rechtfertigten.

92      Die erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die Begründungspflicht und fehlende Zuständigkeit der EZB für die Feststellung, dass die mutmaßlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung einen Entzug der Zulassung rechtfertigen

93      Die AAB Bank macht im Wesentlichen geltend, dass die einzigen Vorschriften des österreichischen Rechts, die den Entzug der Zulassung für schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorsähen, § 31 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG seien und dass ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht die Zurücknahme der Konzession nach § 70 BWG erlaube. Sie ist der Auffassung, dass sich die EZB nicht auf diese Vorschriften stütze, jedenfalls aber nicht berechtigt sei, sich auf diese Vorschriften zu stützen.

94      Sie wendet sich somit im Wesentlichen gegen die in dem angefochtenen Beschluss angegebene Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung den Entzug der Konzession nach österreichischem Recht rechtfertigten.

95      Sie leitet daraus ab, dass es sich um eine Verletzung der österreichischen Rechtsvorschriften handele, und fügt hinzu, dass sich die EZB nicht unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36 berufen und ihre Eingriffsbefugnisse nur aus österreichischem materiellen Bankaufsichtsrecht ableiten könne.

96      Die AAB Bank macht ferner im Wesentlichen geltend, die EZB habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie im angefochtenen Beschluss nicht angegeben habe, welche nationalen Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verletzt worden seien.

97      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

98      Jedoch muss ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher explizit oder implizit in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden.

99      Um als Erweiterung eines zuvor vorgebrachten Angriffsmittels oder einer zuvor vorgebrachten Rüge angesehen werden zu können, muss ein neues Vorbringen einen hinreichend engen Zusammenhang mit den ursprünglich in der Klageschrift vorgebrachten Angriffsmitteln oder Rügen aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, SGL Carbon/Kommission, C‑564/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:703, Rn. 20 bis 34, und vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission, C‑480/09 P, EU:C:2010:787, Rn. 111).

100    In ihrer Klageschrift hat die AAB Bank geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 und gegen die anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften erlassen worden sei, da die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und daraus den Schluss gezogen, dass die EZB nicht zum Entzug ihrer Konzession berechtigt gewesen sei.

101    Das Vorbringen zur zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Erwiderung richtet sich gegen die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die EZB im angefochtenen Beschluss entschieden hat, dass der Entzug der Konzession der AAB Bank nach österreichischem Recht gerechtfertigt sei, und soll dartun, dass sich die EZB nicht auf eine nationale Vorschrift gestützt habe, die sie ermächtige, eine Konzession im Fall von Verstößen gegen Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung zu entziehen.

102    Da dieses Vorbringen in engem Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Stützung des ersten Klagegrundes der Klageschrift steht, ist es als Erweiterung dieses Vorbringens und damit als zulässig anzusehen.

103    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die EZB im angefochtenen Beschluss die Ansicht vertrat, dass die AAB Bank u. a. gegen diese Bestimmungen des BWG verstoßen habe, und daraus den Schluss zog, dass die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 BWG, der die Rücknahme der Konzession vorsehe, erfüllt seien.

104    Sie wies auch darauf hin, dass die AAB Bank gegen mehrere Bestimmungen des FM‑GwG zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen habe, die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführt worden sind.

105    Entgegen dem Vorbringen der AAB Bank kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die einzigen Normen, die den Entzug der Zulassung bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im österreichischen Recht vorsehen, § 31 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG sind und dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des BWG zur Verhinderung des Geldwäscherisikos nicht nach § 70 Abs. 4 BWG berücksichtigt werden könnte.

106    § 39 Abs. 2 und 2b BWG, gegen den die AAB Bank nach Auffassung der EZB verstoßen hat, verweist nämlich ausdrücklich auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, und aus § 70 Abs. 4 BWG ergibt sich, dass Verstöße gegen das BWG, wie die genannten, eine Rücknahme der Konzession rechtfertigen können.

107    Da nach österreichischem Recht eine Rücknahme der Konzession im Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des BWG und des FM‑GwG zur Verhinderung des Geldwäscherisikos gerechtfertigt ist und sich die EZB auf diese Bestimmungen gestützt hat, ist das Vorbringen der AAB Bank zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage oder zu einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 zurückzuweisen.

108    Selbst angenommen, dass sich die EZB auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung wegen einer unzutreffenden Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt ist, wenn dieser Fehler keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Verwaltung vorgenommene Würdigung hatte, so dass ein Klagegrund, mit dem die fehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage geltend gemacht wird, zurückzuweisen ist, da er nur rein formelle Bedeutung hat (Urteil vom 9. Juni 2015, Navarro/Kommission, T‑556/14 P, EU:T:2015:368, Rn. 26).

109    Die AAB Bank macht jedoch nicht geltend, dass im vorliegenden Fall die Wahl einer anderen Rechtsgrundlage einen entscheidenden Einfluss auf die von der EZB vorgenommene Würdigung hätte haben können. Hierfür gibt es darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt.

110    Außerdem geht aus der Rechtsprechung zum einen hervor, dass die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann, und zum anderen, dass das Begründungserfordernis anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. Insbesondere brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, T‑122/15, EU:T:2017:337, Rn. 123 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Entgegen dem Vorbringen der AAB Bank hat die EZB jedoch nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen, da die von der AAB Bank verletzten Bestimmungen des BWG und des FM‑GwG sowie die Bestimmungen des BWG, die den Entzug der Zulassung vorsehen, im angefochtenen Beschluss genannt werden, wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

112    Die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist daher unbegründet.

113    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagemittelgrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung von Art. 18 Buchst. f der Richtlinie 2013/36, soweit die AAB Bank über die von den zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Art. 74 dieser Richtlinie verlangten Regelungen für die Unternehmensführung und kontrolle im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie verfüge

114    Nach Ansicht der AAB Bank waren die Voraussetzungen von Art. 18 Buchst. f der Richtlinie 2013/36 und von Art. 67 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, wie sie durch § 39 Abs. 2 und 2b BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG umgesetzt worden seien, nicht erfüllt, da die AAB Bank über die von den zuständigen Behörden verlangten Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt habe.

115    Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2013/36, der durch § 70 Abs. 4 BWG umgesetzt wurde, dass die zuständigen Behörden die erteilte Zulassung entziehen können, wenn ein Kreditinstitut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Art. 74 dieser Richtlinie verlangen.

116    Art. 74 („Interne Unternehmensführung und Kontrolle und Sanierungs- und Abwicklungspläne“) der Richtlinie 2013/36 bestimmt:

„(1)      Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und ‑praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen. …“

117    Was die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 74 der Richtlinie 2013/36 betrifft, so sieht § 39 Abs. 2 BWG vor:

„Die Kreditinstitute … haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken … sowie ihrer Vergütungspolitik und ‑praktiken über Verwaltungs‑, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs‑, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Verwaltungs‑, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

118    § 39 Abs. 2b BWG bestimmt:

„Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, 2. das Konzentrationsrisiko, 3. das Marktrisiko, 4. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, 5. das operationelle Risiko, 6. das Verbriefungsrisiko, 7. das Liquiditätsrisiko, 8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden, 9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken, 10. der Belegenheitsort der Risikopositionen eines Kreditinstituts, 11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, 12. das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien, 13. die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und 14. das von einem Institut ausgehende systemische Risiko …“

119    § 42 BWG sieht im Wesentlichen auch die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Revision vor, während § 44 BWG die Kreditinstitute im Wesentlichen verpflichtet, ihre geprüften Jahresabschlüsse sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

120    Im vorliegenden Fall war die EZB der Ansicht, dass die AAB Bank gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36, insbesondere § 39 Abs. 2, 2b und 5, § 42 und § 44 Abs. 1 BWG, verstoßen habe und daher Verstöße begangen habe und noch begehe, die eine Rücknahme der Konzession nach § 70 Abs. 4 BWG rechtfertigten.

