Language of document : ECLI:EU:T:2011:296

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

21. Juni 2011

Rechtssache T‑12/10 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Kostenerstattung – Schreiben der Kommission, mit dem der Rechtsmittelführer von ihrer Absicht informiert wird, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes einzubehalten – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 29. Oktober 2009, Marcuccio/Kommission (F‑94/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑421 und II‑A‑1‑2281), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Schreiben der Verwaltung, mit dem der Betroffene über ihre Absicht informiert wird, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes einzubehalten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Ein Schreiben der Verwaltung, mit dem ein Beamter über ihre Absicht informiert wird, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes einzubehalten, falls er beim Gemeinschaftsgericht keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten stellen sollte, die ihm in einer früheren Rechtssache auferlegt wurden, ist keine endgültige Stellungnahme der Verwaltung; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Beamten dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigt wurden, indem seine Rechtsstellung qualifiziert geändert wurde.

(vgl. Randnrn. 21 und 22)