Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. Februar 2021 – B.S., Ł.S./M.
(Rechtssache C-82/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B.S., Ł.S.
Beklagte: M.
Vorlagefrage
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Verbrauchers auf Erstattung von Beträgen, die er aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu Unrecht gezahlt hat, nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Leistung des Verbrauchers, verjährt, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der Klausel hatte?
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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.