121    Sie gab insbesondere an, dass die Entscheidung über den Entzug der Zulassung der AAB Bank zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts u. a. auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung, über eine interne Governance zu verfügen, die ein ordnungsgemäßes Risikomanagement ermögliche, sowie auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung, der FMA korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen, und gegen die Verpflichtung, über eine interne Revision, angemessene interne Verfahren zur Rechnungslegung, ein angemessenes internes Dokumentationssystem und ein angemessenes Verfahren zur Steuerung von Risikokonzentrationen zu verfügen, gestützt worden sei.

122    Die EZB stützte ihre Schlussfolgerungen betreffend einen Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36 u. a. auf

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 19. August 2015, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, dass die interne Revision alle Prüfungen ihres Prüfplans fristgerecht abzuschließen habe, und festgestellt wurde, dass die interne Revision es versäumt hatte, den Prüfplan abzuschließen, was einen Verstoß gegen § 42 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36) begründet habe;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 17. Mai 2016, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, die Pläne betreffend das Business Continuity Management (BCM) angemessen zu implementieren, und festgestellt wurde, dass ihr BCM für den Zeitraum von 2013 bis 2016 nicht ausreichend war, was einen Verstoß gegen § 39 Abs. 2, 2b und 5 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36) begründet habe;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 1. Juli 2016, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, ihre geprüften Jahresabschlüsse 2015 vorzulegen, und festgestellt wurde, dass sie die fristgerechte Vorlage der testierten Abschlüsse, d. h. bis zum 30. Juni 2016, unterließ, weshalb ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BWG vorgelegen habe;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 6. September 2016, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, sicherzustellen, dass die Kreditaktenführung durchgehend vollständig und nachvollziehbar erfolge, und festgestellt wurde, dass die Kreditverfahren im Zeitraum von 2013 bis 2016 (insbesondere die jährliche Berichterstattung und der Umgang mit Problemkrediten) unter Verstoß gegen § 39 Abs. 2 und 2b Nr. 1 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36) nicht nachvollziehbar dokumentiert wurden;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 17. Juli 2017, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, ihre interne Revision hinreichend mit Ressourcen auszustatten, und festgestellt wurde, dass die interne Revision die Prüfungen des Revisionsplans noch immer nicht abgeschlossen hatte, unter Verstoß gegen § 42 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36);

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 31. Januar 2018, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, zu gewährleisten, dass bei Abschluss von Rechts- und Sicherungsgeschäften eine angemessene, d. h. schriftliche und vollständige, Vertragsdokumentation, vorliegen muss, und festgestellt wurde, dass die AAB Bank von 2015 bis 2017 wiederholt Geschäfte abgeschlossen hat, obwohl die entsprechenden Verträge entweder fehlerhaft bzw. unvollständig waren oder gar keine schriftlichen Verträge vorlagen, womit sie gegen § 39 Abs. 2 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie) verstoßen habe.

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 5. September 2018, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, angemessene Verfahren zur zeitnahen Rechnungslegung vorzuhalten, und festgestellt wurde, dass ihre Rechnungslegung im Zeitraum von 2017 bis 2018 nicht sichergestellt habe, dass die Erfassung, und damit auch die aufsichtsrechtlichen Meldungen, aktuell waren, unter Verstoß gegen § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36);

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 24. Oktober 2018, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, sämtliche Transaktionen und ihre Geschäftsbeziehung mit der Meinl Bank Antigua nachvollziehbar zu dokumentieren, und festgestellt wurde, dass ihre interne Dokumentation, ebenso wie die AML-Dokumentation derart unzureichend waren, dass die interne Revision, das Risikomanagement und der Geldwäschebeauftragte ihre Kontrollfunktionen nicht ausüben konnten, womit gegen § 39 Abs. 2 und Abs. 2b Nrn. 5 und 11 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36) sowie gegen § 23 Abs. 3 FM‑GwG verstoßen worden sei;

–        die förmliche Anordnung der FMA vom 3. Dezember 2018, in der der AAB Bank aufgetragen wurde, allen Aktivposten die korrekte Risikopositionsklasse zuzuordnen, und in der festgestellt wurde, dass ihre internen Verfahren im Zeitraum von 2017 bis 2018 nicht sicherstellten, dass alle Aktivposten – insbesondere solche im Zusammenhang mit Nicht-Standardtransaktionen – korrekt risikogewichtet wurden, womit gegen § 39 Abs. 2 BWG (zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36) verstoßen worden sei.

123    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem diese Feststellungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung in Zweifel gezogen werden sollen, gliedert sich in zwei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 74 der Richtlinie 2013/36, wie er durch § 39 Abs. 2 und 2b BWG umgesetzt wurde, soweit diese Vorschriften auf die mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken angewandt worden seien

124    Die AAB Bank macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 74 der Richtlinie 2013/36 die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle zur Vermeidung finanzieller Risiken betreffe und dass § 39 Abs. 2 und 2b BWG somit dahin auszulegen sei, dass nur eine unangemessene Risikostruktur hinsichtlich der finanziellen Risiken, nicht aber eine unangemessene Risikostruktur hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen wie beispielsweise einer Rücknahme der Konzession gemäß § 70 Abs. 4 BWG erlaube.

125    Sie leitet daraus ab, dass die EZB einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie den angefochtenen Beschluss auf einen Verstoß gegen Art. 74 der Richtlinie 2013/36 in der Umsetzung durch § 39 Abs. 2 und 2b BWG gestützt habe, der sich aus der Unangemessenheit der Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergebe, nicht aber aus der Unangemessenheit der Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle zur Vermeidung finanzieller Risiken.

126    Hierzu genügt die Feststellung, dass die EZB, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, einen Verstoß gegen § 39 Abs. 2, 2b und 5, § 42 und § 44 Abs. 1 BWG festgestellt hat, indem sie sich u. a. darauf stützte, dass gegen die Verpflichtung, über eine interne Unternehmensführung zu verfügen, die ein ordnungsgemäßes Risikomanagement ermöglicht, gegen die Verpflichtung, der FMA korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen, und gegen die Verpflichtung, über eine interne Revision, angemessene interne Verfahren zur Rechnungslegung, ein angemessenes internes Dokumentationssystem und ein angemessenes Verfahren zur Steuerung von Risikokonzentrationen zu verfügen, verstoßen worden sei.

127    Entgegen dem Vorbringen der AAB Bank kann der EZB daher nicht vorgeworfen werden, einen Verstoß gegen diese Bestimmungen des BWG festgestellt zu haben, der sich aus der Unangemessenheit der Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergibt, da sie diesen Verstoß insbesondere aus der Unangemessenheit der Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle abgeleitet hat.

