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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 6. April 2021 – Italy Emergenza Cooperativa Sociale/Azienda Sanitaria Locale Barletta-Andria-Trani

(Rechtssache C-213/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Italy Emergenza Cooperativa Sociale

Beklagte: Azienda Sanitaria Locale Barletta-Andria-Trani

Vorlagefrage

Steht Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU1 – und damit deren 28. Erwägungsgrund – einer nationalen Regelung entgegen, nach der Notfallkrankentransportdienste vorrangig durch Vereinbarung nur an Freiwilligenorganisationen vergeben werden können – sofern diese seit mindestens sechs Monaten in dem einheitlichen nationalen Register des Dritten Sektors eingetragen sind, einem Netzwerk von Vereinigungen angehören und nach den gegebenenfalls bestehenden regionalen Vorschriften in diesem Bereich akkreditiert sind sowie unter der Bedingung, dass diese Vergabe die Bereitstellung des Dienstes innerhalb eines Systems sicherstellt, das wirksam sozialen Zwecken dient und Ziele der Solidarität verfolgt, und zwar unter wirtschaftlich effizienten und geeigneten Bedingungen sowie unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung –, ohne dass als mögliche Zuschlagsempfänger andere gemeinnützige Organisationen und insbesondere Sozialgenossenschaften als gemeinnützige Sozialunternehmen in Betracht gezogen werden müssten?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).