Language of document : ECLI:EU:T:2020:79

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. Februar 2020(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑586/11 DEP

Sal. Oppenheim jr. & Cie AG & Co. KGaA mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rosenow,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung im Anschluss an den Beschluss vom 25. Oktober 2018, Oppenheim/Kommission (T‑586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) und des Richters R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Am 26. Januar 2011 erließ die Europäische Kommission den Beschluss 2011/527/EU über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

2        Mit Klageschrift, die am 17. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Sal. Oppenheim jr. & Cie AG & Co. KGaA, Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

3        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991. Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 29. März 2012 ein.

4        Mit Schriftsatz, der am 29. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Bundesrepublik Deutschland, im Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 ließ der Präsident der Achten Kammer des Gerichts sie als Streithelferin zu. Der auf die Zulässigkeit beschränkte Streithilfeschriftsatz der Bundesrepublik Deutschland und die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten hierzu wurden fristgerecht eingereicht.

5        Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter im September 2013 der Neunten Kammer zugeteilt, der die Rechtssache deshalb zugewiesen wurde.

6        Der Präsident der Neunten Kammer ordnete mit Beschluss vom 17. Juli 2014 an, das Verfahren bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T‑287/11, Heitkamp BauHolding/Kommission, beendenden Entscheidung des Gerichts wegen der Identität des Gegenstands beider Rechtssachen auszusetzen.

7        Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 bat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T‑620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T‑287/11, EU:T:2016:60), auf die Rechtssache T‑586/11 zu äußern.

8        Am 20. Juni 2016 entschied der Präsident der Neunten Kammer, das Verfahren bis zu den Endentscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑203/16 P, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission, und C‑208/16 P, Deutschland/Kommission, auszusetzen.

9        Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2016 wurde die Rechtssache der Sechsten Kammer zugewiesen, und es wurde ein neuer Berichterstatter bestimmt.

10      Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 28. Juni 2018 bat das Gericht (Sechste Kammer) die Parteien am 6. Juli 2018, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C‑203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C‑208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), mit denen der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt hatte, auf die Rechtssache T‑586/11 zu äußern. Die Parteien wurden insbesondere um Stellungnahme zu der Möglichkeit gebeten, dass das Gericht gemäß Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellt. Die Parteien gaben ihre Stellungnahmen fristgerecht ab.

11      Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018, Oppenheim/Kommission (T‑586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), stellte das Gericht fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden sei, und verurteilte die Kommission, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

12      Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 übermittelten die Vertreter der Klägerin der Kommission eine Aufstellung der der Klägerin entstandenen Kosten. Auf der Grundlage dieses Schreibens verlangten sie die Zahlung von 193 051,58 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 36 679,80 Euro als erstattungsfähige Kosten im Rahmen des Verfahrens, in dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, Oppenheim/Kommission (T‑586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen war.

13      Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wies die Kommission die Forderung der Klägerin zurück und ersuchte sie, eine neue Abrechnung vorzulegen, aus der sich alle erstattungsfähigen Kosten für die Stunden ergäben, die tatsächlich auf die Erstellung der Schriftsätze, Recherche für die Schriftsätze sowie die angemessenen Reisekosten einer Person beschränkt seien. Sie schlug vor, auf dieser Grundlage Verhandlungen über die angemessene Stundenzahl und die angemessene Stundenvergütung zu führen.

14      Mit Schreiben vom 8. März 2019 boten die Vertreter der Klägerin an, den zu erstattenden Betrag auf 146 454,36 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 27 826,33 Euro festzusetzen.

15      Am 10. Mai 2019 teilte die Kommission bei einem Telefonat zwischen ihr und den Vertretern der Klägerin mit, dass sie für ein „vollständig durchlaufenes Klageverfahren“ einschließlich mehrerer Schriftsatzrunden und mündlicher Verhandlung im Allgemeinen einen Betrag von 30 000 Euro als Höchstbetrag der erstattungsfähigen notwendigen Kosten ansehe. Da es im Hauptsacheverfahren keine mündliche Verhandlung und nur eine „wirkliche“ Schriftsatzrunde zuzüglich der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit gegeben habe, sei lediglich ein Betrag von „deutlich unter 30 000 Euro“ angemessen.

