Language of document : ECLI:EU:T:2019:291

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Mai 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke vita – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begriff ‚Merkmal‘ – Farbname – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑423/18

Fissler GmbH mit Sitz in Idar-Oberstein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und K. Middelhoff,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2018 (Sache R 1326/2017‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens vita als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters G. De Baere,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an einen neuen Berichterstatter in der Achten Kammer,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. September 2016 meldete die Klägerin, die Fissler GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der unter der Nr. 15857188 angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen vita.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 7, 11 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Elektrische Universal-Küchenmaschinen; Einzelteile und Zubehör für die vorgenannten Waren“;

–        Klasse 11: „Elektrische Schnellkochtöpfe; Einzelteile und Zubehör für die vorgenannten Waren“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kochgeschirr; Nicht elektrische Schnellkochtöpfe; Einzelteile und Zubehör für die vorgenannten Waren“.

4        Mit Entscheidung vom 28. April 2017 wies der Prüfer die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren mit der Begründung zurück, dass die Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

5        Am 20. Juni 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 28. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie vertrat erstens, in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise, die Auffassung, dass sich die betreffenden Waren in erster Linie an die breite Öffentlichkeit, aber teilweise auch an das Fachpublikum, wie z. B. Köche, richteten und dass der Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis erhöht variiere. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Begriff in schwedischer Sprache handelt, sei auf das schwedischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen.

7        Zweitens stellte die Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zunächst fest, dass das Zeichen vita die bestimmte Form und die Pluralform des Wortes „vit“ sei, das im Schwedischen „weiß“ bedeute. Sodann führte sie aus, für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei nicht maßgeblich, ob die weiße Farbe für diese Waren üblich sei; es genüge, dass diese Waren in Weiß existieren könnten und das Zeichen für sie beschreibend sein könne. Die weiße Farbe sei zwar nicht die meist benutzte, aber zumindest eine recht übliche Farbe für „elektronische und nichtelektronische“ (d. h. elektrische und nicht elektrische) Töpfe sowie für andere Haushaltsgeräte. Dies zeige, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die angemeldeten Waren mit der Farbe Weiß in Verbindung bringe und die angemeldete Marke deshalb als beschreibend ansehen werde. Zudem würden manche Küchen- und Haushaltsgeräte auf Englisch („white goods“) und auf Schwedisch („vitvaror“) oft „weiße Waren“ genannt. Gestützt auf einen Auszug aus der Website http://www.vitvara.n.nu/vad-ar-vitvaror zog die Beschwerdekammer hieraus den Schluss, dass einige der beanspruchten Waren, wie elektrische Universal-Küchenmaschinen oder elektrische Schnellkochtöpfe, kollektiv als weiße Waren bezeichnet werden könnten. Selbst wenn das nicht möglich wäre, weil vor allem größere Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen und Geschirrspüler, als „weiße Waren“ bezeichnet würden, demonstriere es jedoch klar und deutlich, dass die Farbe Weiß im Allgemeinen mit Haushaltsgeräten assoziiert werde. Aus alledem ergebe sich, dass die angemeldete Marke rein beschreibenden Charakter habe.

8        Drittens führte die Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aus, sie werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als reine Sachaussage in dem Sinne verstanden, dass es sich bei den beanspruchten Waren um Waren handele, die in Weiß erhältlich seien. Sie zog hieraus den Schluss, dass die Marke rein beschreibend sei und somit keinerlei Unterscheidungskraft besitze. Jeder Hersteller von Küchenmaschinen und Kochgeschirr könne seine Waren in Weiß herstellen, so dass diese Marke nicht geeignet sei, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem wies die Beschwerdekammer die Ausführungen der Klägerin zu Eintragungen anderer ausschließlich aus Farben bestehender Marken zurück.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c bzw. einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

 Vorbemerkung zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise

12      Vorab ist zu definieren, welche Verkehrskreise für die Beurteilung dieser beiden absoluten Eintragungshindernisse maßgeblich sind.

13      Zum einen hat die Beschwerdekammer in den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren in erster Linie der „Allgemeinverbraucher“, d. h. das allgemeine Publikum, sei; teilweise richte sich die Marke aber auch an Fachkreise wie Köche, so dass der Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis erhöht variiere. Sie hat jedoch hinzugefügt, nach der Rechtsprechung zu relativen Eintragungshindernissen seien, wenn sich Waren und Dienstleistungen sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an ein Fachpublikum richteten, die Verkehrskreise mit der geringsten Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, so dass im vorliegenden Fall auf den Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit abzustellen sei. Auch wenn sich das Zeichen an Fachpublikum mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad richtete, bedeute dies nicht, dass es an Unterscheidungskraft gewönne, denn ein Zeichen, dessen beschreibende Bedeutung vom Durchschnittsverbraucher nicht verstanden werde, könne von einem spezialisierten Publikum sofort verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T‑87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 27 und 28).