128    Im Übrigen bestimmt § 39 Abs. 2b BWG, dass die angemessenen Verfahren, über die Kreditinstitute nach § 39 Abs. 2 BWG verfügen müssen, angemessene Regelungen gegen das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen müssen.

129    Mit diesem Vorbringen der AAB Bank wird somit nicht dargetan, dass die EZB mit ihrer Feststellung, dass die AAB Bank nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt habe, die die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des BWG zur Umsetzung des Art. 74 dieser Richtlinie verlangten, einen Rechtsfehler begangen hat.

130    Folglich ist auch das Vorbringen, dass die AAB Bank über eine Organisation zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt habe, die nicht unzureichend gewesen und die verbessert worden sei, als unerheblich zurückzuweisen.

131    Die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/36 in der Umsetzung in österreichisches Recht, da die AAB Bank zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über die Unternehmensführungsregelung begangen habe

132    Die AAB Bank macht im Wesentlichen geltend, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses über die von den zuständigen Behörden verlangte Unternehmensführungsregelung verfügt habe und dass ihre interne Revision angemessen gewesen sei, dass aber auch nicht zutreffe, dass es Verstöße gegen ihre Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungslegung, Kontrolle und Vorlage der Jahresabschlüsse, Unternehmensführung, Risikomanagement, das interne Dokumentationssystem und die Vertragsdokumentation sowie die Kreditaktenführung gegeben habe.

133    Erstens macht die AAB Bank geltend, dass einige dieser Verstöße zu lange zurücklägen und im Jahr 2016 behoben worden seien, dass ab 2017 Verbesserungen vorgenommen worden seien oder dass sie in diesen Bereichen erhebliche Fortschritte gemacht habe, wie u. a. durch ihre Prüfberichte von 2019 bestätigt werde, aber auch, dass die verbleibenden Mängel in Bezug auf diese Verstöße verbessert werden könnten.

134    Das Argument der AAB Bank kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Auslegung, wonach vergangene oder abgemilderte Verstöße einen Entzug der Zulassung nicht rechtfertigen könnten, ergibt sich nämlich weder aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/36 noch aus § 70 Abs. 4 BWG.

135    Außerdem würde eine solche Auslegung das Ziel der Sicherung des europäischen Bankensystems in Frage stellen, da sie es Kreditinstituten, die nicht über die von den zuständigen Behörden verlangten Unternehmensführungsregelungen verfügen, erlauben würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, solange die zuständigen Behörden nicht erneut nachweisen, dass sie neue Verstöße begangen haben.

136    Dies gilt erst recht für Verstöße, die nur drei oder fünf Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses begangen wurden.

137    Zweitens bestreitet die AAB Bank das Vorliegen der im angefochtenen Beschluss festgestellten Verstöße gegen ihre Verpflichtungen und macht geltend, dass keine systemischen, groben oder gravierenden Verstöße vorlägen.

138    Aus Art. 18 Buchst. f der Richtlinie 2013/36, Art. 67 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie oder den Bestimmungen zur Umsetzung dieser Artikel geht jedoch nicht hervor, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Verstöße gravierend, grob oder systemisch sein müssen, um einen Entzug der Zulassung zu rechtfertigen.

139    Somit hat die EZB keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie feststellte, dass die AAB Bank gegen die Bestimmungen des BWG zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie verstoßen habe, ohne nachzuweisen, dass diese Verstöße gravierend, grob oder systemisch waren.

140    Drittens macht die AAB Bank im Wesentlichen geltend, dass ihre interne Revision ausreichend besetzt und mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sei und dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfülle, ohne dass die Bank auf sie unzulässigen Druck ausübe.

141    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die FMA nach österreichischem Recht für den Erlass von Entscheidungen zuständig ist, mit denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen des BWG, die Art. 74 der Richtlinie 2013/36 umsetzen, festgestellt und geahndet wird.

142    Daraus folgt, dass die FMA Verwaltungsentscheidungen erlassen kann, mit denen festgestellt wird, dass ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des BWG, die Art. 74 dieser Richtlinie umsetzen, verlangen.

143    Außerdem geht aus der in Bezug auf die Handlungen der Organe der Union ergangenen Rechtsprechung hervor, dass eine Entscheidung, die von ihrem Adressaten nicht fristgerecht angefochten wurde, ihm gegenüber bestandskräftig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 37, und vom 8. Mai 2019, Lucchini/Kommission, T‑185/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:298, Rn. 38).

144    Aus der in Bezug auf die Handlungen der Organe der Union ergangenen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der Beweis der Schuld einer Person, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, als endgültig erbracht angesehen werden kann, wenn die Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 76).

145    Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf Entscheidungen der nationalen Verwaltungsbehörden anzuwenden, mit denen ein Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Unternehmensführung von Kreditinstituten festgestellt wird.

146    So kann in früheren bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen festgestellt werden, dass ein Kreditinstitut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des BWG, die Art. 74 dieser Richtlinie umsetzen, verlangen.

147    Folglich ist das Vorbringen der AAB Bank nicht geeignet, die Unangemessenheit ihrer internen Revision in Frage zu stellen, die in früheren bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen, auf die sich die EZB im angefochtenen Beschluss gestützt hat, festgestellt wurde.

148    Daher ist das Vorbringen, wonach die AAB Bank zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses über die von den zuständigen Behörden verlangte Unternehmensführungsregelung verfügt habe und dass ihre interne Revision angemessen gewesen sei und sie nicht gegen ihre Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungslegung, Kontrolle und Vorlage der Jahresabschlüsse, Unternehmensführung, Risikomanagement, das interne Dokumentationssystem und die Vertragsdokumentation sowie die Kreditaktenführung verstoßen habe, zurückzuweisen.

149    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die internen Prüfberichte der AAB Bank für sich genommen nicht als ausreichend für den Nachweis angesehen werden können, ob dieses Kreditinstitut über die von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des BWG zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36 verlangte Unternehmensführungsregelung verfügte.

150    Solche Berichte können zwar gegebenenfalls verwendet werden, um Feststellungen der EZB zu bestreiten, die nicht auf einer bestandskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines Verstoßes beruhen, können jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um in bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen enthaltene Feststellungen in Frage zu stellen.

151    Viertens räumt die AAB Bank ein, dass es mehrfach zu Verstößen gegen Großveranlagungsbestimmungen gekommen sei, weist aber darauf hin, dass diese auf Neuberechnungen von Rückstellungen beruhten. Die aus der Neuberechnung der Rückstellungen resultierende Verringerung der Eigenmittel habe zu einem Verstoß gegen die Großveranlagungsbestimmungen geführt. Außerdem seien diese Verstöße bereits durch die Strafzinsen nach § 97 BWG ausgeglichen.

152    Die AAB Bank bestreitet jedoch nicht, Verstöße gegen die Großveranlagungsbestimmungen begangen zu haben, und versucht lediglich, diese zu rechtfertigen.

153    Außerdem ändert der Umstand, dass diese Verstöße bereits zu Strafzinsen geführt haben, nichts daran, dass sie begangen wurden und daher einen Entzug der Zulassung rechtfertigen können.