16      Mit Schriftsatz, der am 16. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung eingereicht und beantragt,

–        die erstattungsfähigen Kosten im Hauptsacheverfahren auf 146 454,36 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 27 826,33 Euro und die erstattungsfähigen Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens auf 3 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 570 Euro festzusetzen;

–        ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des in Rede stehenden Beschlusses zu erteilen.

17      In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 zum Antrag auf Kostenfestsetzung beantragt die Kommission,

–        die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin im Hauptsacheverfahren auf 20 000 Euro festzusetzen;

–        die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren auf 1 000 Euro festzusetzen;

–        die Mehrwertsteuer aufgrund des fehlenden detaillierten Nachweises zur sachgerechten Schätzung als nicht erstattungsfähig einzustufen.

 Rechtliche Würdigung

18      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem es der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

19      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 9).

20      Was die Anwaltshonorare anbelangt, kann der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 [92], EU:T:1996:161, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Übrigen hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person einen Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Erstattung der von ihr für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 12).

23      Anhand dieser Gesichtspunkte ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

24      Die Klägerin beantragt, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 149 454,36 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28 396,33 Euro festzusetzen. Dieser Betrag soll den Kosten zum einen des Verfahrens, in dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, Oppenheim/Kommission (T‑586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen ist (146 454,36 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 27 826,33 Euro), und zum anderen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens (3 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 570 Euro) entsprechen.

25      Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, der von der Klägerin geforderte Gesamtbetrag an erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 149 454,36 Euro sei nicht gerechtfertigt, und beantragt, ihn auf 21 000 Euro (20 000 Euro für das Hauptsacheverfahren und 1 000 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren) festzusetzen. Sie fügt hinzu, aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtheit ihrer Umsätze nicht zum Abzug der ihr in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer berechtige. Die Mehrwertsteuer sei aufgrund fehlender detaillierter Nachweise für eine sachgerechte Schätzung als nicht erstattungsfähig einzustufen.

 Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer

26      In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer macht die Klägerin geltend, sie als Bank erziele größtenteils Umsätze, die gemäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Art. 135 Buchst. b bis g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) von der Umsatzsteuer befreit seien. Die Frage der Anwendbarkeit der Sanierungsklausel habe in direktem Zusammenhang mit einem von der Umsatzsteuer befreiten Anteilserwerb gestanden. Aus diesem Grund sei sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG und Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Deshalb sei die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem Grunde nach ebenfalls erstattungsfähig.

27      Die Kommission erkennt an, dass die Klägerin als Bank größtenteils Umsätze erziele, die gemäß § 4 Nr. 8 UStG sowie Art. 135 Buchst. b bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien. Gleichwohl sei es nach § 15 Abs. 4 UStG Sache des betreffenden Unternehmens, die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen ergäben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtheit ihrer Umsätze nicht zum Abzug der ihr in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer berechtige.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungen von Kreditanstalten gemäß Art. 135 Buchst. b bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie und, nach deutschem Recht, gemäß § 4 Nr. 8 UStG größtenteils von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Vorsteuerabzug ist somit nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Art. 168, 173 und 174 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur für den Teil der von einer Kreditanstalt erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen zulässig, der auf nicht befreite Tätigkeiten oder auf bestimmte grenzüberschreitende Umsätze entfällt. Nach § 15 Abs. 4 UStG ist es Sache des betreffenden Unternehmens, die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (vgl. entsprechend Beschluss vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission, T‑228/99 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:405, Rn. 109).

