Language of document : ECLI:EU:T:2020:546

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

18. November 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TC CARL ‐ Ältere nationale Bildmarke CARL TOUCH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑377/19,

Topcart GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hoffmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Carl International mit Sitz in Limonest (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Müller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2019 (Sache R 1826/2018‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carl International und Topcart

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, des Richters G. De Baere und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. Dezember 2015 meldete die Klägerin, die Topcart GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TC CARL.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 2, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen insbesondere der folgenden Beschreibung:

–        Klasse 2: „gefüllte Kartuschen für Drucker“;

–        Klasse 37: „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2016/34 vom 19. Februar 2016 veröffentlicht.

5        Am 19. Mai 2016 erhob die Streithelferin Carl International gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in den Klassen 37 und 42 enthaltenen Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachstehend wiedergegebene ältere Bildmarke gestützt, die in Frankreich unter der Nr. 4223756 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 mit der folgenden Beschreibung eingetragen wurde:

–        Klasse 9: „Software, Instandhaltungssoftware, Software zur Materialverwaltung, Software zur Lager- und Einkaufsverwaltung, Verwaltungssoftware für den Kundendienst, Software zur Steuerung industrieller Abläufe, Software für Fehlerdiagnosen und -behebungen, Software zur Instandhaltung und Nutzung von Informatiksystemen“;

–        Klasse 41: „Schulungen“;

–        Klasse 42: „Software als Dienstleistung (SaaS); Dienstleistungen bezüglich des Entwurfs, der Entwicklung, der Integration, der Installation, der Instandhaltung sowie der Aktualisierung von Software; Fehlerbehebung bei Software“.

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7        Als Widerspruchsgründe wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannten Eintragungshindernisse geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 18. Juli 2018 wurde dem Widerspruch für die beanstandeten Dienstleistungen in vollem Umfang stattgegeben.

9        Am 14. September 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 2. April 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11      Die Beschwerdekammer kam wie die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe, wobei sie davon ausging, dass es sich bei dem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten Gebiet um Frankreich handele.

12      Als Erstes bestätigte die Beschwerdekammer die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass erstens die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ sowie die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ in geringem Maße ähnlich seien, dass zweitens die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ identisch seien und dass drittens eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ bestehe.

13      Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum einen und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum anderen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das Fachpublikum richteten. Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ richteten sich vorrangig an ein Fachpublikum, das einen höheren Grad an Aufmerksamkeit sowie größere Sachkunde als die breite Öffentlichkeit an den Tag lege, während der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit normal bis überdurchschnittlich sei.

14      Als Drittes prüfte die Beschwerdekammer etwaige unterscheidungskräftige sowie dominierende Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken. Im Hinblick auf die ältere Marke hatte die Klägerin geltend gemacht, dass das Wortelement „carl“ einem bekannten männlichen Vornamen entspreche und ihm daher nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme. In diesem Zusammenhang räumte die Beschwerdekammer zwar ein, dass ein erheblicher Teil der französischen Verkehrskreise dieses Element als Vornamen verstehe, stellte aber fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dieser Ausdruck in den Augen der maßgeblichen französischen Verkehrskreise im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen geringe Kennzeichnungskraft habe. Die Klägerin habe nämlich als Beweismittel lediglich eine Liste von Unionsmarken, internationalen Registrierungen sowie nationalen Registrierungen von Marken mit dem Bestandteil „carl“ zusammen mit Nummern der Klassen vorgelegt, jedoch ohne nähere Angaben im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu machen, für die diese Marken angemeldet worden seien. Im Übrigen kam die Beschwerdekammer, obwohl sie sich lediglich auf die Nummern der Klassen beschränkte, zu dem Schluss, dass mehrere dieser Marken für Waren oder Dienstleistungen angemeldet worden seien, die keinen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen aufwiesen. Jedenfalls könne die eingeschränkte Kennzeichnungskraft des genannten Bestandteils durch tatsächliche Benutzung sowie friedliche Koexistenz einer großen Anzahl ein gemeinsames Element enthaltender Marken auf dem betreffenden Markt, aber nicht durch ihre bloße Koexistenz im Register des EUIPO oder einem anderen Markenregister nachgewiesen werden. Die Klägerin habe indessen keinen Nachweis vorgelegt, der die friedliche Koexistenz auf dem betreffenden Markt belegen könne. Somit gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass der Vorname Carl als solcher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen geringe Kennzeichnungskraft besitze. Folglich besitze das Wortelement „carl“ normale Kennzeichnungskraft. Im Hinblick auf die bildlichen Elemente der älteren Marke stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass die Stilisierung des Ausdrucks „carl“ einfach gehalten und im Gesamteindruck vernachlässigbar sei. Zweitens scheine das grüne Bildelement darauf hinzuweisen, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ eng mit der Touchscreen‑Technologie verbunden seien. Die Hand und ihr Zeigefinger hätten nämlich die Form des Buchstaben „h“ und könnten so wahrgenommen werden, dass sie die beiden Bögen berührten, von denen der eine grün und der andere grau sei. Dieses Element bilde mit den übrigen grünen Buchstaben das Wort „touch“, bei dem es sich nicht nur um einen elementaren englischen Ausdruck handele, sondern das auch starke Ähnlichkeit zu dem französischen Begriff „toucher“ aufweise. Folglich betrachtete die Beschwerdekammer dieses Element als Einheit, die in den Augen eines nicht unerheblichen Teils der Verkehrskreise relativ geringe Kennzeichnungskraft besitze und diese Botschaft unmittelbar zum Ausdruck bringe. Die Beschwerdekammer vertrat daher, unter ergänzender Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Bestandteil „touch“ unter dem Element „carl“ befinde, die Auffassung, dass das Wortelement „carl“ stärker zu gewichten sei, ohne dass jedoch das Element „touch“ im von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sei.

