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Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-9/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mitgeteilte Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, das Angebot abzulehnen, das sie im Rahmen der Ausschreibung AO 10224 für die "Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen"1 für das Los 2 abgegeben hat, sowie alle weiteren hiermit zusammenhängenden Entscheidungen der Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Entscheidung, den Auftrag an die erfolgreichen Bewerber zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mitgeteilte Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Aufträge im Bereich des Loses 3 der oben genannten Ausschreibung an Siveco/Intrasoft und Engineering/Intrasoft zu vergeben, für nichtig zu erklären, falls eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an beiden Rahmenverträgen beteiligt ist;

die Beklagte zu verurteilen, 260 760 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der der Klägerin aufgrund des fraglichen Ausschreibungsverfahrens entstanden ist;

die Beklagte zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten sowie der sonstigen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung für Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung (AO 10224) (Los 2) abgegebene Angebot abzulehnen und den Vertrag an den erfolgreichen Bewerber zu vergeben (Lose 2 und 3). Ferner verlangt die Klägerin Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden seien.

Sie stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte mehrere offenkundige Beurteilungsfehler begangen und sich unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung2 und ihre Durchführungsvorschriften sowie die Richtlinie 2004/18/EG3 und Art. 253 EG geweigert, ihr eine ausreichende Begründung oder Erklärung zu geben.

Zweitens habe die Beklagte offenkundige Beurteilungsfehler begangen und es versäumt, ihre Entscheidung hinsichtlich des Angebots der Klägerin zu begründen, da die ablehnenden Erwägungen des Bewertungsausschusses unbestimmt, unsubstanziiert, unzutreffend und unbegründet gewesen seien.

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1 - ABl. 2009/S 109-156511.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).

3 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004 L 134, S. 114).