29      Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Schätzung der nicht abziehbaren Teilbeträge, und es ist nicht Sache des Gerichts, sie vorzunehmen. Weiter behauptet die Klägerin zwar, dass die Anwendbarkeit der Sanierungsklausel in direktem Zusammenhang mit einem von der Umsatzsteuer befreiten Anteilserwerb gestanden habe und dass aus diesem Grund die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig sei, legt dafür aber keine Belege vor. Sie hat mithin nicht nachgewiesen, dass die juristischen Dienstleistungen, die die in Rede stehenden Kosten verursacht haben, zu den befreiten Tätigkeiten gehören. Unter diesen Umständen kann die auf die Aufwendungen des Hauptsacheverfahrens und des vorliegenden Verfahrens entfallende Mehrwertsteuer nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 14). Daher werden die Beträge ohne Mehrwertsteuer herangezogen.

 Zu den im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten

30      Die Klägerin begehrt einen Gesamtbetrag von 146 454,36 Euro, was 539 Arbeitsstunden entspricht, die ihre Anwälte und Steuerberater den Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren gewidmet und ihr zu einem gewichteten durchschnittlichen Stundensatz von 271 Euro in Rechnung gestellt hätten. Der hohe zeitliche Aufwand sei der Bedeutung der Rechtssache für das europäische Recht, der hohen Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und dem wirtschaftlichen Interesse an dem Rechtsstreit geschuldet. Überdies sei der Einsatz mehrerer spezialisierter und erfahrener Rechtsanwälte und Steuerberater notwendig gewesen.

 Zum Gegenstand, zur Art und zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und zu den Schwierigkeiten des Falles

31      Erstens ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits in der Hauptsache, zu dem der Beschluss vom 25. Oktober 2018, Oppenheim/Kommission (T‑586/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:745), ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses handelte, in dem die Kommission die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Sanierungsklausel („KStG, Sanierungsklausel“) als staatliche Beihilfe eingestuft hatte. Die Kommission hatte weiter geprüft, ob die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, und war zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfen für bestimmte Begünstigte als mit dem Binnenmarkt vereinbare begrenzte Beihilfen für zulässig erklärt werden könnten, sofern sie alle Voraussetzungen einer deutschen, von der Kommission nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 83, S. 1) genehmigten Beihilferegelung erfüllten. Dagegen hatte sie die Vereinbarkeit der Sanierungsklausel mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. 2006, C 54, S. 13) und der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008, C 82, S. 1) sowie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV verneint. Schließlich hatte sie der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

32      Was zweitens die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles angeht, kam der Rechtssache aus dieser Sicht unter zwei Aspekten Bedeutung zu.

33      Der erste Aspekt war verfahrensrechtlicher Art und betraf die Voraussetzungen der Klagebefugnis privater Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere die individuelle Betroffenheit der Klägerin vom angefochtenen Beschluss im Sinne der auf das Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zurückgehenden Rechtsprechung; dies hatte die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit bestritten. Dabei ging es um die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Erlass steuerlicher Maßnahmen bei einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, zur Beurteilung der individuellen Betroffenheit eines Klägers im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV allein darauf abzustellen ist, ob er zu den tatsächlichen oder potenziellen Empfängern einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe gehört.

34      Der zweite Aspekt betraf den Rechtsstreit in materieller Hinsicht, insbesondere eines der Tatbestandsmerkmale des Begriffs „staatliche Beihilfe“, und zwar die Selektivität der fraglichen Maßnahme. Es ging darum, wie der Begriff der Selektivität im besonderen Kontext von Maßnahmen der direkten Besteuerung auszulegen war. Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität erfordert nämlich grundsätzlich in einem ersten Schritt die Bestimmung des Referenzsystems, in das sich die betreffende Maßnahme einfügt. Ihr kommt bei steuerlichen Maßnahmen erhöhte Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur im Verhältnis zu einer sogenannten „normalen“ Besteuerung festgestellt werden kann. Im angefochtenen Beschluss hatte die Kommission die Regel des Verfalls von Verlusten als „Referenzsystem“ eingestuft und die von dieser Regel abweichende Sanierungsklausel als selektiv angesehen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift in den ersten drei ihrer fünf Klagegründe geltend gemacht, dass die Sanierungsklausel keinen selektiven Vorteil verschaffe, und insbesondere im Rahmen des ersten Klagegrundes die Definition des Referenzsystems im angefochtenen Beschluss gerügt.