14      Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben kann. Zwar trifft es zu, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Fachverkehrskreise definitionsgemäß höher ist als der des Durchschnittsverbrauchers, doch folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind. Der in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass für die Beurteilung, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, könnte nämlich in Frage gestellt sein, wenn die Schwelle der Unterscheidungseignung eines Zeichens in allgemeiner Weise vom Grad der Spezialisierung der maßgeblichen Verkehrskreise abhinge (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 48 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens.

15      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer daher zu Recht auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die breite Öffentlichkeit abgestellt und ihrer Wahrnehmung durch ein Fachpublikum, beispielsweise Köche, keine besondere Bedeutung beigemessen.

16      Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union bestehe. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Begriff handele, der der schwedischen Sprache entstamme, sei für die Beurteilung der Schutzfähigkeit primär auf das schwedischsprachige Publikum der Union abzustellen.

17      Insoweit genügt, ohne dass es bereits einer Entscheidung darüber bedarf, ob die angemeldete Marke tatsächlich als schwedischer Begriff wahrgenommen wird, der Hinweis, dass sich die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer angeführten absoluten Eintragungshindernisse auf die schwedische Sprache beziehen, so dass das für ihre Beurteilung maßgebliche Publikum das schwedischsprachige Publikum der Union ist, d. h. der schwedische oder der finnische Verbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2014, Pågen Trademark/HABM [gifflar], T‑520/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:620, Rn. 19 und 20).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

18      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin zunächst geltend, da die angemeldete Marke in Alleinstellung keinen eindeutig beschreibenden Inhalt habe, sei es unwahrscheinlich, dass das Wort „vita“ von den schwedischen Verbrauchern tatsächlich im Sinne von „weiß“ verstanden werde. Sie wirft dem EUIPO vor, nicht ausreichend berücksichtigt zu haben, dass die angemeldete Marke nicht das Adjektiv „vit“ („weiß“) in seiner in den Wörterbüchern erscheinenden Grundform betreffe, sondern den Begriff „vita“ in Alleinstellung. Dieses Wort werde im Schwedischen aber nie in Alleinstellung benutzt, sondern stets in Verbindung mit einem nachgestellten Substantiv, auf das es sich beziehe. Für das Wort „vita“ in Alleinstellung habe das EUIPO eine im Vordergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren nicht festgestellt und keine entsprechenden Nachweise erbracht. In Alleinstellung werde das Wort „vita“ daher vom schwedischen Verbraucher nicht ohne Weiteres erkannt und folglich nicht unmittelbar mit „weiß“ oder „weiße“ in Verbindung gebracht. Zudem sei der Bedeutungsinhalt von „vita“ unscharf und interpretationsbedürftig, da sich das Wort auf verschiedene Umstände beziehen und in mehreren Sprachen verschiedene Bedeutungen haben könne, insbesondere „Leben“ oder „Lebensweise“ im Lateinischen wie auch im Italienischen.

19      Zweitens treffe es, selbst wenn man auf den schwedischen Verbraucher abstelle und davon ausgehe, dass der Begriff „vita“ mit einer Farbangabe in Verbindung gebracht werde, nicht zu, dass die Farbangabe „weiß“ eine lediglich beschreibende Bedeutung für die erfassten Waren habe, da aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise keine hinreichend direkte und konkrete Beziehung zwischen dem Begriff „vita“ und den fraglichen Waren bestehe. Dies gelte insbesondere für Schnellkochtöpfe, Töpfe und Pfannen, die nahezu ausnahmslos aus silbernem Edelstahl hergestellt würden und für die die Farbe „Weiß“ typischerweise nicht verwendet werde. Die genannten Waren würden auch nicht als „weiße Waren“ angesehen, da unter diesem Ausdruck Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Gefriertruhen, Geschirrspülmaschinen oder Trockner verstanden würden, während er nicht für Schnellkochtöpfe, Töpfe, Pfannen oder Küchenschüsseln usw. verwendet werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise assoziierten Letztere daher mit silbernen Edelstahlprodukten, ohne dass Farbnamen eine Rolle spielten. Da im Bereich der fraglichen Waren Farbnamen keine Rolle spielten und die maßgeblichen Verkehrskreise Farbangaben in Verbindung mit Kochgeräten keinerlei Bedeutung beimäßen, werde ein Farbname gleich welcher Art auch nicht als Merkmal dieser Waren verstanden. Es sei folglich unerheblich, dass die fraglichen Waren auch in der Farbe Weiß erhältlich sein könnten; vielmehr sei ausschlaggebend, ob das Zeichen zu diesem Zweck verwendet und aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als beschreibende Angabe eines Merkmals der Waren verstanden werden könne.

