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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2023 vom Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-748/20, Kommission/CEVA u. a.

(Rechtssache C-686/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Raccah)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, SELARL AJIRE, SELARL TCA

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 6. September 2023, Europäische Kommission gegen CEVA u. a, Rechtssache T-748/20, aufzuheben;

die Europäische Union zur Zahlung von 30 000 Euro als Verfahrenskosten an das CEVA zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Erstens habe das Gericht bei der Anwendung der Regeln über die Verjährung von Forderungen Rechtsfehler begangen. Es habe nämlich festgestellt, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Versands der Zahlungsaufforderungen und damit zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags zu laufen beginne.

Das Gericht hätte keine Unterbrechung der Verjährung feststellen dürfen, daher sei die streitige Forderung verjährt.

Zweitens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, da sich das Gericht lediglich auf eine ungenaue Kenntnisnahme der Beweise, insbesondere des Berichts des OLAF, gestützt habe. Da in diesem Bericht keine präzise Einstufung als Straftat vorgenommen worden sei, hätten weder die Kommission noch das Gericht annehmen dürfen, dass der Rechtsmittelführer bei der Erfüllung des SEAPURA-Vertrags finanzielle Unregelmäßigkeiten begangen habe.

Da der Rechtsmittelführer nicht gerichtlich verurteilt worden sei, könne ihn das Gericht darüber hinaus nicht verpflichten, die erhaltenen Förderbeträge zu erstatten. Er beanstandet die Analyse des Gerichts, wonach sich die Kommission vor den Unionsgerichten auf die in Frankreich auf der Grundlage des französischen Rechts angestrengten Verfahren berufen könne, da der in Rede stehende Vertrag nur belgischem Recht unterliege und dem Gericht der Europäischen Union die ausschließliche Zuständigkeit übertrage.

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