Language of document : ECLI:EU:F:2007:82

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

11. Mai 2007

Rechtssache F-2/06

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Arbeitsunfall – Einstellung des Verfahrens zur Anwendung von Art. 73 des Statuts“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EG auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Zuerkennung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts, die dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 10. September 2003 angeblich zustehen

Entscheidung:  Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Die Einstellung eines Verfahrens führt nur dann zu einer beschwerenden Entscheidung, wenn sie Folge der Ablehnung eines Antrags durch das Organ ist, nicht aber, wenn das Verfahren vom Antragsteller nicht weiter betrieben wird.

(vgl. Randnr. 28)