20      Der schwedische Durchschnittsverbraucher werde daher nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken zu dem Schluss kommen, dass sich der Begriff „vita“ auf ein weißes Küchengerät beziehe. Vielmehr müsse der Verbraucher mehrere Gedankenschritte unternehmen, um von der Farbbezeichnung als solcher zu einer Farbgestaltung des Produkts zu gelangen. Zudem bleibe für den Verbraucher unklar, worauf sich die Farbangabe bei dem Produkt beziehen solle, da Töpfe, Pfannen, Küchenmaschinen oder Küchenschalen üblicherweise aus mehreren Elementen oder jedenfalls aus einer Innen- und einer Außenseite bestünden. Für den Verbraucher erschließe sich mit einer bloßen Farbangabe folglich nicht ohne weiteres Nachdenken, ob die fraglichen Produkte weiße Farbelemente enthielten, ob sie insgesamt weiß eingefärbt seien oder ob etwa nur die Innenseite weiß sei.

21      Drittens hätten das Gericht und das EUIPO mehrfach festgestellt, dass der Begriff „vita“ für die jeweils gegenständlichen Waren keine beschreibende Bedeutung habe, daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei und – trotz der Anspielung des Wortes „vita“ auf die Vitalität – keinen direkten Bezug zu diesen Waren habe (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, The Cookware Company/HABM – Fissler [VITA+VERDE], T‑535/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:2, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im Ergebnis enthalte der Begriff „vita“ in Alleinstellung für die schwedischen Verbraucher keine Bedeutung im Sinne von „weiß“. Zudem enthalte er aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende beschreibende Aussage, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren, für die die Anmeldung erfolgt sei, Bezug nehme. Die bloße Tatsache, dass ein Bestandteil abstrakt zur Merkmalsangabe geeignet sei, reiche nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu begründen.

23      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, der erste Klagegrund greife nicht durch. Die Prüfung des Zeichens habe konkret in Bezug auf die erfassten Waren zu erfolgen. Die Unionsmarke begegne den Verbrauchern in unmittelbarem Zusammenhang mit den Waren, auf denen sie angebracht sei, etwa beim Kauf oder in der Werbung. Das Vorbringen der Klägerin, es seien mehrere Gedankenschritte nötig, um dem angemeldeten Zeichen einen vernünftigen Sinngehalt beizumessen, überzeuge nicht, und soweit die Waren weiß seien, sei auch ihr Vorbringen unbegründet, dass die Eigenschaften der Waren in dem Zeichen für schwedischsprachige Verbraucher nicht leicht erkennbar seien.

24      Das in der schwedischen Sprache als Adjektiv verwendete Wort „vita“ entspreche dem Wort „weiße“ in der deutschen Sprache oder „blanche“ in der französischen Sprache, und das schwedischsprachige Publikum sei auf keinerlei Übersetzung angewiesen. Dass das Wort „vita“ auch in anderen Sprachen verwendet werde, ändere nichts am Verständnis der schwedischsprachigen Muttersprachler. Es sei zwar richtig, dass das Wort „vita“ üblicherweise nicht in Alleinstellung verwendet werde, doch sei es bei einer konkreten, warenbezogenen Prüfung nicht erforderlich, dass das Zeichen „weiße elektrische Universal-Küchenmaschinen“ lauten müsse; die Waren würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen und gedanklich hinzugedacht. Die schwedischsprachigen Verkehrskreise wüssten, dass eine Farbe eine Eigenschaft im Zusammenhang mit den Waren bedeuten könne, und nähmen eine informative Aussage des Inhalts wahr, dass es sich um weiße Waren und nicht etwa um andersfarbige, beispielsweise stahlfarbene Waren handele.

