Language of document : ECLI:EU:T:2017:770

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Oktober 2017(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑599/13 DEP

Cosmowell GmbH mit Sitz in Sankt Johann in Tirol (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Haw Par Corp. Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schultze, J. Ossing, R.‑D. Härer, C. Weber, H. Ranzinger, C. Brockmann und C. Gehweiler,

wegen Festsetzung der Kosten, die der Klägerin von der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par (GELENKGOLD) (T‑599/13, EU:T:2015:262), zu erstatten sind,


erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu‑Matei,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Klägerin

1        Mit Klageschrift, die am 11. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Cosmowell GmbH, Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2013 (Sache R 2013/2012‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Haw Par Corp. Ltd und ihr selbst.

2        Die Streithelferin, Haw Par Corp., trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei.

3        Die Klägerin beantragte insbesondere, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem EUIPO und der Streithelferin ihre Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par (GELENKGOLD) (T‑599/13, EU:T:2015:262), hat das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben. Hinsichtlich der Kosten wies es darauf hin, dass die unterliegende Partei nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, und dass das Gericht, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, über die Verteilung der Kosten entscheidet. Nach der Feststellung, dass das EUIPO und die Streithelferin im Wesentlichen unterlegen sind, hat es entschieden, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles geboten ist, dem EUIPO und der Streithelferin jeweils neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

5        Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 forderte die Klägerin die Streithelferin auf, ihr bis spätestens 27. Januar 2017 einen Betrag von 3 087,64 Euro zu erstatten, der der Hälfte der Kosten für das Hauptverfahren vor dem Gericht und das Verfahren vor der Beschwerdekammer entspreche. Dieses Schreiben enthielt eine ausführliche Darstellung der Kosten der Klägerin.

6        Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilten die Vertreter der Streithelferin der Klägerin mit, dass sie deren Zahlungsaufforderung an die Streithelferin selbst weitergeleitet hätten. Mit einem zweiten Schreiben vom 16. Februar 2017 räumten diese Vertreter ein, dass der Vorgang bei ihrer Mandantin verzögert bearbeitet werde, möglicherweise aufgrund von Feiertagen in Singapur, dem Ort deren Sitzes, und baten die Klägerin, einstweilen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

7        Mit am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den Betrag der erstattungsfähigen, von der Streithelferin zu tragenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T‑599/13, EU:T:2015:262), ergangen ist, auf 3 087,64 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, bis zum Tag der Zahlung festzusetzen.

8        Der anzuwendende Zinssatz ist nach Ansicht der Klägerin auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des oben in Rn. 7 genannten Zeitraums gelte, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, sofern er nicht höher als 5 % sei.

9        Die Streithelferin hat zu dem Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung keine Stellungnahme abgegeben, obwohl ihr hierfür gemäß Art. 170 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine Frist gesetzt worden war.

 Rechtliche Würdigung

10      Nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

11      Vorab ist festzustellen, dass die Streithelferin auf die Aufforderung der Klägerin, ihr den geforderten Betrag von 3 087,64 Euro zu zahlen, zwar keine förmliche Ablehnung übermittelte, dieser Aufforderung jedoch bis zur Stellung des vorliegenden Antrags auf Festsetzung der Kosten auch nicht nachgekommen ist.

12      Insoweit ist nach der Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass eine Streitigkeit im Sinne des Art. 170 der Verfahrensordnung nur dann entsteht, wenn die Partei, an die die obsiegende Partei ihren Kostenerstattungsantrag richtet, diesem ausdrücklich und insgesamt widerspricht. Denn sonst brauchte eine Partei, die in einem Rechtsstreit zur Erstattung der der Gegenpartei entstandenen Kosten verurteilt wurde, sich nur jeder Reaktion zu enthalten oder eine hinhaltende Haltung einzunehmen, um es unmöglich zu machen, einen Kostenfestsetzungsantrag nach dem genannten Artikel zu stellen. Dadurch würde dem Verfahren nach diesem Artikel, das darauf gerichtet ist, dass endgültig über die Kosten des Verfahrens entschieden wird, die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 11. Dezember 2014, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P‑DEP, EU:T:2014:1083, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus Rn. 87 des Urteils vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T‑599/13, EU:T:2015:262), ergibt, gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten.

14      Zu den Anwaltshonoraren ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, dm‑drogerie markt/HABM – V‑Contact Kereskedelmi és Szolgáltató [CAMEA], T‑195/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:730, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).

16      Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).

17      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

18      Aus dem Kostenfestsetzungsantrag sowie aus dem Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2017 ergibt sich, dass die Kosten, deren Erstattung sie von den in der Rechtssache unterlegenen Parteien verlangt, 6 175,28 Euro betragen und sich wie folgt zusammensetzen:

–        1 500 Euro für die Erstellung der Klageschrift, sechs Arbeitsstunden ihres Anwalts zu einem Stundensatz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer;

–        1 000 Euro für die Erstellung einer schriftlichen Erklärung zur Verfahrenssprache, des Antrags auf Gestattung der Erwiderung und der Erwiderung selbst, vier Arbeitsstunden ihres Anwalts zu dem genannten Stundensatz;

–        20 Euro Auslagenpauschale;

–        234 Euro Hotel‑ und Parkkosten;

–        721,28 Euro Reisekosten für die Hin‑ und Rückfahrt mit dem Auto Hamburg–Luxemburg;

–        1 000 Euro für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, vier Arbeitsstunden ihres Anwalts zu dem oben genannten Stundensatz;

–        500 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zwei Arbeitsstunden ihres Anwalts zu demselben Stundensatz;

–        1 200 Euro Kosten bei der Beschwerdekammer.