154    Fünftens macht die AAB Bank geltend, dass die EZB § 70 Abs. 4 BWG und § 31 Abs. 1 FM‑GwG hätte anwenden müssen, wonach diese Behörde alle Anordnungen zu treffen habe, die erforderlich und geeignet seien, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit dem FM‑GwG in Einklang zu halten.

155    So hätte die FMA den dreistufigen Aufbau des Aufsichtsverfahrens nach § 70 Abs. 4 BWG beachten und versuchen müssen, die angebliche Nichtübereinstimmung mit aufsichtsrechtlichen Normen durch konkrete Vorgaben und die Androhung von Zwangsgeld zu beseitigen sowie, wenn dies keinen Erfolg habe, eine Geschäftsuntersagung vorzunehmen, und die Konzession erst dann entziehen dürfen, wenn andere Maßnahmen nach dem BWG die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts nicht hätten sicherstellen können.

156    Weder die EZB noch die FMA hätten aber nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen für den Konzessionsentzug erfüllt seien, und die Darstellung der vor dem Entzug der Konzession erlassenen nationalen Maßnahmen im angefochtenen Beschluss belege nicht, dass die im österreichischen Recht vorgesehenen Stufen beachtet worden seien.

157    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss entgegen dem Vorbringen der AAB Bank Aufsichtsmaßnahmen vorausgegangen sind, die dieselben Mängel betrafen wie diejenigen, die den Entzug der Zulassung begründeten.

158    Wie nämlich im angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, hat die FMA seit 2015 u. a. 24 förmliche Aufsichtsmaßnahmen erlassen, darunter 17 förmliche Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in Bezug auf Mängel im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche durch die AAB Bank und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, vier Sanktionen im Zusammenhang mit der internen Unternehmensführung und Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zahlreiche andere Aufsichtsmaßnahmen.

159    Daraus folgt, dass dieses Vorbringen der AAB Bank sachlich unzutreffend ist.

160    Die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

161    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes unbegründet.

162    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

163    Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt die AAB Bank vor, dass, selbst wenn die Vorwürfe der EZB zutreffend und hinreichend wären, der angefochtene Beschluss unverhältnismäßig wäre, da ein Entzug der Konzession weder zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich noch angemessen sei.

164    Erstens wirft die AAB Bank der FMA und der EZB im Wesentlichen vor, nicht geprüft zu haben, ob nicht unter allen ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ein weniger einschneidendes Mittel als ein Entzug der Konzession die Erreichung des angestrebten Ziels ermöglicht hätte.

165    Zweitens sei der angefochtene Beschluss weder adäquat noch erforderlich gewesen, da er sieben Monate nach dem Entwurf der Entzugsentscheidung der FMA erlassen worden sei, obwohl er zeitnah erlassen werden müsse und die FMA nicht habe prüfen können, ob der vorgeschlagene Entzug weiterhin geeignet und notwendig sei.

166    Drittens trägt die AAB Bank vor, der Konzessionsentzug habe außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen gestanden.

167    Viertens sei der Entzug der Konzession auch deshalb unverhältnismäßig, weil durch ihn ihre Solidität zerstört werde, zum Nachteil der Einleger, Anleger und Gegenparteien.

168    Fünftens sei die Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses angesichts seiner negativen Auswirkungen auf ihre Verteidigungsmöglichkeiten unverhältnismäßig.

169    Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

170    Im vorliegenden Fall hat die EZB im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Entzug der Zulassung der AAB Bank verhältnismäßig sei, da er den Zweck habe, die Rechtsverstöße der AAB Bank und die damit verbundenen Gefahren für das europäische Bankensystem zu beenden, und dass angesichts der Schwere dieser Verstöße und der bereits von der FMA ergriffenen Maßnahmen keine andere Maßnahme die Erreichung dieses Zwecks ermöglichen könne. Sie führte ferner aus, dass das öffentliche Interesse des Schutzes der Einleger, Anleger und Gegenparteien der AAB Bank gegenüber ihrem Interesse und dem ihrer Eigentümer am Fortbestand ihrer Zulassung überwiege.

171    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten rechtmäßigen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172    Erstens bestand, wie die EZB festgestellt hat, das mit dem Entzug der Zulassung verfolgte Ziel darin, die von der AAB Bank begangenen Rechtsverstöße und die sich daraus für das europäische Bankensystem ergebenden Gefahren zu beenden und die Einleger, Anleger und Gegenparteien der AAB Bank zu schützen.

173    Die Rechtmäßigkeit dieser Ziele wird von der AAB Bank nicht in Zweifel gezogen.

174    Was zweitens die Eignung des angefochtenen Beschlusses betrifft, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts, indem er dieses Institut an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeiten hindert, geeignet ist, zu dem Ziel, die Gesetzesverstöße und die damit einhergehenden Gefahren für das europäische Bankensystem zu beenden, sowie zum Ziel des Schutzes der Einleger, Anleger und Gegenparteien der AAB Bank beizutragen.

175    Insoweit ist die AAB Bank zum einen der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss weder angemessen noch erforderlich gewesen sei, da er sieben Monate nach dem Entwurf der Entzugsentscheidung der FMA erlassen worden sei und die FMA nicht habe prüfen können, ob der vorgeschlagene Entzug weiterhin geeignet und notwendig sei.

176    Wie die AAB Bank hervorhebt, geht zwar aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 hervor, dass die EZB den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich prüft.

177    Dass zwischen dem Entwurf der Entzugsentscheidung der FMA und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses sieben Monate lagen, belegt jedoch nicht, dass der angefochtene Beschluss zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich war.

178    Im Übrigen ist dieser Zeitraum im vorliegenden Fall angemessen, wenn man berücksichtigt, dass die EZB den umfangreichen Entwurf einer Entscheidung der FMA über den Entzug durcharbeiten musste, um zu beurteilen, ob dieser gerechtfertigt war, und nach Anhörung der AAB Bank deren zwölf ergänzende Stellungnahmen prüfen musste, die ebenfalls umfangreich waren.

179    Dass die FMA die Frage, ob der Entzug der Zulassung nach sieben Monaten weiterhin notwendig war, nicht erneut geprüft hat, ist unerheblich, da allein die EZB für die Beurteilung dieser Notwendigkeit zuständig ist.

180    Zum anderen war der Konzessionsentzug der Zulassung nach Ansicht der AAB Bank im Hinblick auf die verfolgten Ziele ungeeignet, weil seine verbleibende Rechtsfolge paradoxerweise in der Aufgabe jeglicher Aufsicht und dem Verzicht auf geldwäscherechtliche Aufarbeitung bestanden habe.

181    Dieses Argument belegt jedoch nicht die fehlende Notwendigkeit des angefochtenen Beschlusses.

182    Der Entzug der Zulassung der AAB Bank hat nämlich dadurch, dass er sie daran gehindert hat, ihre operativen Tätigkeiten fortzusetzen, die Verletzung ihrer Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche beendet.

183    Drittens ist daher zu prüfen, ob die Argumente der AAB Bank belegen, dass der angefochtene Beschluss die Grenzen dessen, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, überschritten hat.

184    Hierzu macht die AAB Bank erstens geltend, dass das Ziel der Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands durch weniger einschneidende Alternativmaßnahmen hätte erreicht werden können, wie beispielsweise Anordnungen, Geldstrafen und öffentliche Bekanntmachungen.