35      Die aufgeworfenen, sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch ihre Begründetheit betreffenden Fragen waren mithin aus dem Blickwinkel des Beihilferechts der Union bedeutsam und konnten rechtlich als schwierig eingestuft werden. Gleichwohl ist der Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als außergewöhnlich einzustufen.

 Zum wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit

36      Zum wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit ist darauf hinzuweisen, dass er nach ihren Angaben für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, da wegen des angefochtenen Beschlusses der Untergang von Verlustvorträgen in Höhe von etwa 940 Mio. Euro im Raum gestanden habe, davon etwa 575 Mio. Euro für körperschaftsteuerliche Zwecke und etwa 365 Mio. Euro für gewerbesteuerliche Zwecke.

37      Wie die Kommission vorträgt, hatte sie in der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht, dass die Klägerin keinerlei Beweise für die in der Klageschrift und oben in Rn. 36 genannten Zahlen angeboten habe. In ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede hatte die Klägerin jedoch einen Auszug aus einem Schreiben des Finanzamts Köln-Mitte (Deutschland) vom 26. März 2012 angeführt, das sie erhalten hatte, nachdem sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2009 Verluste geltend gemacht hatte. In diesem Schreiben hatte das Finanzamt Köln-Mitte erwähnt, dass Verluste der Klägerin in Höhe von fast 579 Mio. Euro im Wesentlichen hätten bewertet werden müssen, wenn die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht erlassen hätte. Allein in Anbetracht dieses Betrags ist daher festzustellen, dass der Rechtsstreit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Klägerin war.

 Zu dem durch das Hauptsacheverfahren entstandenen Arbeitsaufwand und der Notwendigkeit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie zum angemessenen Stundensatz

38      In Bezug auf den Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Klägerin durch das Hauptsacheverfahren entstehen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren. Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Hinzuzufügen ist, dass der Beurteilung des objektiv notwendigen Arbeitsaufwands die Beurteilung des angemessenen Stundensatzes vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung muss nämlich die Berücksichtigung einer hohen Vergütung der Rechtsanwälte der betreffenden Partei mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen. Eine so hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2018, HP/Kommission und eu-LISA, T‑596/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:374, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Da das Unionsrecht im Übrigen derzeit keine Gebührenordnung enthält, kann der Unionsrichter nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Satz offensichtlich überhöht ist (Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C‑61/15 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16).

41      Der von der Klägerin angegebene Stundensatz von 271 Euro erscheint in Anbetracht der oben in den Rn. 31 bis 37 angeführten Umstände des vorliegenden Falles nicht offensichtlich überhöht. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Grund, von ihm abzuweichen.

42      Die Zahl der von der Klägerin für die Zwecke des Hauptsacheverfahrens für notwendig erachteten Arbeitsstunden beläuft sich auf 539 Stunden, die sich wie folgt zusammensetzen:

–        erstens 279 Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Klageschrift samt Anlagen;

–        zweitens 196 Arbeitsstunden für die Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit;

–        drittens 64 Arbeitsstunden für die Stellungnahme zur ersten Aussetzung des Verfahrens vom 11. Juni 2014, die Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Anschluss an die erste Wiederaufnahme des Verfahrens am 17. März 2016, die Stellungnahme zur zweiten Aussetzung des Verfahrens vom 14. Juni 2016 sowie die Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Anschluss an die zweite Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20. Juli 2018.

43      Die Klägerin trägt vor, die Zahl der Arbeitsstunden, die ihre Beistände für die Verteidigung ihrer Interessen aufgewendet hätten, sei unter Berücksichtigung ihrer Erläuterungen zur Komplexität und Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen für das Unionsrecht sowie im Licht ihres erheblichen finanziellen Interesses an dem Rechtsstreit in vollem Umfang gerechtfertigt.