15      Im Hinblick auf die angemeldete Marke stimmte die Beschwerdekammer mit der Widerspruchsabteilung in der Feststellung überein, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstabenfolge „tc“ am Anfang dieser Marke als Ausdruck ohne Bedeutung wahrnähmen. Im Hinblick auf das Wort „carl“ seien dieselben Erwägungen wie hinsichtlich des Elements „carl“ der älteren Marke heranzuziehen. Somit besitze dieser Ausdruck, der im Übrigen doppelt so viele Buchstaben wie die Buchstabenfolge „tc“ enthalte, normale Kennzeichnungskraft. Daraus folge, dass es unmöglich sei, ein Element zu bestimmen, das gegenüber dem anderen als dominierend angesehen werden könne.

16      Als Viertes prüfte die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken. In bildlicher Hinsicht stellte sie fest, dass deren Wortelement „carl“ übereinstimme, die Marken sich aber einerseits hinsichtlich der Buchstabenfolge „tc“ am Anfang der angemeldeten Marke und andererseits für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich des Bildelements mit dem stilisierten Begriff „touch“ am Ende der älteren Marke unterschieden. In klanglicher Hinsicht stimmten die Marken in ihrer Aussprache des Wortelements „carl“ überein und unterschieden sich einerseits in der Buchstabenfolge „tc“ und andererseits in dem Element „touch“, wenn dieses ausgesprochen werde. Die Beschwerdekammer berücksichtigte ebenfalls die Beurteilung der unterscheidungskräftigen sowie dominierenden Elemente und stellte in bildlicher und klanglicher Hinsicht ein zumindest normales Maß an Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken fest. In begrifflicher Hinsicht stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass für die Verkehrskreise im maßgeblichen Gebiet aufgrund des Wortelements „carl“, das demselben männlichen Vornamen entspreche, eine bestimmte Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe und dass das differenzierende Bildelement mit dem stilisierten Begriff „touch“ der älteren Marke seinerseits relativ geringe Kennzeichnungskraft besitze. Im Ergebnis wurden die einander gegenüberstehenden Marken für insgesamt ähnlich erachtet.

17      Fünftens sei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in den Augen der maßgeblichen französischen Verkehrskreise im Hinblick auf die Dienstleistungen, die als mit denen der angemeldeten Marke identisch oder ihnen ähnlich angesehen würden, normal.

18      Als Sechstes stellte die Beschwerdekammer nach alledem unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und deren Wechselbeziehung sowie insbesondere der Tatsache, dass die beanstandeten Dienstleistungen denen der älteren Marke in unterschiedlichem Maße ähnlich oder mit ihnen identisch seien und dass die einander gegenüberstehenden Marken als insgesamt ähnlich eingestuft worden seien, fest, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im maßgeblichen Gebiet zu dem irrtümlichen Schluss verleitet werde, dass die betreffenden mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten und die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten.

19      Siebtens konnte diese Schlussfolgerung zur bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht durch den Verweis der Klägerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) in Frage gestellt werden, da die Klägerin erstens der Beschwerdekammer keinen Auszug dieses Urteils vorgelegt habe, zweitens aus der Rechtsprechung hervorgehe, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System und seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei, drittens die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die französischen Verkehrskreise beurteilt worden sei, so dass Deutschland nicht das maßgebliche Gebiet sei, und sich viertens die im genannten Urteil in Rede stehenden Zeichen von den im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Marken unterschieden.

 Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel

22      Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin bestätigt, dass die Dokumente in den Anhängen A.12 und A.13 der Klageschrift, die Auszüge aus dem Register des Institut national de la propriété intellectuelle (INPI, Frankreich) zu in Frankreich eingetragenen Marken mit den Wortelementen „carl“ bzw. „karl“ umfassten, erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

23      Da die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind diese Dokumente zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerin macht in Anbetracht ihrer Klarstellung auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

25      Dieser Klagegrund setzt sich angesichts einer weiteren Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus vier Teilen zusammen, nämlich der fehlerhaften Beurteilung der unterscheidungskräftigen sowie dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken, der Ähnlichkeit dieser Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Verwechslungsgefahr.

26      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen sei, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke Verwechslungsgefahr bestehe.