25      Das EUIPO müsse nicht nachweisen, dass die angemeldete Marke ein Merkmal von Waren bezeichnen könne, da es bei Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht um die gegenwärtige Verwendung des Zeichens gehe. Es gebe zwar viele Töpfe und andere küchenbezogene Waren aus Stahl, doch würden auch andere Farben, darunter Weiß, für die fraglichen Waren verwendet, so dass ein weißer Schnellkochtopf nicht ungewöhnlich oder auffallend wäre. Selbst wenn Weiß selten für Haushaltsgeräte verwendet würde, stünde damit nicht in Widerspruch, dass es sich um das Hauptmerkmal dieser Waren handeln könne. Die Farbe könne ein im Vordergrund stehendes Kaufkriterium sein und sei durchaus als wesentliche Eigenschaft einzustufen. Nichts spreche dagegen, dass die Waren gänzlich oder hauptsächlich in Weiß gehalten seien.

26      Es sei nicht erforderlich, dass die Eigenschaft das hauptsächliche Merkmal oder Kaufkriterium sei. Nach der Rechtsprechung greife das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 unabhängig davon, ob das Zeichen eine wesentliche oder eine unwesentliche Eigenschaft, bzw. „ein beliebiges Merkmal“, der bezeichneten Waren beschreibe. Ein Zeichen sei von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichne. Dies sei hier der Fall, denn die angemeldete Marke sei nicht interpretationsbedürftig und löse keine komplexen Denkprozesse aus, weil das Wort „vita“ in der schwedischen Sprache adjektivisch als Form von „weiß“ verwendet werde. Es sei „daher nicht nachvollziehbar“, weshalb bei der Wahrnehmung des fraglichen Wortes, dessen Botschaft einfach sei und informativ bleibe, ohne unbestimmt oder vage zu sein, derartige Denkprozesse ausgelöst werden sollten. Schließlich seien die Rechtssachen zu Voreintragungen nicht vergleichbar und hätten keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall.

27      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

28      Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, vom 12. Mai 2016, Chung-Yuan Chang/EUIPO – BSH Hausgeräte [AROMA], T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 18).

29      Der beschreibende Charakter ist daher zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und zum anderen anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 29, vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 24, und vom 17. Januar 2019, Ecolab USA/EUIPO [SOLIDPOWER], T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 25).

30      Überdies ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 29).

31      Schließlich besteht das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die ein oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37). Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung monopolisiert, zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 18, vom 7. Dezember 2017, Colgate-Palmolive/EUIPO [360°], T‑332/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:876, Rn. 17, und vom 25. Oktober 2018, DEVIN, T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 19).

32      Im Licht dieser Grundsätze ist über den ersten Klagegrund zu entscheiden, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 rügt. Zu diesem Zweck ist zunächst die Bedeutung des Begriffs „vita“ im Schwedischen und dann der Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und den erfassten Waren zu untersuchen.

 Zur Bedeutung des Begriffs „vita“ im Schwedischen

33      Die Klägerin bringt vor, der Begriff „vita“ werde in Alleinstellung vom schwedischen Verbraucher nicht ohne Weiteres erkannt und daher nicht unmittelbar mit „weiß“ in Verbindung gebracht. Außerdem macht sie geltend, dass dieser Begriff in mehreren Sprachen verschiedene Bedeutungen haben könne, insbesondere „Leben“ oder „Lebensweise“ im Lateinischen wie im Italienischen.

34      In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Begriff „vita“ die bestimmte Form und die Pluralform des schwedischen Wortes „vit“ sei, das „weiß“ bedeute.

35      Insoweit trifft es zwar zu, dass der Begriff „vita“ nicht mit der üblichen unbestimmten Form des Wortes „vit“ in schwedischen Wörterbüchern identisch ist, doch bleibt er für den schwedischsprachigen Verbraucher gleichwohl unmittelbar im Sinne des Adjektivs „weiß“ in seiner Pluralform und seiner bestimmten Form im Singular erkennbar, auch wenn er in Alleinstellung verwendet wird. Bei einem so geläufigen Adjektiv wie dem mit der Bedeutung „weiß“ kann das bloße Fehlen eines Substantivs neben diesem Begriff eine solche Erkennbarkeit für den Verbraucher nicht verhindern.

36      Außerdem ist auch die Tatsache, dass der Begriff „vita“ verschiedene Bedeutungen in mehreren Sprachen, insbesondere „Leben“ oder „Lebensweise“ im Lateinischen wie im Italienischen, haben kann, im vorliegenden Fall unerheblich, da die Bedeutung dieses Begriffs als „weiß“ im Schwedischen „zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen“ im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung darstellt.

