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Urteil des Gerichts vom 8. November 2012 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-194/10)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Verordnung [EG] Nr. 607/2009 - Datenbank E-Bacchus - Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" mit der Slowakei als Ursprungsland - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Fazekas, M. Fehér und K. Szíjjártó, dann M. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, V. Bottka und M. Vollkommer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj", die mit der Slowakei als Ursprungsland in das elektronische Register von Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E-Bacchus) aufgenommen worden ist

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 195 vom 17.7.2010.