27      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in zeitlicher Hinsicht materiell anwendbaren Bestimmungen im vorliegenden Fall um jene der Verordnung Nr. 207/2009 handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich weiterhin das zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, gegen die ein Widerspruch gerichtet ist, geltende materielle Recht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C‑328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 2). Da die Klägerin die angegriffene Marke am 23. Dezember 2015 angemeldet hat, ist im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde zu legen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

28      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Daraus folgt, dass, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ein Mindestmaß an Ähnlichkeit aufweisen, eine notwendige Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr fehlt, die demnach unabhängig vom Ähnlichkeitsgrad der Waren und Dienstleistungen und vom Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu verneinen ist. Auch wenn die Waren und Dienstleistungen identisch oder sehr ähnlich wären und die ältere Marke extrem hohe Kennzeichnungskraft besäße, könnten diese Umstände nämlich das Fehlen dieser notwendigen Voraussetzung hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen nicht ausgleichen. Wenn die Zeichen hingegen – wenn auch nur geringfügige – Ähnlichkeit aufweisen, kann die Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da der geringe Ähnlichkeitsgrad der Zeichen durch die Identität oder die hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und durch die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (Urteil vom 21. Februar 2018, Laboratoire Nuxe/EUIPO – Camille und Tariot [NYouX], T‑179/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:89, Rn. 27 und 28; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Shenzhen Jiayz Photo Industrial/EUIPO – Seven [SEVENOAK], T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt hierbei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Dezember 2015, Rotkäppchen‑Mumm Sektkellereien/HABM – Ruiz Moncayo [RED RIDING HOOD], T‑128/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:977, Rn. 23).

 Zum ersten Teil: fehlerhafte Beurteilung der unterscheidungskräftigen sowie dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken

32      Die Klägerin weist erstens darauf hin, dass das gemeinsame Wortelement „carl“ der einander gegenüberstehenden Marken einem bekannten männlichen Vornamen entspreche und diesem nur geringe bzw. unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Dies werde durch die von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsprechung bestätigt, wonach Vornamen weniger kennzeichnungskräftig als Familiennamen seien (Urteile vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM - Anson’s Herrenhaus [B BERG], T‑631/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:85, und vom 8. Februar 2019, Serendipity u. a./EUIPO - CKL Holdings [CHIARA FERRAGNI], T‑647/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:73). Im Übrigen ergebe eine Recherche in der Datenbank Trademark View eine Vielzahl von Marken mit dem Wort „carl“. In den Registern der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und des EUIPO finde sich dieser Vorname rund 70-mal für die im vorliegenden Fall relevanten Klassen von Waren und Dienstleistungen. Nach Ansicht der Klägerin hat die Streithelferin selbst eingeräumt, dass es in Frankreich 47 Marken mit dem Wort „carl“ gebe, die für die Klassen 37 und 42 eingetragen worden seien.

33      In den Datenbanken des INPI fänden sich ihrerseits 60 Marken mit dem Wort „carl“, die für die Klassen 9, 37 und 42 eingetragen worden seien, sowie 64 Marken mit dem gleichklingenden Wort „karl“, die für die Klassen 37 und 42 eingetragen worden seien.

34      Zweitens vertritt die Klägerin unter Verweis auf die Urteile vom 21. Februar 2013, Seven for all mankind/Seven (C‑655/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:94, Rn. 74 ff. und 102 ff.), und vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia (PAM‑PIM’S BABY‑PROP) (T‑133/05, EU:T:2006:247, Rn. 51), die Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Markenanfang mehr Aufmerksamkeit widmeten. Die angemeldete Marke beginne jedoch mit der Buchstabenfolge „tc“, die die maßgeblichen Verkehrskreise im Übrigen entweder mit dem chemischen Element Technetium oder der Abkürzung des französischen Ausdrucks „transport en commun“ oder dem Namen der Klägerin in Verbindung brächten, während die ältere Marke kein Präfix aufweise.

35      Außerdem führe die Berücksichtigung der bildlichen Elemente mit der Ellipse sowie dem Wortbild „touch“ zu einer noch geringeren Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ in der angemeldeten Marke. Die Buchstabenfolge “tc“ am Anfang der angemeldeten Marke sei allein eintragungsfähig und habe als Präfix eine besondere Stellung, die einen Unterschied zu den gegenübergestellten Widerspruchsmarken aufzeige.

36      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37      Insoweit ist erstens die Frage der originären Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen zu untersuchen, um zu prüfen, ob bzw. inwieweit es geeignet ist, deren Herkunft von einem bestimmten Unternehmen zu bestimmen und sie damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin, C‑84/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:596, Rn. 73, und vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven [SEVEN SUMMITS], T‑179/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:254, Rn. 55).

38      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, der die Beweislast obliegt, aber weder nachgewiesen, dass dieses Wortelement im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen eine besondere Bedeutung oder eine Verbindung zu diesen habe, noch, dass es im betreffenden Sektor gebräuchlich verwendet werde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, SEVENOAK, T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 55).

39      Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zur Stützung ihrer Behauptung, dass Vornamen weniger kennzeichnungskräftig als Familiennamen seien, genügt die Feststellung, dass diese aus dem Vor- und dem Familiennamen einer Person gebildete Zeichen betrifft, während die einander gegenüberstehenden Marken lediglich einen Vornamen beinhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2013, B BERG, T‑631/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:85, Rn. 48, und vom 8. Februar 2019, CHIARA FERRAGNI, T‑647/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:73, Rn. 60). Diese Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant.