44      Die Kommission bestreitet, dass die gesamten von der Klägerin angegebenen Arbeitsstunden notwendig waren, und tritt ihren Ausführungen zur Dauer des Hauptsacheverfahrens entgegen, da der Höhepunkt der Tätigkeit ihrer Vertreter eindeutig im ersten Jahr dieses Verfahrens gelegen habe. Sie hält insgesamt 80 Arbeitsstunden für angemessen, und zwar 40 Stunden für die Erstellung der Klageschrift, 30 Stunden für die Erstellung der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit und zehn Stunden für die Erstellung der übrigen vier Stellungnahmen und Antworten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen.

45      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegte detaillierte Aufstellung der von ihren Beiständen geleisteten Arbeitsstunden zwar für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit nützlich sein mag, aber für sich genommen nicht zum Beweis dafür genügt, dass alle angegebenen Arbeitsstunden objektiv notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2008, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T‑324/00 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:413, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zum einen ist zu den Arbeitsstunden für die Klageschrift, die aus 36 Seiten, von denen zwei die Liste der Anlagen enthielten, und den Anlagen (86 Seiten) bestand, und für die Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission, die aus 17 Seiten bestand, von denen eine Seite die Liste der Anlagen (acht Seiten) enthielt, festzustellen, dass die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen und das wirtschaftliche Interesse am Rechtsstreit es rechtfertigen, dass die Beistände der Klägerin einen hohen Arbeitsaufwand betrieben.

47      Die Erläuterungen der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag erlauben es dem Gericht jedoch nicht, die Kosten für die gesamten von ihr angegebenen Arbeitsstunden ihrer Beistände als für das Gerichtsverfahren objektiv notwendig einzustufen.

48      Erstens warf das Hauptsacheverfahren zwar erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf (siehe oben, Rn. 35), was von den Beiständen der Klägerin zweifellos ein gründliches und gewissenhaftes Vorgehen bei der Analyse und der Vorbereitung der Schriftsätze erforderte.

49      Aus den Erläuterungen der Klägerin und der von ihr vorgelegten detaillierten Aufstellung der von ihren Beiständen geleisteten Arbeitsstunden geht jedoch hervor, dass eine Reihe von ihnen der Analyse der Rechtsprechung und der Lektüre von Artikeln gewidmet war. Es mag erforderlich gewesen sein, dass die Beistände die Rechtsprechung analysieren oder das Schrifttum konsultieren, doch erscheint die Zahl der hierfür aufgewandten Stunden, wie sie aus der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden hervorgeht, überhöht, insbesondere in Anbetracht des im vorliegenden Fall angesetzten Stundensatzes, der für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen angemessen ist.

50      Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe, obwohl die Zahl der herangezogenen Anwälte unerheblich sei, in Anbetracht der Rechtsprechung die Kosten für vier Anwälte nicht in die Berechnung der notwendigen Aufwendungen einbezogen. Die im geltend gemachten Betrag enthaltenen Aufwendungen verteilten sich demnach auf die Tätigkeiten von nur sieben Anwälten und Steuerberatern, was angesichts der langen Verfahrensdauer von fast acht Jahren seit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht überhöht sei.

51      Insoweit hat die Kommission zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der für die Erhebung der Klage relevanten Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses der Kommission vom 10. September 2011 und der letzten Stellungnahme der Klägerin im Hauptsacheverfahren am 20. Juli 2018 weniger als sieben und nicht fast acht Jahre vergingen. Außerdem entfielen aufgrund der beiden Aussetzungen dieses Verfahrens auf die Erstellung der Klageschrift und der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit 475 der von der Klägerin angegebenen 539 Arbeitsstunden.

52      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, Hostel Tourist World/EUIPO – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zwar steht es einer Partei frei, mehrere Beistände mit der Verteidigung ihrer Interessen zu betrauen, doch ist es Sache des Unionsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen verteilt worden sein mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das streitige Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, HostelTouristWorld.com, T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Somit hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die von allen einbezogenen Beiständen erbrachten Leistungen für den Ablauf des Gerichtsverfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Einschaltung zweier Gruppen von Beiständen nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2017, HostelTouristWorld.com, T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Aus der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden geht aber hervor, dass mehrere Beistände ähnliche Aufgaben bei der Vorbereitung und Erstellung der Klageschrift und der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit erfüllten.

