Language of document : ECLI:EU:T:2012:647

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

5. Dezember 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-333/12

Christoff Soltau wohnhaft in Adendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Rosenkranz,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 14. Mai 2012, mit dem der Zugang zu der schriftlichen Stellungnahme verweigert wurde, die die Kommission beim Obersten Gerichtshof (Österreich) in einem nationalen Verfahren eingereicht hatte.


1        Mit Schreiben, das am 15. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 22. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zustimmend zur Kenntnis nehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und dem Kläger sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑333/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Der Kläger trägt die Kosten.

Luxemburg, den 5. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        L. Truchot


1 Verfahrenssprache: Deutsch.