40      Zwar macht die Klägerin im Übrigen geltend, dass die angebliche geringe Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ durch die große Anzahl von beim WIPO, beim EUIPO und beim INPI eingetragenen Marken bestätigt werde, die aus diesem Wortelement bestünden oder dieses enthielten, sie beschränkt sich aber zur Stützung ihrer Behauptung auf die Vorlage von Listen von Marken mit der Angabe der Nummern der Klassen, für die diese Marken eingetragen worden seien. Abgesehen davon, dass die Dokumente in den Anhängen A.12 und A.13 der Klageschrift unzulässig sind, da sie zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden (siehe oben, Rn. 22 und 23), geht aus der Rechtsprechung indessen hervor, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Behauptung wesentliche Ähnlichkeiten hätte nachweisen müssen, die sich nicht nur daraus ergeben, dass das Wortelement „carl“ in bereits angemeldeten Marken vorhanden ist, sondern auch aus der Platzierung, der Schriftart, der Art der verzierenden Darstellung, einer etwaigen besonderen Schreibweise eines der Buchstaben dieses Wortes sowie gegebenenfalls Wort- und Bildzusätzen vor oder nach diesem Wort. Im Übrigen hätte sie nachweisen müssen, dass sich die fraglichen Marken auf dieselben Dienstleistungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Seven for all mankind/Seven, C‑655/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:94, Rn. 49, und vom 21. November 2018, SEVENOAK, T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 55). Allein durch die Vorlage dieser Listen erfüllt die Klägerin daher nicht die ihr obliegende Beweislast.

41      Falls das Vorbringen der Klägerin, wie das EUIPO und die Streithelferin vortragen, als Nachweis der Koexistenz älterer Marken auf dem Markt zu verstehen ist, die die von den Instanzen des EUIPO festgestellte Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eventuell verringern könnte, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Möglichkeit nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn die Klägerin zumindest im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO ordnungsgemäß nachgewiesen hätte, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Marken, auf die sie sich beruft, und der älteren Marke bestand, und wenn die betreffenden Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T‑31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86, und vom 3. Oktober 2019, Wanda Films und Wanda Visión/EUIPO - Dalian Wanda Group Co. [WANDA FILMS], T‑533/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:727, Rn. 56).

42      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren als Beleg nur Listen vorgelegt, in denen die Marken, die aus dem Wortelement „carl“ gebildet werden oder dieses enthalten, mit Angabe der Nummern der Klassen aufgeführt wurden, für die sie eingetragen worden waren. Diese Angaben, die keine näheren Erläuterungen zu den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, und noch weniger zur Benutzung dieser Marken umfassen, genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass die Gefahr von Verwechslungen verringert oder gar ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, GRUPO SADA, T‑31/03, EU:T:2005:169, Rn. 87, und vom 5. Oktober 2012, Lancôme/HABM – Focus Magazin Verlag [COLOR FOCUS], T‑204/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:523, Rn. 50).

43      Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler bei der Schlussfolgerung unterlaufen ist, dass die Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ normal sei.

44      Was zweitens die Beurteilung der Bedeutung, die den unterschiedlichen Elementen der einander gegenüberstehenden Marken beizumessen ist, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ähnlichkeit zwischen zwei Marken nicht voraussetzt, dass ihr gemeinsamer Bestandteil in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen zwei Marken die Betrachtung jeder dieser Marken als Ganzes, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es indessen für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen. Es genügt insoweit nämlich, dass dieser gemeinsame Bestandteil nicht zu vernachlässigen ist (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Sevenfriday/EUIPO – Seven [SEVENFRIDAY], T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Folglich bedeutet allein die Tatsache, dass einem Bestandteil einer aus zwei oder mehreren Bestandteilen bestehenden zusammengesetzten Marke größeres Gewicht zukommt als den anderen, nicht ohne Weiteres, dass der Vergleich der zwei einander gegenüberstehenden Marken sich darauf beschränken kann, nur ersteren Bestandteil zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, SEVENFRIDAY, T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einer Marke, die aus Wort- und aus Bildbestandteilen zusammengesetzt ist, Erstere grundsätzlich kennzeichnungskräftiger als Zweitere, da der durchschnittliche Verbraucher eher durch Angabe des Namens der Marke als durch Beschreibung ihres Bildbestandteils auf die betreffende Ware oder Dienstleistung Bezug nehmen wird (Urteil vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Wie die Klägerin geltend macht, wurde ebenfalls bereits wiederholt entschieden, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende und dass das Wort am Anfang des Zeichens geeignet ist, einen bedeutenderen Eindruck zu hinterlassen als der Rest des Zeichens (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:352, Rn. 68, vom 21. November 2018, SEVENOAK, T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Regel kann jedoch, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Falles, insbesondere den spezifischen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Zeichen, angewandt werden (Urteil vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM - Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T‑228/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:170, Rn. 37).

48      Im vorliegenden Fall setzt sich die ältere Marke aus einem grauen ovalen Rahmen als Hintergrund und dem Wortelement „carl“ zusammen, das sich in schwarzen stilisierten Kleinbuchstaben in der oberen Hälfte des Rahmens befindet und dessen erster Buchstabe über den Rahmen hinausragt. In der unteren Hälfte befindet sich das Element „touch“ in grünen Kleinbuchstaben, dessen letzter Buchstabe durch eine Hand dargestellt wird, deren Zeigefinger auf zwei Bögen weist, wovon einer grün und der andere grau ist.

