Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. Januar 2021– „ARVI“ ir ko UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-56/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: „ARVI“ ir ko UAB

Beschwerdegegnerin: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

Ist eine nationale Regelung, nach der ein Mehrwertsteuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für eine mehrwertsteuerbefreite Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie auf einen Steuerpflichtigen übertragen wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes eingetragener Mehrwertsteuerpflichtiger ist, mit der Auslegung der Art. 135 und 137 der Richtlinie1 und mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?

Falls die erste Frage bejaht wird, ist eine Auslegung der nationalen Bestimmungen, nach denen der Verkäufer von Immobilien den Vorsteuerabzug für den Erwerb der übertragenen Immobilie berichtigen muss, wenn er entschieden hat, für die Lieferung der Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen und dies gemäß den nationalen Voraussetzungen aufgrund einer einzigen Bedingung nicht möglich ist, nämlich jener, dass der Erwerber nicht den Status eines eingetragenen Mehrwertsteuerpflichtigen hat, mit den Bestimmungen der Richtlinie über das Recht des Verkäufers auf Vorsteuerabzug und über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs sowie mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?

Ist eine Verwaltungspraxis, nach der unter Umständen wie im Ausgangsverfahren der Verkäufer einer Immobilie verpflichtet ist, den Vorsteuerabzug für den Erwerb/die Herstellung der Immobilie zu berichtigen, da der mit ihrem Verkauf verbundene Umsatz aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Mehrwertsteuer zu berechnen, als mehrwertsteuerfreie Lieferung von Immobilien betrachtet wird (weil der Erwerber zum Zeitpunkt des Umsatzes keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat), obwohl der Erwerber der Immobilie die Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits beantragt hatte und diese einen Monat nach dem Umsatz erfolgte, mit den Bestimmungen der Richtlinie zum Recht des Verkäufers auf Vorsteuerabzug und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs sowie mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer vereinbar? Ist es in einem derartigen Fall von Bedeutung, festzustellen, ob der Erwerber der Immobilie, der nach dem Umsatz als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert wurde, die erworbene Immobilie tatsächlich für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet und dass es keine Hinweise auf Betrug oder Missbrauch gibt?

____________

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006 L 347, S. 1).