Klage, eingereicht am 18. November 2013 – Calida/HABM - Quanzhou Green Garments (dadida)
(Rechtssache T-597/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Calida Holding AG (Sursee, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und H. Dirksmeier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Quanzhou Green Garments Co. Ltd (Quanzhou, China)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. September 2013 in der Sache R 1190/2012-4 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Internationale Registrierung mit Wirkung in der Europäischen Union Nr. 979 903 der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „dadida“ für Waren in Klasse 25.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Relative Eintragungshindernisse gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.