49      Die Klägerin hat die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung nicht bestritten, dass das letztgenannte Element darauf hinzuweisen scheine, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ sowie „Entwurf und Entwicklung von Software“ eng mit der Touchscreen‑Technologie verbunden seien, so dass es in den Augen eines nicht unerheblichen Teils der Verkehrskreise nur relativ geringe Kennzeichnungskraft besitze, soweit diese Botschaft vermittelt werde. Die Stilisierung des Wortelements „carl“ und der ovale Rahmen stechen nicht hervor und werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als Verzierung wahrgenommen, die im Gesamteindruck vernachlässigbar ist.

50      Daraus folgt entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 35), dass das Wortelement „carl“, das normale originäre Kennzeichnungskraft besitzt und sich vor sowie über dem Element „touch“ befindet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird. Das Element „touch“ ist jedoch trotz seiner relativ geringen Kennzeichnungskraft im durch die ältere Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen.

51      Die angemeldete Marke setzt sich aus den Elementen „tc“ und „carl“ zusammen, die durch einen Abstand getrennt sind.

52      Hinsichtlich der Buchstabenfolge „tc“ genügt es zum einen, festzustellen, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese entweder mit dem chemischen Element Technetium oder der Abkürzung des französischen Ausdrucks „transport en commun“ oder ihrem Namen verbinden würden, in keiner Weise belegt hat. Zum anderen trifft es zwar zu, dass sich diese Buchstabenfolge am Anfang der angemeldeten Marke befindet; es kann aber nicht geltend gemacht werden, dass sie in dieser Marke eine besondere oder gar dominierende Position im Sinne der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung einnimmt. Das Wortelement „carl“ befindet sich nämlich zwar an zweiter Stelle, aber es besitzt normale Kennzeichnungskraft, umfasst vier Buchstaben, d. h. zwei mehr als das erste Element, und die maßgeblichen Verkehrskreise werden es unmittelbar mit einem männlichen Vornamen verbinden. Folglich nehmen die beiden Elemente, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 35) in dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung ein und werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen sehr wohl wahrgenommen werden, ohne dass das eine Element den durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck stärker beeinflusst als das andere.

53      Nach alledem ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer kein Fehler bei der Beurteilung der unterscheidungskräftigen sowie dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken unterlaufen ist und der erste Teil des einzigen Klagegrundes daher zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

54      In visueller Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken zwar als Ganzes zu beurteilen seien, zum einen aber die angemeldete Marke eine aus sechs Buchstaben bestehende Wortmarke sei, während es sich bei der älteren Marke um eine Bildmarke mit Wortelementen handele, und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken Unterschiede bezüglich der Buchstabenkombination aufwiesen, aus denen sie bestünden. Zwar nähmen die durchschnittlichen Verbraucher insbesondere die Buchstabenfolge „tc“ am Anfang der angemeldeten Marke wahr, sie bemerkten diese Buchstaben in dem Wort „touch“ der älteren Marke aber nicht. Die einander gegenüberstehenden Marken seien mithin visuell nicht ähnlich.

55      Die einander gegenüberstehenden Marken seien auch phonetisch unterschiedlich. Das Gericht habe nämlich im Urteil vom 22. September 2011, ara/HABM – Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven) (T‑174/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:519), entschieden, dass den Großbuchstaben „A“ enthaltende Zeichen selbst für Verbraucher mit geringer Aufmerksamkeit in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich seien, da eines der beiden zudem noch die Darstellung zweier Hörner aufgewiesen habe. Wenn bei aus den gleichen Buchstaben bestehenden Marken eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht verneint werden könne, weil bei einer von ihnen ein grafisches Element hinzugefügt worden sei, so gelte das Gleiche auch für Unterschiede bei der Anordnung der Silben und für Unterschiede bei den Buchstabenkombinationen, die auch visuell anders einzuordnen seien.

56      In begrifflicher Hinsicht müsse die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken im Wesentlichen auch deshalb verneint werden, weil bei einer ein grafisches Element hinzugefügt worden sei und es Unterschiede bei der Anordnung der Silben und bei den Buchstabenkombinationen gebe.

57      Daraus folgt nach Ansicht der Klägerin, dass die einander gegenüberstehenden Marken sich insgesamt nicht ähnlich sind.