185    Es ist jedoch festzustellen, dass die AAB Bank, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, trotz zahlreicher Anordnungen und Sanktionen der FMA ihr gegenüber seit 2010 keine zufriedenstellenden Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um den gesetzlichen Anforderungen der anwendbaren Regelung nachzukommen.

186    Die EZB hat daher mit ihrer Feststellung, dass andere Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht geeignet waren, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

187    Aus demselben Grund wird mit dem Vorbringen der AAB Bank, wonach ihre Pflichtverstöße zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses alt und vergangen gewesen seien, nicht hinreichend schwerwiegend gewesen seien und hätten korrigiert werden können, da sie kontinuierlich daran arbeite, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, oder wonach der Entzug der Zulassung später hätte erfolgen können, nicht dargetan, dass die EZB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie zu der Auffassung gelangte, dass ein Entzug der Zulassung die einzige zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignete Maßnahme war.

188    Auch dem Argument, dass nach der speziellen Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im österreichischen Recht in § 70 Abs. 4 BWG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Maßnahmen hätten erlassen werden müssen, kann nicht gefolgt werden, da solche Maßnahmen tatsächlich zuvor von der FMA ergriffen wurden und es nicht ermöglicht hatten, den rechtmäßigen Zustand im Sinne von § 70 Abs. 4 Nr. 1 BWG wiederherzustellen.

189    Das Gleiche gilt für das Vorbringen der AAB Bank, dass die freiwillige, wenn auch nur vorläufige Einstellung ihrer Bankgeschäfte oder die Entscheidung, sie sofort abzuwickeln und anschließend nach einer Übergangszeit von 18 Monaten die Konzession zurückzugeben, die angenommenen Risiken verringert hätte, ohne dass der Entzug der Zulassung erforderlich gewesen wäre.

190    Eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten der AAB Bank unter Beibehaltung der Zulassung hätte nämlich die beanstandeten Verstöße nicht endgültig abstellen können, da sie sich nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten hätten wiederholen können.

191    Ebenso hätte die Rückgabe der Zulassung der AAB Bank nach einer Übergangszeit von 18 Monaten nicht verhindern können, dass es während dieser Zeit weiterhin zu Verstößen kommt.

192    Außerdem war, wie die EZB hervorhebt, die Lösung der freiwilligen Abwicklung der AAB Bank oder die Einstellung ihrer Bankgeschäfte nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, da die EZB oder die FMA sie durch andere Maßnahmen als den Entzug ihrer Zulassung nicht hätte zwingen können, die Abwicklung bis zum Ende durchzuführen oder ihre Bankgeschäfte nicht wieder aufzunehmen, wenn die AAB Bank beschlossen hätte, ihre Tätigkeiten wieder aufzunehmen.

193    Zweitens war der Entzug der Zulassung nach Auffassung der AAB Bank auch deshalb unverhältnismäßig, weil die EZB die tatsächlichen Folgen ihres Beschlusses unzutreffend gewürdigt habe. Der Entzug der Zulassung habe jedoch zur Folge gehabt, die Solidität der AAB Bank zum Nachteil der Einleger, Anleger und Gegenparteien zu zerstören. So habe die Abwicklung der Bank das Vertrauen der Verbraucher in das österreichische Finanzsystem zerstört, und den angestrebten Zielen stehe die gravierende Auswirkung der beschlossenen Maßnahme für die AAB Bank gegenüber.

194    Die EZB habe insbesondere nicht gewürdigt, dass der Konzessionsentzug die Fälligkeit der Einlagen und damit die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit auslösen würde. Auch habe die EZB nicht berücksichtigt, dass die FMA aus dem Konzessionsentzug ohne weitere Voraussetzungen die Abberufung des Vorstands und dessen Ersetzung durch Abwickler als alleinige organschaftliche Vertreter der Bank ableiten würde.

195    In Anbetracht des Ziels der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und angesichts der Gefahren, die die der AAB Bank vorgeworfenen Verstöße für das Bankensystem, ihre Gläubiger, Kunden und Geschäftspartner darstellten, kann der EZB jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht dafür entschieden hat, ihr die Zulassung nicht zu entziehen, nur um die Insolvenz und Abwicklung dieses Kreditinstituts zu vermeiden.

196    Angesichts der festgestellten Verstöße und der mit dem angefochtenen Beschluss verfolgten Ziele sind die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Situation der AAB Bank nämlich nicht über die Grenzen dessen hinausgegangen, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich war.

197    Im Übrigen ist festzustellen, dass, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, auch die der AAB Bank vorgeworfenen Verstöße bewirkten, dass ihre Solidität zum Nachteil der Einleger, Anleger und Gegenparteien beeinträchtigt und das Vertrauen der Verbraucher in den Bankenmarkt zerstört wurde.

198    Drittens ist die AAB Bank der Ansicht, dass die Weigerung, den sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, unverhältnismäßig gewesen sei, da die EZB nicht die nachteiligen Auswirkungen des Entzugs der Konzession und seines Vollzugs auf ihre Verteidigungsrechte berücksichtigt habe.

199    Da die AAB Bank jedoch in der Lage war, Klage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustrengen, hatte die Verweigerung der Aussetzung des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Beschlusses durch die EZB keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Verteidigungsrechte und ging auch nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinaus.

200    Nach alledem hat die EZB keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den angefochtenen Beschluss für verhältnismäßig hielt.

201    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 in Verbindung mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der sich aus der Weigerung der EZB ergebe, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen

202    Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die AAB Bank im Wesentlichen geltend, dass die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 und gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoße; sie sei auch nicht gerechtfertigt, weil keine Dringlichkeit vorliege.

203    Nach Ansicht der AAB Bank impliziert das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass die EZB den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zum Erlass eines Urteils über eine Klage gegen diesen Beschluss aussetze, da eine solche Maßnahme einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen und zur Abberufung ihres Vorstands und dessen Ersetzung durch Abwickler als alleinige organschaftliche Vertreter der Bank führen würde, ohne dass sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses wenigstens im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorab habe überprüfen lassen können.

204    Die AAB Bank bringt weiter vor, dass der Regelfall des Sofortvollzugs eines Lizenzentzugs als grundrechtswidrig anzusehen sei, da er aufgrund der Tragweite dieser Entscheidungen und des auf europäischer Ebene eingeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes keinen effektiven Rechtsschutz für die Adressaten von Entscheidungen über den Entzug der Zulassung ermögliche.

205    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht hat.

206    Außerdem wurde bereits entschieden, dass der Ausschluss einstweiliger Anordnungen nicht vereinbar wäre mit dem allgemeinen Grundsatz, dass der Einzelne nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C‑399/95 R, EU:C:1996:193, Rn. 46).

207    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass die Existenz von Zulässigkeits- oder materiellen Voraussetzungen als solche nicht gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 73, vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und 106, und Beschluss vom 19. Juni 1995, Kik/Rat und Kommission, T‑107/94, EU:T:1995:107, Rn. 39).

208    Allerdings dürfen solche Voraussetzungen die Klage nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C‑118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31, und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C‑362/12, EU:C:2013:834, Rn. 32).

