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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 4. März 2021 – EV/Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

(Rechtssache C-134/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EV

Beklagte: Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

Mit Beschluss vom 26. März 221 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegenüber einem Antragsteller, der einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung eingelegt hat, Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Überstellung zu ergreifen, wie etwa die Zuweisung eines Platzes in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung, innerhalb deren die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.

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