37      Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung des Begriffs „vita“ für das schwedischsprachige Publikum in Frage zu stellen sucht, ist daher zurückzuweisen.

38      Im Übrigen ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur fehlenden Unterscheidungskraft des Begriffs „vita“ (siehe oben, Rn. 21) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie die Wahrnehmung dieses Begriffs durch das italienische, das spanische, das französische, das deutsche, das portugiesische und das rumänische Publikum betrifft, während sich hier die Frage nach seiner Bedeutung für das schwedische und das finnische Publikum stellt.

 Zum Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Begriffs „vita“ im Schwedischen und den betreffenden Waren

39      Die Klägerin macht geltend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise bestehe keine hinreichend direkte und konkrete Beziehung zwischen dem Begriff „vita“ im Schwedischen und den fraglichen Waren. Bei diesen Waren, die nahezu ausnahmslos aus silbernem Edelstahl hergestellt würden, sei die Verwendung der Farbe Weiß nicht üblich. Ferner könnten die Waren nicht als „weiße Waren“, d. h. elektrische Haushaltsgeräte, angesehen werden.

40      In den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Wesentlichen auf zwei Gründe gestützt. Erstens seien die angemeldeten Waren in weißer Farbe erhältlich; dies sei zwar nicht die meist benutzte, aber eine recht übliche Farbe. Zweitens würden diese Waren im Schwedischen oft „vitvaror“ („weiße Waren“) genannt.

41      Was erstens die mehr oder weniger übliche Verwendung der Farbe Weiß bei der Herstellung der fraglichen Waren betrifft, ist vorab zu prüfen, ob eine solche Verwendung als „Merkmal“ der Waren im Sinne der Rechtsprechung eingestuft werden kann.

42      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49, vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 20, und vom 17. Januar 2019, SOLIDPOWER, T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 22).

43      Durch die Wahl des Begriffs „Merkmal“ seitens des Unionsgesetzgebers wird hervorgehoben, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Daher kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Oktober 2018, M&T Emporia Ilektrikon‑Ilektronikon Eidon/EUIPO [fluo.], T‑120/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:672, Rn. 24, vom 12. Dezember 2018, Bischoff/EUIPO – Miroglio Fashion [CARACTÈRE], T‑743/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:911, Rn. 25, und vom 17. Januar 2019, SOLIDPOWER, T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 23).

44      Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 102), ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gleichwohl ein „objektives, dem Wesen der Ware [oder Dienstleistung] innewohnendes“ Merkmal (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 44) oder ein „intrinsisches und dauerhaftes“ Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung (Urteile vom 23. Oktober 2015, Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM [Cottonfeel], T‑822/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:797, Rn. 32, vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO – Freistaat Bayern [NEUSCHWANSTEIN], T‑167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391, Rn. 30, und vom 11. Oktober 2018, fluo., T‑120/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:672, Rn. 40) sein.

45      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Farbe Weiß kein „intrinsisches“ und „dem Wesen innewohnendes“ Merkmal der betreffenden Waren (wie Universal-Küchenmaschinen, elektrische Schnellkochtöpfe und Haushaltsgeräte) ist, sondern ein rein zufälliger und beliebiger Aspekt, den unter Umständen nur ein Bruchteil dieser Waren aufweist und der jedenfalls in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Wesen steht. Solche Waren sind nämlich in einer Vielzahl von Farben erhältlich, zu denen, keineswegs überwiegend, die Farbe Weiß gehört. Die Beschwerdekammer erkennt dies selbst an, denn auf der in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zitierten Website heißt es, dass es „heutzutage … [Haushalts‑]Geräte in jeder Farbe“ gibt.

46      Die bloße Tatsache, dass bei den betreffenden Waren die Verwendung der Farbe Weiß neben anderen Farben mehr oder weniger üblich ist, ist unstreitig, aber ohne Belang, da bei vernünftiger Betrachtung im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung nicht abzusehen ist, dass die Farbe Weiß allein aufgrund dieser Tatsache von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines intrinsischen und dem Wesen dieser Waren innewohnenden Merkmals erkannt werden wird.

47      Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist es daher unerheblich, dass die betreffenden Waren auch in Weiß erhältlich sein können; ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als beschreibende Angabe eines Merkmals der Waren verstanden werden kann.

48      Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Begriff „vita“, aufgefasst im Sinne von „weiß“, von den maßgeblichen schwedischsprachigen Verkehrskreisen nicht als beschreibende Angabe eines intrinsischen und dem Wesen der fraglichen Waren innewohnenden Merkmals verstanden werden kann.