209    Im Übrigen kann die EZB nach Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 unbeschadet des Art. 278 AEUV und des Art. 24 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1024/2013 beschließen, den Vollzug eines EZB-Aufsichtsbeschlusses auszusetzen.

210    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der AAB Bank die Weigerung, den sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, einen auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gerichteten Antrag bei den Unionsgerichten oder eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zur Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht hat.

211    Zum einen hat nämlich die Abwicklung der AAB Bank infolge des angefochtenen Beschlusses sie nicht daran gehindert, gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

212    Zum anderen hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), auf Antrag der Klägerinnen den Vollzug des angefochtenen Beschlusses sechs Tage nach seinem Erlass bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen ausgesetzt.

213    Zweitens ist jedenfalls auch das Vorbringen, mit dem ein auf europäischer Ebene eingeschränkter vorläufiger Rechtsschutz behauptet wird, soweit damit die Vereinbarkeit der Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Frage gestellt werden soll, in Anwendung der oben in Rn. 207 angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

214    Was insbesondere das Argument in Bezug auf den irreversiblen oder nicht wiedergutzumachenden Charakter von Entscheidungen über den Entzug der Zulassung betrifft, ist festzustellen, dass die Ablehnung der Aussetzung der Wirkungen einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung das Recht der betroffenen Institute auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Frage stellt.

215    Die sofortige Vollziehung der Entscheidungen über den Entzug der Zulassung kann nämlich gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnungen ausgesetzt werden, und sie hindert die betroffenen Institute nicht daran, eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidungen zu erheben.

216    Die AAB Bank hätte daher die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erwirken können, sofern die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung, insbesondere die Voraussetzung der Dringlichkeit, vorgelegen hätten.

217    Darüber hinaus könnte das betroffene Institut für den Fall, dass eine Entscheidung über den Entzug auf eine Nichtigkeitsklage hin als rechtswidrig eingestuft wird, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm durch die festgestellte Rechtswidrigkeit entstanden ist.

218    Im Übrigen hindert der Umstand, dass ein Kreditinstitut nach dem Entzug seiner Zulassung abgewickelt und sein Vorstand durch Abwickler ersetzt wurde, dieses Institut nicht daran, gegen den Beschluss, mit dem ihm die Zulassung entzogen wurde, Klage zu erheben.

219    Folglich verstößt die sofortige Vollziehung von Entscheidungen über den Entzug nicht gegen das Recht der betroffenen Institute auf gerichtlichen Rechtsschutz.

220    Drittens macht die AAB Bank geltend, die Weigerung, die Anwendung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, verstoße gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 und sei nicht durch Eilbedürftigkeit gerechtfertigt gewesen, da der angefochtene Beschluss auf Verstöße gestützt worden sei, die mehrere Jahre zurücklägen und von denen keiner andauere. Die EZB oder die FMA hätten im Übrigen auch keine Ausführungen zur Dringlichkeit gemacht.

221    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die EZB die Aussetzung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses für 30 Tage mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Stellungnahme der AAB Bank nicht geeignet sei, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen, dieser keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könne und weil das öffentliche Interesse am Schutz der Einleger, Anleger und Gegenparteien der AAB Bank sowie die Stabilität des Finanzsystems den sofortigen Vollzug des Beschlusses rechtfertigten.

222    Außerdem geht aus Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014, wonach die EZB beschließen kann, den Vollzug eines Aufsichtsbeschlusses auszusetzen, nicht hervor, dass sie nachzuweisen hätte, dass die Verweigerung der Aussetzung eines Beschlusses zum Entzug der Zulassung durch Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist.

223    Außerdem fällt die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses zum Entzug der Zulassung nach Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 in das Ermessen der EZB.

224    Im Hinblick auf den Erlass einer großen Zahl von Anordnungen und Sanktionen seit 2010 wird durch die Behauptung, dass die der AAB Bank vorgeworfenen Verstöße lange zurücklägen und nicht angedauert hätten, nicht nachgewiesen, dass die Feststellung der EZB, dass das öffentliche Interesse am Schutz ihrer Einleger, Anleger und Gegenparteien sowie die Stabilität des Finanzsystems den sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses rechtfertigten, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

225    Die EZB hat daher mit ihrer Weigerung, den angefochtenen Beschluss für 30 Tage auszusetzen, weder die Grenzen ihres Ermessens überschritten noch gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 468/2014 verstoßen.

226    Nach alledem ist der dritte Klagegrund unbegründet.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der AAB Bank

227    Im Rahmen dieses Klagegrundes, der sich in vier Teile gliedert, macht die AAB Bank geltend, der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte und gegen die Art. 31 und 32 der Verordnung Nr. 468/2014 erlassen worden, da die EZB erstens ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, zweitens ihr vollständige Akteneinsicht verweigert, drittens die relevanten Umstände nicht ermittelt und viertens ihr „Recht auf eine mündliche Anhörung“ verletzt habe.

228    Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

a)      Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren

229    Im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes macht die AAB Bank geltend, die FMA habe sie vor der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die EZB nicht angehört, obwohl sie dazu nach § 70 Abs. 4 BWG und wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet gewesen sei, und die EZB habe sie von der Übermittlung des Entwurfs eines Konzessionsentzugs nicht unterrichtet.

230    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 468/2014 das in Art. 31 dieser Verordnung vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör Anwendung findet.

231    Dieser Artikel sieht vor: „Bevor die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, erlassen kann, ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. … In der Mitteilung, mittels derer die EZB der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt, wird der wesentliche Inhalt des geplanten EZB-Aufsichtsbeschlusses sowie die wesentlichen Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe angegeben, auf die die EZB ihren Beschluss zu stützen gedenkt“.

232    Im vorliegenden Fall bestreitet die AAB Bank nicht, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu dem Beschlussentwurf der EZB gehört worden zu sein, den diese ihr am 14. Juni 2019 übermittelt hat und in dem die wesentlichen Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe angegeben wurden, auf die sie den angefochtenen Beschluss zu stützen gedachte. Im Anschluss an diese Zustellung äußerte sich die AAB Bank mit Schreiben vom 23. Juli 2019 gemäß den in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgesehenen Modalitäten schriftlich zum Beschlussentwurf der EZB.

233    Im Übrigen war die EZB entgegen der Auffassung der AAB Bank nach dieser Bestimmung, die das in diesem Bereich anwendbare Verfahren regelt, keineswegs verpflichtet, der AAB Bank den Beschlussentwurf der FMA zu übermitteln.

234    In diesem Zusammenhang entbehrt das Vorbringen der AAB Bank, wonach die EZB eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte aufgrund eines Verstoßes der FMA gegen § 70 Abs. 4 BWG auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 hätte feststellen müssen, jeder rechtlichen Grundlage.

235    Daher ist festzustellen, dass die AAB Bank Gelegenheit hatte, sich gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 468/2014 zum Beschlussentwurf der EZB, der zu dem angefochtenen Beschluss führte, zu äußern.

236    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die Klägerin zu dem Beschlussentwurf der FMA nicht angehört wurde oder dass die EZB ihr den Entwurf der FMA zum Entzug der Zulassung, als er ihr übermittelt wurde, nicht übermittelt hat.

237    Infolgedessen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht

238    Die AAB Bank macht geltend, das Recht auf Akteneinsicht entstehe zum Zeitpunkt der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die FMA und solle es dem Adressaten eines Entscheidungsentwurfs ermöglichen, sein Recht auf rechtliches Gehör auszuüben.