56      Drittens führt die Klägerin speziell zu den Arbeitsstunden für ihre Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit aus, diese sei von einem Associate zu einem Durchschnittssatz von 110 Euro verfasst worden, so dass die von der Kommission im Schreiben vom 22. Februar 2019 als überdurchschnittlich bezeichnete Arbeitszeit letztlich nicht zu höheren Kosten als notwendig geführt habe. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag einen gewichteten durchschnittlichen Stundensatz von 271 Euro angesetzt hat. Daher ist dieser Satz zu der von der Klägerin erstattet verlangten Zahl der für die Erstellung der Stellungnahme aufgewendeten Stunden in Beziehung zu setzen.

57      Wie die Klägerin hervorhebt, hatte sie aber in der Klageschrift Ausführungen zu ihrer Klagebefugnis gemacht. In ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat sie diese Ausführungen lediglich in Beantwortung des Vorbringens der Kommission vertieft.

58      Das Gericht hält es daher für angemessen, die für die Vorbereitung und Erstellung der Klageschrift sowie der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit objektiv insgesamt notwendige Arbeitszeit der Beistände der Klägerin mit 120 Stunden bzw. 50 Stunden anzusetzen.

59      Zum anderen ist zu den Arbeitsstunden für die Stellungnahme zur ersten Verfahrensaussetzung vom 11. Juni 2014, die Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Anschluss an die erste Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17. März 2016, die Stellungnahme zur zweiten Verfahrensaussetzung vom 14. Juni 2016 sowie die Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Anschluss an die zweite Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20. Juli 2018 festzustellen, dass keine der an die Klägerin gerichteten Fragen des Gerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Probleme aufwarf und dass sie es nicht rechtfertigten, dass ein besonders erfahrener Berufsangehöriger darauf erhebliche Arbeitszeit verwendet.

60      Die Klägerin macht zwar geltend, die Erstellung der Stellungnahmen zu den erwogenen Aussetzungen des Hauptsacheverfahrens sowie den Auswirkungen der Entscheidungen in den Pilotverfahren habe zwingend die genaue Kenntnis der Sachverhalte dieser Rechtssachen und eine gewissenhafte Analyse der jeweiligen Entscheidungsgründe vorausgesetzt. Zum einen wurden aber die ersten drei der vier oben in Rn. 59 genannten Dokumente von demselben Anwalt unterzeichnet, der nach der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden an der Ausarbeitung der Klageschrift und der Stellungnahme der Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit mitgewirkt hatte. Zum anderen wurde das vierte Dokument von einem Anwalt unterzeichnet, der an der Vorbereitung der vier oben in Rn. 59 genannten Dokumente beteiligt gewesen war. Schließlich nahm einer der Beistände der Klägerin an der Ausarbeitung aller in Rn. 59 genannten Dokumente teil. Daher verfügten die Beistände der Klägerin bei der Vorbereitung und Erstellung der vier oben in Rn. 59 genannten Dokumente bereits über eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits, aufgrund deren sie den Sachverhalt der Pilotverfahren und den Inhalt der Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs in diesen Rechtssachen leicht erfassen konnten. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zur Verfahrensdauer wegen der zweimaligen Aussetzung des Hauptsacheverfahrens (siehe oben, Rn. 51) und vor allem deswegen unerheblich, weil zwei Beistände der Klägerin während des gesamten Verfahrens tätig waren.

