Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 29. September 2014 – Ronja/Kommission

(Rechtssache T-3/13)1

(Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Im Zusammenhang mit einer Beschwerde hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG ausgetauschte Dokumente – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch eines Mitgliedstaats – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Entscheidung, mit der nach einer prozessleitenden Maßnahme der vollständige Zugang gewährt wird – Erledigung – Von der Kommission stammende Dokumente – Entscheidung, mit der vollständiger Zugang gewährt wird – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich durch die Kommission – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ronja s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Noll-Ehlers und C. Zadra)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 6. September und 8. November 2012, keinen vollständigen Zugang zu den Schreiben zu gewähren, die im Rahmen der Beschwerde Nr. 2008/4340 der Klägerin hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) zwischen der Kommission und der Republik Österreich ausgetauscht wurden, und Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und gegen Art. 34 AEUV einzuleiten

Tenor

Der zweite Antrag der Ronja s.r.o hat sich erledigt, soweit er die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. November 2012 betrifft, mit der der vollständige Zugang zu den Schreiben der Republik Österreich vom 19. Februar und 8. Mai 2009 an die Kommission im Rahmen des Schriftwechsels verweigert wird, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, die Ronja in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) eingelegt hatte.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Ronja trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 2012, mit der diese den Zugang zu den an die Republik Österreich gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2008 und vom 18. März 2009 im Rahmen des Schriftwechsels gewährt hat, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, dem Antrag auf Gewährung vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten sowie dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Ronja im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. November 2012 entstanden sind.

____________

____________

1     ABl. C 79 vom 16.3.2013.