58      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen. Relevante Aspekte sind nach der Rechtsprechung bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Die höhere oder geringere Unterscheidungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke stellt einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren dar (vgl. Urteil vom 10. November 2016, Polo Club/EUIPO – Lifestyle Equities [POLO CLUB SAINT‑TROPEZ HARAS DE GASSIN], T‑67/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:657, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      In bildlicher Hinsicht bestehen entgegen dem, was die Klägerin vorzubringen scheint, keine Bedenken gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke Ähnlichkeit besteht, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Innocenti/EUIPO – Gemelli [Innocenti], T‑392/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:414, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Da es sich bei der angemeldeten Marke jedoch um eine Wortmarke handelt, könnte sie von ihrem Inhaber in verschiedenen grafischen Darstellungen benutzt werden, einschließlich jenen, die mit denjenigen der älteren Marke identisch sind. Folglich sind die Bildelemente der älteren Marke, die oben in den Rn. 48 bis 50 dargelegt wurden, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken im Verhältnis zu deren Wortelement lediglich von zweitrangiger Bedeutung. Aufgrund der hauptsächlich verzierenden Funktion der Bildelemente der älteren Marke kann auch der Umstand, dass diese Elemente in der angemeldeten Marke nicht abgebildet sind, nicht jede bildliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, SEVENFRIDAY, T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen besteht eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich somit auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen könnte. Daraus folgt, dass es für den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ohne Bedeutung ist, dass es sich bei den Buchstaben in der älteren Marke, so wie diese eingetragen wurde, um Kleinbuchstaben handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, McDreams Hotel/EUIPO – McDonald’s International Property [mc dreams hotels Träumen zum kleinen Preis !], T‑428/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:738, Rn. 51 und 52).

63      Im vorliegenden Fall stimmen die einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich des Wortelements „carl“ überein, das eine selbständig kennzeichnende Stellung in ihnen einnimmt. Die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die daraus folgt, kann nicht durch andere Elemente ausgeglichen werden, wie zum einen die Buchstabenfolge „tc“ am Anfang der angemeldeten Marke und zum anderen das Element „touch“, den grauen ovalen Rahmen sowie die Schriftart des Wortelements „carl“ in der älteren Marke, die im Vergleich zu diesem Wortelement als weniger bedeutsam angesehen wurden (siehe oben, Rn. 50).

64      Diese Schlussfolgerung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der selbst dann, wenn die ältere Marke in der angemeldeten Marke nicht in identischer Weise übernommen wurde, es möglich ist, dass die fraglichen Zeichen infolge der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und einem Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens, der innerhalb der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ihrerseits einander ähnlich sind (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Casale Fresco, T‑254/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:319, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Beschwerdekammer die unterschiedlichen Elemente der einander gegenüberstehenden Marken nicht hätte prüfen dürfen, sondern nach dem Vergleich dieser Marken als Ganzes hätte feststellen müssen, dass keine oder nur geringe Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, den von den fraglichen Marken hervorgerufenen Gesamteindruck zu prüfen, jedoch nicht bedeutet, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marken nacheinander zu prüfen wären. Es kann nämlich zweckmäßig sein, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marken zu untersuchen (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 27. September 2018, Sevenfriday/EUIPO – Seven [SEVENFRIDAY], T‑448/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:617, Rn. 44, und vom 27. September 2018, SEVENFRIDAY, T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 54). Insbesondere kann durch eine solche Prüfung der Gesamteindruck ermittelt werden, den die einander gegenüberstehenden Marken beim durchschnittlichen Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorrufen.

66      Die Beschwerdekammer hat es entgegen dem, was die Klägerin vorzubringen scheint, bei ihrer Prüfung jedenfalls nicht unterlassen, die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen. So ist sie in Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass diese Marken in visueller Hinsicht zumindest in normalem Maße und nicht in hohem Maße ähnlich seien. Hierzu geht aus den Rn. 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer in visueller Hinsicht die Auffassung vertreten hat, dass die einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich des Wortelements „carl“ übereinstimmten, sich aber hinsichtlich der Buchstabenfolge „tc“ am Anfang der angemeldeten Marke und hinsichtlich des Bildelements, das für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den stilisierten Begriff „touch“ enthält, am Ende der älteren Marke unterschieden. Die Beschwerdekammer hat die Ansicht vertreten, dass die Ähnlichkeit aufgrund des Elements „carl“ die abweichenden Merkmale dieser Marken überwiege. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach zum einen die Verbraucher die Buchstaben „tc“ in dem Element „touch“ nicht bemerkten und es zum anderen unter Verweis auf das Urteil vom 13. Juni 2019, Pet King Brands/EUIPO – Virbac (SUIMOX) (T‑366/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:410, Rn. 96), unvermeidbar sei, dass sich mehrere Wörter aus derselben Anzahl von Buchstaben zusammensetzten und sogar bestimmte Buchstaben gemein hätten, da das Alphabet aus einer begrenzten Anzahl von Buchstaben bestehe, die nicht alle mit derselben Häufigkeit verwendet würden. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich „die Buchstabenkombination ‚tc‘ insgesamt von dem Element ... ‚touch‘ unterscheidet“, und somit ausgeschlossen, dass diese beiden Elemente zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken beitragen könnten. Die Beschwerdekammer hat folglich die Einzelheiten dieser Marken, notwendigerweise einschließlich ihrer Länge, geprüft und ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der visuellen Ähnlichkeit auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt.

67      Folglich ist der Beschwerdekammer in den Rn. 58 und 60 der angefochtenen Entscheidung kein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie die Auffassung vertrat, dass die einander gegenüberstehenden Marken zumindest normale bildliche Ähnlichkeit aufwiesen.

