Language of document :

Klage, eingereicht am 15. November 2013 – Sanctuary Brands/HABM – Richter International (TAILORBYRD)

(Rechtssache T-598/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sanctuary Brands LLC (TAILORBYRD) (New Canaan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Richter International Ltd (Scarborough, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. August 2013 in der Rechtssache R 1115/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TAILORBYRD“ für Waren der Klasse 25 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 325 549.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TAILORBYRD“, nicht eingetragene Wortmarke und Handelsname „TAILORBYRD“ und Gesellschaftsbezeichnung „Tailorbyrd, LLC“, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich für „Bekleidungsstücke, Hemden“ benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.