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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD] - Portugal) – Imofloresmira - Investimentos Imobiliários SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-672/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken – Optionsrecht für die Steuerpflichtigen – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Vorsteuerabzug – Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen – Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Imofloresmira - Investimentos Imobiliários SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

Die Art. 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorsieht, weil hinsichtlich einer Immobilie, für die das Optionsrecht in Bezug auf die Besteuerung ausgeübt wurde, davon ausgegangen wird, dass diese vom Steuerpflichtigen nicht mehr für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird, wenn diese Immobilie mehr als zwei Jahre lang leer stand, selbst wenn der Steuerpflichtige erwiesenermaßen versucht hat, sie während dieses Zeitraums zu verpachten.

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1     ABl. C 86 vom 20.3.2017.