68      In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich des Wortelements „carl“ identisch. Die sich daraus ergebende Ähnlichkeit kann nicht durch die Unterschiede aufgrund der Buchstaben „tc“ in der angemeldeten Marke und dem Element „touch“ in der älteren Marke ausgeglichen werden.

69      Was das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Urteils vom 22. September 2011, A mit zwei dreieckigen Motiven (T‑174/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:519), betrifft, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu kurz greift, da das Gericht in Rn. 34 dieses Urteils entschieden hat, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Verbraucher versuchen werde, die angegriffene Marke auszusprechen, die aus dem Großbuchstaben „A“ mit zwei Hörnern bestehe, und dass daher ein Vergleich der Zeichen in phonetischer Hinsicht ausgeschlossen sei. Aufgrund der ganz besonderen grafischen Gestaltung dieser Marke hat das Gericht gefolgert, dass der Referenzverbraucher dazu neigen würde, diese Marke zu beschreiben und nicht auszusprechen, wodurch ein Vergleich mit der anderen in Rede stehenden Marke in phonetischer Hinsicht ausgeschlossen war.

70      Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Marken in phonetischer Hinsicht zumindest normale Ähnlichkeit aufwiesen.

71      In begrifflicher Hinsicht stimmen die einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich des Wortelements „carl“ überein, das unmittelbar mit einem männlichen Vornamen in Verbindung gebracht wird. Sie unterscheiden sich hingegen nicht nur hinsichtlich der Buchstaben „tc“ am Anfang der angemeldeten Marke, die keine Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise haben, sondern auch hinsichtlich des Elements „touch“ der älteren Marke, das auf die Touchscreen-Technologie verweisen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Behauptung keineswegs belegt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstabenfolge „tc“ entweder mit dem chemischen Element Technetium oder mit der Abkürzung des französischen Ausdrucks „transport en commun“ oder ihrem Namen in Verbindung brächten. Auch wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Marken aufgrund ihres gemeinsamen Wortelements durchaus eine Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, EU:T:2015:353, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Januar 2019, Ilhan/EUIPO – Time Gate [BIG SAM SPORTSWEAR COMPANY], T‑785/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:29, Rn. 70 und 71), ist diese jedoch insbesondere aufgrund der Bedeutung, die dem Element „touch“ beigemessen werden könnte, begrenzt.

72      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 61 und 68 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht weniger Ähnlichkeiten als in bildlicher und phonetischer Hinsicht bestünden.

73      Da die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher und phonetischer Hinsicht zumindest normale Ähnlichkeit aufweisen und auch in begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit besteht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass diese Marken insgesamt ähnlich seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, SEVENFRIDAY, T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 65).

74      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

75      Im Hinblick auf ihr Vorbringen zur Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ (siehe oben, Rn. 32 bis 35) macht die Klägerin geltend, dass die ältere Marke selbst nur sehr geringe Kennzeichnungskraft besitze.

76      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Streithelferin geht nicht konkret auf dieses Vorbringen ein, aber sie weist die Behauptung der Klägerin zurück, dass das Wortelement „carl“ nur geringe Kennzeichnungskraft besitze.

77      Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, und vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par [GELENKGOLD], T‑599/13, EU:T:2015:262, Rn. 74).

78      Allerdings steht selbst die Bejahung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke für sich genommen nicht der Feststellung entgegen, dass Verwechslungsgefahr besteht. Zwar ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 28. Januar 2014, Progust/HABM – Sopralex & Vosmarques [IMPERIA], T‑216/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:34, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Da die Klägerin ihre Behauptung hinsichtlich der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke im vorliegenden Fall auf ihr Vorbringen stützt, mit dem sie die angeblich geringe Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ darzutun versucht, genügt es, darauf hinzuweisen, dass aus den vorstehenden Rn. 37 bis 43 hervorgeht, dass diesem Element normale Kennzeichnungskraft zukommt. Im Übrigen ist die Klägerin, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung zu Recht festgestellt hat, dadurch, dass sie ihr Vorbringen auf die Kennzeichnungskraft des Wortelements „carl“ beschränkt hat, den Nachweis schuldig geblieben, dass die ältere Marke als Ganzes nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Somit ist es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 65 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal sei, mit einem Beurteilungsfehler behaftet sei.

80      Folglich ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr

81      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht im Urteil vom 29. November 2018, Septona/EUIPO – Intersnack Group (welly) (T‑763/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:861, Rn. 83 ff.), entschieden habe, dass für die Wort- und Bildmarken „Welly“ und „KELLY’s“ trotz der Übereinstimmung in vier Buchstaben keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Anfangsbuchstaben unterschieden sich nämlich maßgeblich. Außerdem gebe es in der Rechtsprechung der Unionsgerichte viele Rechtssachen auch zu kurzen Wortmarken, wie das Urteil vom 21. November 2018, SEVENOAK (T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 103 ff.), in dem festgestellt worden sei, dass die Abweichung in wenigen Buchstaben oder der Darstellung der Zeichen sich auf die Annahme der Zeichenähnlichkeit und folglich die Verwechslungsgefahr auswirke. Auch hier liege der Fall so, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die Verbraucher selbst bei geringer Aufmerksamkeit und unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch oder nur geringfügig ähnlich seien, klar erkennbar seien. Außerdem besitze das Element „carl“ keinerlei Kennzeichnungskraft, so dass geringe Abweichungen von den reinen Wortelementen „carl“ oder „karl“ ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen.