239    Sie macht ferner geltend, dass ihr Recht auf Akteneinsicht nicht beachtet worden sei, da die EZB nur eingeschränkte Akteneinsicht gewährt habe. Die Nichtübermittlung der internen Kommunikation und der Kommunikation zwischen der EZB und der FMA, die als vertraulich qualifiziert worden seien, habe es ihr unmöglich gemacht, die tatsächliche Relevanz der zur Akteneinsicht freigegebenen Dokumente für das Verfahren vor dem Gericht und die von der EZB und der FMA erhobenen Vorwürfe zu erkennen.

240    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass das betreffende Organ dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken und anderen vertraulichen Informationen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

241    Außerdem erstreckt sich nach Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 468/2014 das Recht auf Akteneinsicht nicht auf vertrauliche Informationen, die gegebenenfalls interne Dokumente der EZB oder zuständigen nationalen Behörden sowie die Korrespondenz zwischen der EZB und einer zuständigen nationalen Behörde oder zwischen diesen Behörden umfassen.

242    Erstens hatte die AAB Bank aber Akteneinsicht, bevor sie zu dem Entwurf der EZB, der zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, Stellung nahm.

243    Da die ihr eingeräumte Äußerungsfrist von fünf Wochen ausreichend war, um ihr die Wahrnehmung ihrer Verteidigung zu ermöglichen, ist festzustellen, dass ihr die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, und ihr dabei die Akten zur Verfügung standen.

244    Zweitens ist festzustellen, dass das Vorbringen der AAB Bank, wonach der fehlende Zugang zur internen Kommunikation der EZB sowie der Kommunikation zwischen der FMA und der EZB betreffend die Feststellung belastender Tatsachen oder die Feststellungen der FMA es ihr unmöglich gemacht habe, die tatsächliche Relevanz der zur Akteneinsicht freigegebenen Dokumente und die von der EZB und der FMA erhobenen Vorwürfe zu erkennen, nicht belegt, dass die AAB Bank daran gehindert gewesen wäre, sich wirksam zu verteidigen.

245    Da der Entzug der Zulassung auf Entscheidungen der FMA und auf Urteile der österreichischen Gerichte gestützt wird, mit denen Rechtsverletzungen oder Verstöße festgestellt wurden, und die AAB Bank Adressatin dieser Verwaltungsentscheidungen oder Partei der betreffenden Gerichtsverfahren war, kann sie nämlich nicht geltend machen, es sei ihr unmöglich gewesen, die tatsächliche Relevanz der Dokumente oder die von der EZB und der FMA erhobenen Vorwürfe zu erkennen, die auf diesen Entscheidungen oder Urteilen beruhen.

246    Soweit sich die Vorwürfe oder Dokumente, deren Relevanz die AAB Bank prüfen wollte, auf die ergänzenden tatsächlichen Feststellungen der EZB beziehen, mit denen der Kontext der vorgeworfenen Verstöße dargestellt werden sollte, ist im Übrigen auch festzustellen, dass ihre Übermittlung es der AAB Bank jedenfalls nicht ermöglicht hätte, nachzuweisen, dass in den im angefochtenen Beschluss genannten endgültigen nationalen Entscheidungen, von denen sie notwendigerweise Kenntnis hatte, die Begehung von Verstößen nicht festgestellt wurde.

247    Ihre Übermittlung war daher für die Verteidigung der AAB Bank nicht nützlich.

248    Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der AAB Bank der Umstand, dass die EZB nicht angegeben hat, aus welchen Gründen die internen Dokumente und die Kommunikation zwischen der FMA und der EZB vertraulich waren, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

249    Aus dem gleichen Grund ist dem Antrag der AAB Bank, der EZB die Vorlage der bislang als vertraulich eingestuften Dokumente aufzugeben, nicht stattzugeben.

250    Der zweite Teil des vierten Klagegrundes ist daher unbegründet.

c)      Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Pflicht zur Ermittlung der relevanten Umstände

251    Im Rahmen des dritten Teils des vierten Klagegrundes macht die AAB Bank geltend, die EZB habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, weil sie es unterlassen habe, alle für den Entzug der Zulassung relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, zu prüfen und zu würdigen. Die EZB hätte sich nicht auf die von der FMA festgestellten Tatsachen stützen dürfen, sondern hätte zum einen die Frage eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zum anderen die Frage des Bestehens einer angemessenen Organisation selbst untersuchen müssen.

252    Erstens ergibt sich aus Art. 18 Buchst. f in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36, dass die zuständigen Behörden die erteilte Zulassung entziehen können, wenn ein Kreditinstitut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde.

253    Außerdem ergibt sich aus § 70 Abs. 4 BWG, dass die FMA, wenn ein Kreditinstitut u. a. Bestimmungen des BWG oder die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte verletzt, die Konzession des Kreditinstituts zurückzunehmen hat, wenn andere Maßnahmen nach dem BWG die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

254    Im Übrigen kann die FMA nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG die Konzession widerrufen.

255    Gemäß Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 legt die nationale zuständige Behörde, die die Zulassung gemäß Abs. 1 vorgeschlagen hat, wenn ihrer Auffassung nach die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen ist, der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss zum vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.

256    Schließlich berücksichtigt die EZB nach Art. 83 der Verordnung Nr. 468/2014 bei ihrer Entscheidung alle nachfolgend genannten Aspekte: „a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Entwurf des Entzugsbeschlusses der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die NCA nicht die nationale Abwicklungsbehörde ist, der nationalen Abwicklungsbehörde …; d) die vom Kreditinstitut gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 3 vorgetragenen Äußerungen“.

257    Aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 ergibt sich, dass die EZB im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Entzug der Zulassungen von Kreditinstituten im vorliegenden Fall unter voller Berücksichtigung der von der zuständigen nationalen Behörde vorgelegten Begründung für den Entzug der Zulassung und nach ihrer Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen, zu beurteilen hatte, ob die im österreichischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen im Licht von Art. 18 Buchst. f und Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 erfüllt waren, d. h. die relevanten Tatsachen festzustellen und zu entscheiden, ob sie als Nachweis dafür einzustufen sind, dass das betreffende Kreditinstitut eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

258    Insoweit impliziert die Wendung „für schuldig befunden wurde“ in Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36, dass § 31 Abs. 3 Unterabs. 2 FM‑GwG, mit dem diese Bestimmung umgesetzt wird, dahin auszulegen ist, dass sich die EZB bei der Prüfung, ob das betreffende Institut schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen begangen hat, auf die § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG verweist, auf Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden stützen muss, die die Begehung schwerwiegender Verstöße festgestellt haben, und nicht dahin, dass die EZB selbst erklären muss, dass das Kreditinstitut einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat.

259    Im vorliegenden Fall hat die EZB den für den Entzug der Zulassung relevanten Sachverhalt auf Verwaltungsentscheidungen der FMA, gerichtliche Entscheidungen österreichischer Gerichte, interne Prüfberichte und, wie sie im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, auf ihre eigene Bewertung der relevanten Dokumentation gestützt.

