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Klage, eingereicht am 3. Dezember 2009 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-485/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, B. Cabouat und R. Loosli-Surrans)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2009/729/EG der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, in sein Hoheitsgebiet für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die französische Regierung beantragt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/726/EG der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, in sein Hoheitsgebiet1 durch das Gericht.

Die angefochtene Entscheidung gebe Frankreich auf, die Anwendung der vorläufigen Schutzmaßnahmen auszusetzen, die es ergriffen habe, um die Einfuhr von zum Verzehr bestimmter Milch und entsprechender Milcherzeugnisse aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen worden sei, in sein Hoheitsgebiet zu verbieten, nachdem neue wissenschaftliche Stellungnahmen veröffentlicht worden seien, in denen auf das Risiko einer Exposition des Menschen gegenüber der klassischen Traberkrankheit durch den Verzehr von Milchprodukten, die aus infizierten Schaf- und Ziegenherden stammten, hingewiesen werde.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Vorsorgeprinzip sowohl in Bezug auf die Risikobewertung als auch hinsichtlich des Risikomanagements für nichtig zu erklären sei.

Die Kommission habe dadurch bei der Risikobewertung gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen, dass sie die in Bezug auf die Übertragbarkeit anderer TSE als der BSE auf den Menschen verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheiten außer Acht gelassen habe.

Außerdem habe die Kommission beim Risikomanagement gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen, indem sie keine Maßnahme zur Verringerung des Risikos der TSE-Exposition für den Menschen ergriffen habe.

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1 - ABl. L 258, S. 27.