82      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83      Hierzu geht, wie bereits oben in Rn. 28 festgestellt wurde, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen ist.

84      Erstens hat die Klägerin im vorliegenden Fall die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung nicht beanstandet, dass erstens die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ sowie die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ in geringem Maße ähnlich seien, dass zweitens die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ identisch seien und dass drittens hochgradige Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ bestehe.

85      Zweitens hat die Klägerin auch die Schlussfolgerungen in den Rn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt, wonach sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum einen und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum anderen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das Fachpublikum richteten und wonach die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ sich vorrangig an ein Fachpublikum richteten, das einen höheren Grad an Aufmerksamkeit sowie größere Sachkunde als die breite Öffentlichkeit an den Tag lege, während der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit normal bis überdurchschnittlich sei.

86      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit der geringsten Aufmerksamkeit abzustellen ist (Urteil vom 21. November 2018, SEVENOAK, T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 41). Im Übrigen trifft es selbst für Verkehrskreise mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad zu, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das ihm von ihnen im Gedächtnis geblieben ist (Urteil vom 9. März 2018, NORMOSANG, T‑103/17, EU:T:2018:126, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Drittens wurde oben in Rn. 73 festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt ähnlich sind.

88      Viertens geht aus der obigen Rn. 79 hervor, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal ist.

89      Die Beschwerdekammer hat in Anbetracht der oben in den Rn. 83 bis 88 angeführten Schlussfolgerungen und Grundsätze sowie angesichts der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und derjenigen der betreffenden Dienstleistungen, da selbst die geringe Ähnlichkeit bestimmter Dienstleistungen durch den festgestellten Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann, in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe.

90      Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

91      Hinsichtlich des Vorbringens zum Urteil vom 29. November 2018, welly (T‑763/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:861), genügt zum einen die Feststellung, dass die in dieser Rechtssache einander gegenüberstehenden Marken aus einem einzigen unterschiedlichen Wort gebildet waren, während die einander gegenüberstehenden Marken in der vorliegenden Rechtssache jeweils aus zwei Wortelementen bestehen und ihr gemeinsames Wortelement „carl“ in diesen beiden Marken klar erkennbar ist. Im Übrigen waren die in der genannten Rechtssache einander gegenüberstehenden Marken relativ kurz, wodurch die Unterschiede zwischen ihnen für die maßgeblichen Verkehrskreise leichter zu erkennen waren, wohingegen die im vorliegenden Fall in Rede stehenden aus sechs bzw. neun Buchstaben bestehen, so dass sie nicht als kurz bezeichnet werden können. Zum anderen handelt es sich bei den in der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil geführt hat, angegriffenen Marken um Bildmarken, während die angemeldete Marke im vorliegenden Fall eine Wortmarke ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sie von ihrem Inhaber in verschiedenen grafischen Darstellungen benutzt werden könnte, einschließlich jenen, die mit der älteren Marke identisch sind. Folglich sind die Bildelemente der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken im Verhältnis zum Wortelement der älteren Marke lediglich von zweitrangiger Bedeutung. Aufgrund der hauptsächlich verzierenden Funktion der Bildelemente der älteren Marke kann auch der Umstand, dass diese Elemente in der angemeldeten Marke nicht abgebildet sind, nicht jede bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausschließen. Im Übrigen besteht eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich somit auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen könnte. Was Bildmarken betrifft, so wird die Darstellung geschützt, die in der Anmeldung abgebildet ist. Somit ist die vorliegende Rechtssache nicht mit der von der Klägerin genannten vergleichbar.

92      Dieses Vorbringen der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.

93      Zum Verweis auf das Urteil vom 21. November 2018, SEVENOAK (T‑339/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:815, Rn. 103 ff.), genügt der Hinweis, dass es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken in dieser Rechtssache um Bildmarken handelte, die als visuell unterschiedlich angesehen wurden, da sie sowohl im Hinblick auf ihre Wortelemente als auch im Hinblick auf ihre grafischen Darstellungen wesentliche Unterschiede aufwiesen (Rn. 73 bis 79). Darüber hinaus hat der visuelle Aspekt in dieser Rechtssache bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken eine größere Rolle gespielt, so dass die auf klanglicher und begrifflicher Ebene festgestellten Ähnlichkeiten durch die Unterschiede in der visuellen Wahrnehmung der Marken ausgeglichen wurden. Im vorliegenden Fall führt die Beurteilung des visuellen Aspekts jedoch zu der Feststellung, dass zumindest eine normale Ähnlichkeit besteht. Jedenfalls wurde der visuelle Aspekt im vorliegenden Fall nicht als bedeutender als die klanglichen und begrifflichen Aspekte angesehen. Mithin ist die vorliegende Rechtssache nicht mit der von der Klägerin genannten vergleichbar.

94      Das daraus abgeleitete Vorbringen der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.

95      Somit ist der vierte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen und demnach die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

96      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Topcart GmbH trägt die Kosten.

Collins

De Baere

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.