49      Ferner ist der vorliegende Fall von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 9. Dezember 2008, Colgate-Palmolive/HABM – CMS Hasche Sigle (VISIBLE WHITE) (T‑136/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:553, Rn. 42 und 43), ergangen ist. Dort hat das Gericht entschieden, dass die Begriffe „visible“ und „white“ es den betreffenden Verkehrskreisen erlaubten, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines wesentlichen Merkmals der betreffenden Waren, nämlich „Zahnpasten und Mundspülungen“, in dem Sinne zu erkennen, dass ihre Verwendung die weiße Farbe von Zähnen sichtbar macht. In dieser Rechtssache beschrieb das „sichtbare Weiß“ ein intrinsisches und dem Wesen der betreffenden Waren innewohnendes Merkmal, nämlich das Ziel ihrer Verwendung oder ihre Zweckbestimmung. Der vorliegende Fall ist auch zu unterscheiden von der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM (TRUEWHITE) (T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 23), ergangen ist. Dort hat das Gericht entschieden, dass der Begriff „truewhite“ insgesamt als Hinweis auf echtes Weiß verstanden werden konnte und dass diese Marke nur ein wesentliches Merkmal der in Rede stehenden Leuchtdioden (LEDs) beschrieb, und zwar ihre Fähigkeit zur Wiedergabe weißen Lichts, das als dem natürlichen Licht entsprechend angesehen werden könnte. Auch in dieser Rechtssache beschrieb das „echte Weiß“, d. h. das dem natürlichen Licht entsprechende Weiß, ein intrinsisches und dem Wesen der betreffenden Waren innewohnendes Merkmal, nämlich ihre Qualität.

50      Zweitens ist hinsichtlich der nach den Angaben des EUIPO im Schwedischen zur Bezeichnung der betreffenden Waren gebräuchlichen Bezeichnung „vitvaror“ zunächst hervorzuheben, dass der Zusammenhang zwischen dem Begriff „vita“ (in der Bedeutung „weiß“) und dem Begriff „vitvaror“ (in der Bedeutung „weiße Waren“) nur indirekt ist und seitens der maßgeblichen Verkehrskreise einen Interpretationsaufwand und eine gedankliche Anstrengung erfordert.

51      Außerdem ist festzustellen, dass sich die im Schwedischen gebräuchliche Bezeichnung „vitvaror“ ausschließlich auf „große Elektrohaushaltsgeräte“ (wie Kühlschränke, Kochherde, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner usw.) bezieht und nicht auf „kleine Elektrohaushaltsgeräte“ (wie Küchenmaschinen, elektrische Kochtöpfe, Kaffeemaschinen, Toaster usw.); zwischen diesen Kategorien besteht ein deutlicher Unterschied hinsichtlich der Größe und Tragbarkeit.

52      Die Beschwerdekammer selbst bestätigt diese Feststellung und diesen deutlichen Unterschied, indem sie in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung anerkennt, dass „vor allem größere Haushaltsgeräte wie z. B. Waschmaschinen und Geschirrspüler als weiße Waren bezeichnet werden“. Sie fügt jedoch zu Unrecht hinzu, dies demonstriere, dass die Farbe Weiß im Allgemeinen mit Küchengeräten assoziiert werde, denn es kann sich allenfalls um eine indirekte Assoziation handeln, nicht aber um eine direkte und konkrete gedankliche Verknüpfung durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

53      Bei der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Überleitung zum einen vom Adjektiv „weiß“ auf „weiße Waren“ und zum anderen von „großen Elektrohaushaltsgeräten“ auf „kleine Elektrohaushaltsgeräte“ oder Küchengeräte handelt es sich somit nur um einen zweifach indirekten Zusammenhang, der mehrere Gedankenschritte voraussetzt, und nicht um eine direkte und konkrete gedankliche Verknüpfung durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

54      Der Hinweis auf die fraglichen Waren oder auf eines ihrer Merkmale, den der Begriff „vita“ den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Assoziation erstens mit dem schwedischen Begriff „vitvaror“ oder mit „großen Elektrohaushaltsgeräten“ und dann zweitens mit „kleinen Elektrohaushaltsgeräten“ vermitteln könnte, ist allenfalls zweifach indirekter Art und ermöglicht es diesen Verkehrskreisen nicht, daraus unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder eines ihrer Merkmale zu entnehmen. Ein solcher Zusammenhang bleibt „zu vage und unbestimmt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, ELLOS, T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 43 und 44), um das Zeichen „vita“ als beschreibend einstufen zu können.

