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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2023 – WS/EUIPO

(Rechtssache T-1138/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: WS (vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des EUIPO, seine mit Schreiben vom 25. Juli 2023 gestellten Anträge auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zurückzuweisen, aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, ihm einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag von mindestens 500 000 Euro zu zahlen, und zwar als angemessenen Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch die Verletzung verschiedener vorliegend geltend gemachter Rechte aus der EU-DSVO1 und durch die Entscheidung des EUIPO, seine mit Schreiben vom 25. Juli 2023 gestellten Anträge zurückzuweisen, entstanden ist;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verstoß des EUIPO gegen Art. 26 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 5 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und nachzuweisen.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 14 Abs. 2, 4 und 5 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 17 bis 24 EU-DSVO zu erleichtern.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 2 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, Protokolle jeglicher Art zur Verfügung zu stellen.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 EU-DSVO.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 20 und 23 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, dem Kläger zu seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch zu verhelfen.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 65, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und d sowie Art. 4 Abs. 2 EU-DSVO – Verletzung des Schadensersatzanspruchs des Klägers durch das EUIPO.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 33 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, für die Sicherheit seiner Verarbeitungstätigkeiten zu sorgen.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, die betroffene Person und den EDSB über die vom Kläger gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu unterrichten.

Verstoß des EUIPO gegen Art. 39 Abs. 1 EU-DSVO – Versäumnis des EUIPO, eine ordnungsgemäße Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

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1 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).