Language of document : ECLI:EU:T:2013:465





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Polen/Kommission

(Rechtssache T‑486/09)

„EAGFL ‒ Abteilung Garantie ‒ EGFL und ELER ‒ Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – Benachteiligte Gebiete und landwirtschaftliche Umwelt – Pauschale finanzielle Berichtigung – Von Polen getätigte Ausgaben – Kontrollberichte – Wirksamkeit der Kontrollen – Sanktionsregelung – Begründungspflicht“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen der Kommission, Nr. 796/2004 und Nr. 817/2004) (vgl. Randnrn. 23-26)

2.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (Entscheidung 94/442 der Kommission, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Randnr. 45)

3.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betroffenen Regelung (Verordnung Nr. 817/2004 der Kommission, Art. 68) (vgl. Randnrn. 68, 69)

4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung – Kontrollen, die nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten – Zulässigkeit der Anwendung einer pauschalen Berichtigung von 5 % im Fall von festgestellten Mängeln bei Schlüsselkontrollen, die von einem Mitgliedstaat im betroffenen Sektor eingeführt wurden (Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 152-156)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 161, 162)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.