 Zum Anwaltshonorar

19      Erstens ist festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Art keine besondere Komplexität aufwies. Sie betraf nämlich eine für Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gewöhnliche Frage, und zwar die des Vorliegens einer Verwechselungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]), die in einem Widerspruchsverfahren aufgeworfen worden war, das sich gegen die Anmeldung einer Unionsmarke richtete. Zudem hatte sich die Klägerin nur auf einen einzigen Klagegrund gestützt, dass nämlich eine solche Verwechselungsgefahr nicht bestehe. Die in Rede stehende Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bereits behandelt worden waren. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex gewesen sei oder eine besondere Bedeutung aufgewiesen habe.

20      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar eindeutig ein gewisses wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, sie aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/HABM – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Drittens ist in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der der Klägerin durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, iDrive, T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall hält das Gericht den vom Rechtsanwalt der Klägerin angewandten Stundensatz von 250 Euro für die hier in Rede stehende Art von Streitigkeit für angemessen. Ein so hoher Stundensatz kann jedoch nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:41, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Wie sich aus der oben in Rn. 18 wiedergegebenen Aufschlüsselung ergibt, wandte der Anwalt der Klägerin insgesamt 16 Stunden für die Bearbeitung der Rechtssache im Hauptverfahren auf; diese umfasste die Erstellung einer Klageschrift von zwölf Seiten, einer schriftlichen Erklärung zur Verfahrenssprache, eines Antrags auf Gestattung der Erwiderung von zwei Seiten und einer Erwiderung von vier Seiten sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

24      Diese Stundenzahl erscheint auch angesichts der oben in den Rn. 19 bis 22 dargelegten Erwägungen angemessen. Daher sind die erstattungsfähigen Kosten für die juristische Arbeit des Anwalts der Klägerin auf 4 000 Euro festzusetzen.

 Zu den Reise und Aufenthaltskosten des Anwalts im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung

25      Für die Reise‑ und Aufenthaltskosten ihres Anwalts im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zum einen eine Schätzung der Reisekosten für die Hin‑ und Rückfahrt mit dessen Auto von Hamburg, wo sich die Kanzlei befindet, nach Luxemburg in Höhe von 721,28 Euro vorgenommen und zum anderen eine Rechnung mit Kosten von 234 Euro für eine Hotelübernachtung in Luxemburg einschließlich 15 Euro für das Parken des Autos ihres Anwalts vorgelegt.

26      Angesichts der Entfernung zwischen den betreffenden Städten und da die mündliche Verhandlung um 9.30 Uhr anberaumt war, sind die ordnungsgemäß belegten Hotel‑ und Parkkosten als erstattungsfähige Kosten anzusehen.

27      Die Reisekosten, die von der Streithelferin nicht bestritten wurden, erscheinen dem geforderten Betrag nach – der zwar hoch und nicht belegt ist – nicht unangemessen und sind daher zu erstatten.

 Zu den sonstigen Auslagen

28      In Bezug auf den Betrag von 20 Euro, der als Auslagenpauschale verlangt wird, ist das Gericht der Auffassung, dass er völlig angemessen ist und angesichts der Höhe dieses Betrags kein besonderer Beleg erforderlich ist. Daher ist der geltend gemachte Betrag zu erstatten.

 Zu den Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer

29      In der angefochtenen Entscheidung wurde der Betrag der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer auf 1 200 Euro festgelegt. Jedoch traf die Erste Beschwerdekammer des EUIPO im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch Urteil vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T‑599/13, EU:T:2015:262), am 4. November 2015 eine neue Entscheidung (Sache R 1907/2015‑1), in der sie über die gesamten Kosten des Verwaltungsverfahrens entschied. Diese neue Entscheidung wurde durch das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T‑25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), bestätigt, das rechtskräftig geworden ist, da es nicht angefochten wurde.

30      Unter diesen Umständen braucht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden.

31      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin auf 4 975,28 Euro festzusetzen; dieser Betrag trägt allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses Rechnung. Da die Streithelferin zur Tragung nur der Hälfte der Kosten der Klägerin verurteilt wurde, ist der Betrag, den die Streithelferin der Klägerin zu erstatten hat, auf 2 487,64 Euro festzusetzen.

 Zu den Verzugszinsen

32      Die Klägerin beantragt, auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung dieser Kosten festzusetzen (siehe oben, Rn. 7).

33      Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T‑385/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Das Gericht hält es für angemessen, bei der Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) zu berücksichtigen. Folglich wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats – im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses – geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union,Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T‑385/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Einklang mit den Anträgen der Klägerin (siehe oben, Rn. 8) ist der anwendbare Zinssatz jedoch auf 5 % zu begrenzen.

36      Nach alledem betragen die Gesamtkosten, die die Streithelferin der Klägerin in der Rechtssache T‑599/13 zu erstatten hat, 2 487,64 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Haw Par Corp. Ltd der Cosmowell GmbH zu erstatten hat, wird auf 2 487,64 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag sind vom Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Zustellung des vorliegenden Beschlusses geltenden Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu zahlen, ohne dass dieser Zinssatz jedoch 5 % überschreiten kann.

Luxemburg, den 26. Oktober 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.