55      Der vorliegende Fall ist außerdem zu unterscheiden von der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data (WEISSE SEITEN) (T‑322/03, EU:T:2006:87, Rn. 95 bis 99), ergangen ist. Dort hat das Gericht ausgeführt, dass der Ausdruck „weiße Seiten“ in der deutschen Sprache zum Synonym für „Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen“ geworden war und daher – in seiner Eigenschaft als Synonym für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen und nicht wegen der weißen Farbe der Seiten eines solchen Verzeichnisses – als beschreibend für die Waren angesehen werden konnte, für die er eine übliche Bezeichnung war. In dieser Rechtssache stellte die angefochtene Marke selbst die übliche Bezeichnung dar, während der Begriff „vita“ für die Bezeichnung „vitvaror“ stehen soll, und sie bezeichnete unmittelbar die betreffenden Waren und keine andere Warenkategorie, wie im vorliegenden Fall die „kleinen Elektrohaushaltsgeräte“ anstelle der „großen Elektrohaushaltsgeräte“.

56      Somit reicht keiner der beiden von der Beschwerdekammer angeführten Gründe (siehe oben, Rn. 40) aus, um im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zwischen dem Begriff „vita“ im Schwedischen und den fraglichen Waren zu belegen. Die Beschwerdekammer hat nicht dargetan, dass die angemeldete Marke, wenn sie den maßgeblichen Verkehrskreisen begegnet, von ihnen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer intrinsischen und ihrem Wesen innewohnenden Merkmale wahrgenommen würde.

57      Der Begriff „vita“ ist daher nicht für ein Merkmal der in Rede stehenden Waren beschreibend und fällt somit nicht unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Eintragungshindernis.

58      Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, da sie zu Unrecht festgestellt hat, dass die angemeldete Marke einen für die Annahme eines beschreibenden Charakters hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren aufweise.

59      Der erste Klagegrund greift daher durch.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

60      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, da die maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke, bezogen auf die beanspruchten Waren, keinen bloß beschreibenden Inhalt sähen und da diese Marke ihre Funktion der Herkunftsangabe vollständig erfülle, könne ihr weder die Unterscheidungskraft abgesprochen noch das Vorliegen des Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bejaht werden. Insbesondere sei der Zweck dieser Vorschrift, die Allgemeinheit vor Monopolisierungen zu schützen, nicht gefährdet, da die übrigen Marktteilnehmer nicht auf die Verwendung des Begriffs „vita“ in der konkret angemeldeten Form angewiesen seien.

61      Für die Unterscheidungskraft von Farbangaben – sollte der Begriff „vita“ als solche verstanden werden – spreche auch die große Zahl von Eintragungen von Unionsmarken, die Farbnamen beanspruchten. Dies zeige, dass ein Farbname aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher als Herkunftshinweis aufgefasst werden könne, selbst wenn die von der Marke geschützte Ware eine dem Farbnamen entsprechende Farbe aufweise (so die Unionsmarken Nr. 3115136 BLUE für „Rasierapparate“, Nr. 3757663 WHITE für „Nähmaschinen“, Nr. 1078989 ORANGE für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ und Nr. 12131314 PURPLE für „Süßwaren“).

62      Der angemeldeten Marke fehle daher für die beanspruchten Waren auch nicht die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nötige Unterscheidungskraft.

63      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, der zweite Klagegrund greife nicht durch. Mit der angemeldeten Marke werde die Farbe der Waren bezeichnet, und sie werde als informativer Hinweis auf die Farbe der in Rede stehenden Waren angesehen, so dass sie keine Herkunftsfunktion und keine Unterscheidungskraft habe. Dass in Entscheidungen, die klar nicht die schwedische Sprache und die schwedischen Verkehrskreise betroffen hätten, dem Bestandteil „vita“ in Wortzusammensetzungen Kennzeichnungskraft beigemessen worden sei, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.

64      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgezählten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen, auch wenn sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche offensichtlich überschneiden. Außerdem sind sie im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2003, Linde u. a., C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 67 und 71, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 68 und 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Folglich lässt die Tatsache, dass eines dieser absoluten Eintragungshindernisse bei einer Marke nicht zum Tragen kommt, nicht den Schluss zu, dass sie nicht unter ein anderes fallen kann. Insbesondere kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Marke in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen allein deshalb Unterscheidungskraft besitzt, weil sie diese nicht beschreibt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2003, Linde u. a., C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 68, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 70 und 71).

