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Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 - Soltau/Kommission

(Rechtssache T-333/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Christoff Soltau (Adendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Rosenkranz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2012 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Stellungnahme der Kommission, die sie dem österreichischen Obersten Gerichtshof gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Rahmen einer Kartellrechtssache übermittelt hat, nicht entgegenstehe. Nach Auffassung des Klägers finde diese Vorschrift auf das beantragte Dokument keine Anwendung, da das Verfahren vor dem österreichischen Gericht grundsätzlich nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei das fragliche Dokument dennoch nicht von der Vorschrift erfasst, da dieses von der Kommission nicht als Partei eingebracht worden sei. Die Entscheidung der Kommission könne weiterhin auch nicht mit dem Schutz des Verfahrens in der vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-681/11, Schenker u.a., begründet werden. Zwar seien die Vorlagefragen vom österreichischen Obersten Gerichtshof im Rahmen der betroffenen Kartellrechtssache vorgelegt worden, das fragliche Dokument sei jedoch von der Kommission weder im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens erstellt worden, noch beziehe es sich inhaltlich auf die Vorlagefragen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102] [AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).