61      Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T‑620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T‑287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C‑203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C‑208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9,3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

62      Folglich liegt die Gesamtzahl von 64 Arbeitsstunden für die Ausarbeitung der vier oben in Rn. 59 genannten Dokumente über der als objektiv notwendig anzusehenden Arbeitszeit, da sie den Synergieeffekten zwischen der Ausarbeitung dieser vier Dokumente und der Klageschrift sowie der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt. Zudem folgt nach der oben in den Rn. 52 und 54 angeführten Rechtsprechung daraus, dass die Vorbereitungsarbeiten für die vier oben genannten Dokumente unter mehreren Beiständen aufgeteilt wurden, zwangsläufig eine gewisse Verdoppelung der unternommenen Anstrengungen. Somit kann das Gericht nicht alle geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen.

63      Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen, die für die Vorbereitung und Erstellung der vier oben in Rn. 59 genannten Dokumente objektiv notwendige Arbeitszeit der Beistände der Klägerin mit insgesamt 22 Arbeitsstunden anzusetzen.

64      Nach alledem beläuft sich die für die Vertretung der Klägerin im Hauptsacheverfahren als objektiv notwendig anzusehende Arbeitszeit ihrer Beistände auf insgesamt 192 Stunden. Daher erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten auf 52 032 Euro festzusetzen.

65      Insoweit ist zum Vorbringen der Klägerin, die Tatsache, dass die Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C‑203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C‑208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), die zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, in Pilotverfahren ergangen seien, rechtfertige keine abweichende Beurteilung ihrer notwendigen Aufwendungen, festzustellen, dass es sich bei den oben in Rn. 64 berücksichtigten notwendigen Kosten um die für die Erstellung der in ihrem Kostenfestsetzungsantrag genannten Schriftstücke, d. h. der oben in Rn. 59 genannten Unterlagen, erforderlichen Aufwendungen handelt. Die für ihre Vertretung im Hauptsacheverfahren notwendige Arbeitszeit hätte höher ausfallen können, wenn es einen zweiten Schriftsatzwechsel mit der Kommission oder eine die Vertretung der Klägerin erfordernde mündliche Verhandlung gegeben hätte, was aufgrund der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen der Pilotverfahren aber nicht der Fall war.

 Zu den für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten

66      Die Klägerin begehrt die Erstattung notwendiger Aufwendungen für das vorliegende Verfahren in Höhe von 3 000 Euro für zehn Arbeitsstunden.

67      Die Kommission räumt ein, dass für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens zusätzliche Kosten entstanden seien, bestreitet aber die von der Klägerin geltend gemachte Zahl der Arbeitsstunden und den angewandten Stundensatz. Ihrer Ansicht nach sind maximal vier Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro als erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen.

68      Hierzu ist festzustellen, dass nach den Angaben der Klägerin zehn Arbeitsstunden aufgewendet wurden, ohne dass sie den Stundensatz von 300 Euro erläutert. Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren, das wie im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft, erscheint aber der geforderte Stundensatz von 300 Euro offensichtlich überhöht, so dass nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung davon abzuweichen ist. Das Gericht hält einen Stundensatz von 250 Euro für angemessen.

69      Darüber hinaus war die Klägerin zwar gezwungen, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da die Kommission nur bereit war, ihr einen Betrag von „deutlich unter 30 000 Euro“ zu erstatten; wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe dieses Antrags können die Arbeitsstunden, die von ihrem Anwalt aufgewendet wurden, um speziell diesen Betrag zu rechtfertigen, jedoch nicht als für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C‑61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 35).

70      Unter diesen Umständen können von den zehn Arbeitsstunden, die die Vertreter der Klägerin für die Ausarbeitung des Kostenfestsetzungsantrags aufgewendet haben, nur acht als für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig angesehen werden. Somit ist der Betrag der für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Anwaltshonorare auf 2 000 Euro festzusetzen.

71      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin für das Hauptsacheverfahren und das vorliegende Verfahren auf 54 032 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

72      Schließlich ist über den Antrag der Klägerin, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen, nicht zu entscheiden. Ein solcher Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2016, von Storch u. a./EZB, T‑492/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:668, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Europäische Kommission der Sal. Oppenheim jr. & Cie AG & Co. KGaA zu erstatten hat, wird auf 54 032 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 27. Februar 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Deutsch.