66      Das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegt, betrifft nämlich den Schutz des Verbrauchers, indem es ihm ermöglicht wird, die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit der wesentlichen Funktion der Marke als Herkunftshinweis ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, während das Allgemeininteresse, auf dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c beruht, in erster Linie im Schutz der Wettbewerber vor jeder Gefahr einer Monopolisierung von Angaben, die für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, durch nur einen Wirtschaftsteilnehmer besteht (siehe oben, Rn. 31).

67      Eine Marke, die – wie im vorliegenden Fall – nicht beschreibend ist, besitzt also nicht schon deshalb Unterscheidungskraft. In einem solchen Fall muss noch geprüft werden, ob ihr nicht von Haus aus die Unterscheidungskraft fehlt, d. h., ob sie die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen vermag, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem es ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2015, nMetric/HABM [SMARTER SCHEDULING], T‑499/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:74, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 57).

68      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die von dieser Bestimmung erfassten Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO – GEO [GEO], T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913, Rn. 56, und vom 12. Dezember 2018, CARACTÈRE, T‑743/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:911, Rn. 49).

69      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, zu beurteilen und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 59, vom 14. Dezember 2017, GEO, T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913, Rn. 57, und vom 12. Dezember 2018, CARACTÈRE, T‑743/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:911, Rn. 50).

70      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die angemeldete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als reine Sachaussage in dem Sinne verstanden, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Waren handele, die in Weiß erhältlich seien. Sie hat hieraus geschlossen, dass die Marke ausschließlich beschreibend sei und infolgedessen keinerlei Unterscheidungskraft besitze. Jeder Hersteller von Küchenmaschinen und Kochgeschirr könne seine Waren in Weiß herstellen, so dass die Marke nicht fähig sei, die Waren der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

71      Im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ist jedoch festgestellt worden, dass die weiße Farbe kein intrinsisches und dem Wesen der beanspruchten Waren innewohnendes Merkmal darstellt und dass die bloße Tatsache, dass die fraglichen Waren u. a. in der Farbe Weiß erhältlich sind, ohne Belang ist, da bei vernünftiger Betrachtung nicht abzusehen ist, dass die Farbe Weiß allein aufgrund dieser Tatsache von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines intrinsischen und dem Wesen dieser Waren innewohnenden Merkmals erkannt werden wird (siehe oben, Rn. 45 bis 47).

72      Soweit die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke allein daraus abgeleitet hat, dass sie „ausschließlich beschreibenden“ Charakter habe, wofür der Nachweis fehlt, ist daher festzustellen, dass dieser Schluss auf einer fehlerhaften Prämisse beruht und somit jeder Grundlage entbehrt.

73      Soweit die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ferner daraus abgeleitet hat, dass sie als reine Sachaussage verstanden werde, wonach die angemeldeten Waren in Weiß erhältlich seien, ist festzustellen, dass die maßgeblichen schwedischsprachigen Verkehrskreise der angemeldeten Marke keine Beschreibung eines intrinsischen Merkmals der fraglichen Waren entnehmen werden und sie nicht direkt mit diesen Waren werden assoziieren können. Der Begriff „vita“ wird vielmehr einen gewissen Interpretationsaufwand seitens der schwedischen und der finnischen Verbraucher erfordern. Diese werden die angemeldete Marke nicht als reine Sachaussage verstehen, wonach die betreffenden Waren in Weiß erhältlich sind, sondern eher als Hinweis auf ihre Herkunft. Dies gilt umso mehr, als diese Marke auf Waren jeder Farbe angebracht wird und nicht nur auf Waren in Weiß.

74      Das im vorliegenden Fall angeführte Eintragungshindernis kann daher nicht verhindern, dass die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, eine gedankliche Verknüpfung zur betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Waren herzustellen und sie von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

75      Folglich hat die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da sie auf der Grundlage des im vorliegenden Fall angeführten Eintragungshindernisses zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft habe.

76      Auch der zweite Klagegrund greift daher durch.

77      Nach alledem ist der Klage insgesamt stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.

 Kosten

78      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten im Einklang mit dem Antrag der Klägerin die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:



1.      Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. März 2018 (Sache R 1326/20175) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


Inhalt


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkung zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

Zur Bedeutung des Begriffs „vita“ im Schwedischen

Zum Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Begriffs „vita“ im Schwedischen und den betreffenden Waren

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.