260    So führte sie aus, dass sie nach ihrer eigenen Bewertung den Feststellungen der FMA über die Begehung von Verstößen zustimme, und stufte den fraglichen Sachverhalt auch im Wesentlichen als Beleg dafür ein, dass die AAB Bank eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 (jetzt Richtlinie 2015/849) erlassenen nationalen Bestimmungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 2013/36 und § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

261    Die EZB hat daher entgegen dem Vorbringen der AAB Bank nicht nur auf die von der FMA in ihrem Beschlussvorschlag festgestellten Verstöße verwiesen, sondern festgestellt, dass sie nach ihrer eigenen Bewertung des Sachverhalts und der ihr zur Verfügung stehenden Beweise schwerwiegender Verstöße im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG für schuldig befunden wurde.

262    Außerdem steht entgegen dem Vorbringen der AAB Bank die Verpflichtung der EZB, sich für den Nachweis, dass ein Kreditinstitut schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden wurde, auf nationale Entscheidungen zu stützen, die der Entscheidung über den Vorschlag zum Entzug der Zulassung vorausgehen, der gerichtlichen Überprüfung dieser Verstöße nicht entgegen.

263    Diese Entscheidungen können nämlich Gegenstand einer Klage vor dem nationalen Gericht sein, wie dies im Übrigen bei einigen der an die AAB Bank gerichteten und von der EZB berücksichtigten Entscheidungen der Fall war.

264    Folglich kann der EZB nicht vorgeworfen werden, die Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht selbst festgestellt zu haben.

265    Zweitens muss die EZB im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 BWG erfüllt sind, d. h. sie muss die relevanten Tatsachen feststellen und entscheiden, ob diese als Nachweis dafür einzustufen sind, dass das Kreditinstitut nicht über die von den zuständigen Behörden gemäß § 39 Abs. 2, 2b und 5, § 42 und § 44 Abs. 1 BWG verlangten Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt hat.

266    Im vorliegenden Fall hat sich die EZB nicht darauf beschränkt, die von der FMA in ihrem Beschlussvorschlag dargestellten Feststellungen oder die von der FMA erlassenen Verwaltungsmaßnahmen im angefochtenen Beschluss wiederzugeben, sondern hat sich auf ihre eigene Beurteilung in Bezug auf die Beachtung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36, d. h. der Bestimmungen des BWG, gestützt.

267    Daher hat sich die EZB entgegen dem Vorbringen der AAB Bank nicht nur auf die von der FMA in ihrem Beschlussvorschlag festgestellten Verstöße gestützt, sondern die von der FMA festgestellten Verstöße gegen bankenaufsichtsrechtliche Bestimmungen selbst geprüft.

268    Im Übrigen kann der EZB nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zu diesem Zweck Verwaltungsentscheidungen der FMA berücksichtigt hat.

269    § 70 Abs. 4 BWG, mit dem die Art. 18 und 67 der Richtlinie 2013/36 umgesetzt werden, sieht nämlich vor, dass die FMA, wenn ein Kreditinstitut u. a. Bestimmungen des BWG oder die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte verletzt, im Wesentlichen dem Institut aufzutragen hat, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, Strafen zu verhängen hat oder die Konzession des Instituts zurückzunehmen hat.

270    Daraus folgt, dass Verstöße gegen das BWG, das die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36 enthält, durch von der FMA erlassene verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen festgestellt werden können.

271    Folglich hat die EZB nicht gegen § 70 Abs. 4 BWG verstoßen, indem sie sich für die Feststellung eines Verstoßes gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie 2013/36 auf Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden und ihre eigene Beurteilung gestützt hat, um nachzuweisen, dass die AAB Bank nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügte, die die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des BWG zur Umsetzung des Art. 74 dieser Richtlinie verlangen.

272    Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie es versäumt habe, alle für den Entzug der Zulassung relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, zu prüfen und zu würdigen.

273    Der dritte Teil des vierten Klagegrundes ist daher unbegründet.

d)      Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung des „Rechts auf eine mündliche Anhörung

274    Nach Ansicht der AAB Bank hat die EZB ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, indem sie ihren Antrag zurückgewiesen habe, sich in einer Sitzung zu den für den Beschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen mündlich zu äußern.

275    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die EZB nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 den Parteien, sofern sie es für angebracht hält, Gelegenheit geben kann, sich in einer Sitzung zu den für ihren Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern.

276    Daraus folgt, dass die Anberaumung einer solchen Sitzung, in der mündlich Stellung genommen werden kann, eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die EZB ist.

277    Ihr kann daher keine Verletzung eines „Rechts auf eine mündliche Anhörung“ vorgeworfen werden, da ein solches Recht den betroffenen Kreditinstituten nicht zuerkannt wird.

278    Ferner gibt die AAB Bank an, die FMA habe ihr Recht auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse verletzt, indem sie vor Abschluss des Verfahrens vertrauliche Dokumente des Entzugsverfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht offengelegt habe.

279    Unabhängig von der Frage, ob dieser Vorwurf begründet ist, genügt die Feststellung, dass er nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen kann, da er sich nicht auf Gesichtspunkte bezieht, die sich auf den Inhalt dieses Beschlusses ausgewirkt haben.

280    Der vierte Teil des vierten Klagegrundes ist daher unbegründet.

281    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts der Aktionärin durch die Zerstörung des wirtschaftlichen Werts der von ihr an der AAB Bank gehaltenen Anteile

282    Erstens macht die AAB Bank geltend, durch den angefochtenen Beschluss sei der wirtschaftliche Wert der von der Aktionärin der AAB Bank an ihr gehaltenen Aktien zerstört und das Eigentumsrecht der Aktionärin in seinem Wesensgehalt angetastet worden.


283    Zweitens macht die AAB Bank geltend, dass der angefochtene Beschluss, da er nach § 6 Abs. 4 BWG wie ein Auflösungsbeschluss wirke und als unmittelbare Grundlage für ihre Abwicklung gedient habe, eine Verletzung des Eigentumsrechts der Aktionärin und ihrer Aktionärsrechte darstelle.

284    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klage der Aktionärin gegen den angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesen worden ist.

285    Zum anderen kann sich die AAB Bank zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen, dessen Inhaber sie nicht ist.

286    Da sich die AAB Bank nicht auf das Eigentumsrecht ihrer Aktionärin berufen kann, ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum Antrag der AAB Bank auf prozessleitende Maßnahmen

287    Mit Schriftsatz, der am 8. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die AAB Bank einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gestellt, mit dem sie beantragt hat, den Parteien zu gestatten, ihr Vorbringen durch eine Stellungnahme im Wesentlichen zu österreichischen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zur Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu vervollständigen, die dessen Begründung in Frage stellen könnten.

288    Die EZB hat zu diesem Antrag Stellung genommen.

289    Da die AAB Bank die Entscheidungen, die sie für die vorliegende Klage für relevant hält, nicht bezeichnet und sie dem Gericht nicht vorgelegt hat, ist festzustellen, dass sie die Relevanz der von ihr angeführten Entscheidungen für die vorliegende Klage nicht dargetan hat.

290    Unter diesen Umständen ist der Antrag der AAB Bank auf prozessleitende Maßnahmen zurückzuweisen.

291    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

292    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der EZB ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der EZB einschließlich derjenigen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Anglo Austrian AAB AG und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) einschließlich derjenigen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

Papasavvas

Costeira

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.