Klage, eingereicht am 27. November 2009 - McLoughney/HABM - Kern (Powerball)
(Rechtssache T-484/09)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Rory McLoughney (Thurles, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor J. M. Stratford-Lysandrides)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ernst Kern (Zahling, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2009 in der Sache R 1547/2006-4 aufzuheben;
dem Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 164 779 stattzugeben;
hilfsweise, den Widerspruch zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichts an den Beklagten zurückzuverweisen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Powerball" für Waren in den Klassen 10, 25 und 28.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Marke "POWERBALL", im geschäftlichen Verkehr benutzt in Irland und im Vereinigten Königreich.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 und Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 3 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen die Regeln 50 Abs. 2 und 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission
1, da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates geprüft und außerdem verkannt habe, dass der Kläger die erforderliche Befugnis gehabt habe, Widerspruch gegen die betroffene Gemeinschaftsmarke zu erheben; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 und Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen die Regeln 50 Abs. 2 und 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates geprüft und außerdem verkannt habe, dass der Kläger der Inhaber der älteren Rechte sei und er die Widerspruchsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt habe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).